Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Verwertung von Vorstrafen (BZRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 459/72
Datum
13.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüft Revisionen gegen ein Urteil wegen Diebstahls. Er hebt den Strafausspruch für zwei Angeklagte auf, weil das Landgericht strafschärfend Vorstrafen berücksichtigte, die nach BZRG nicht verwertbar sind; daher Rückverweisung zur neuen Verhandlung. Weitere Revisionen werden verworfen; Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen, die nach den Vorschriften des BZRG nicht in das Zentralregister übernommen werden, dürfen bei der Strafzumessung nicht verwertet werden (Verwertungsverbot).

2

Bei der Revisionsprüfung sind nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO Änderungen des Strafrechts bzw. der Registerregelungen zu berücksichtigen, auch wenn das angefochtene Urteil vor dem Inkrafttreten der Regelung ergangen ist, soweit dies für die Rechtslage maßgeblich ist.

3

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 StGB erfordert die Berücksichtigung früherer rechtskräftig festgesetzter Freiheitsstrafen; das Unterlassen kann einen Verstoß gegen § 76 StGB darstellen.

4

Eine Sachrüge kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, wenn der Strafausspruch deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil unzulässig verwertete Vorstrafen in die Strafzumessung eingeflossen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 459/72 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Mechaniker Karl-Heinz ██ █████████████████████████, ████, geboren am ███ 1942 in BR,

2. den Kellner Heinz Dieter K. ██ aus KC, dort geboren am █████,

3. den Arbeiter Eduard ███████ aus KC, dort geboren am ██████ 1929, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 7. Oktober 1971, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Beschwerdeführer, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten █████ ███ ████████ und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

Der Angeklagte ███████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der drei Beschwerdeführer hat zum Schuldspruch bei keinem von ihnen, zum Strafausspruch auch bei dem Angeklagten ███████████ Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen lassen.

Dagegen kann das Urteil zum Strafausspruch auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben, soweit es die Angeklagten ███ und █████████████████ betrifft. Bei ███████ hat die Strafkammer strafschärfend Vorstrafen berücksichtigt, die nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BZRG nicht in das Zentralregister übernommen werden und für die das Verwertungsverbot nach §§ 49 Abs. 1, 61 BZRG eingreift.

Das ist nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO im Revisionsverfahren auch dann zu beachten, wenn das angefochtene Urteil vor dem Inkrafttreten des BZRG am 1. Januar 1972 ergangen ist. Hinsichtlich des Angeklagten ███ lässt sich ein Verstoß gegen § 76 StGB nicht ausschließen, der darin besteht, dass das Landgericht eine im Jahre 1971 gegen den Angeklagten vom Amtsgericht in Hagen erkannte Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen hat.

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