Revision: Tateinheit von betrügerischem Bankrott und Meineid; Aufhebung eines Betrugs und Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 459/60
- Datum
- 14.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt voraus, dass der Vorsatz zur Vermögensbeschädigung nach den Feststellungen hinreichend dargetan ist; fehlt dieser Nachweis, ist die Verurteilung aufzuheben.
Das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensgegenständen bei Zahlungsunfähigkeit sowie deren Nichtangabe im Offenbarungseid kann den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts erfüllen und kann in Tateinheit mit dem Verbrechen des Meineids stehen.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung des Schuldspruchs nach § 354 StPO ändern, wenn die Verteidigung durch die abweichende rechtliche Qualifikation nicht in anderer Weise hätte vortragen können; ein vorheriger Hinweis nach § 265 StPO ist dann nicht erforderlich.
Bei der Strafzumessung dürfen als strafverschärfend gewertete Verhaltensweisen nur herangezogen werden, wenn sie zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen; bloße unklare oder nicht überzeugend belegte Feststellungen sind unzulässig.
Die Leugnung oder Verweigerung der Schuld während der Hauptverhandlung kann nur dann als strafverschärfend berücksichtigt werden, wenn daraus konkrete Rückschlüsse auf die Persönlichkeit oder die innere Einstellung des Täters (z. B. Unbelehrbarkeit) gezogen werden können, was zu begründen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kauffrau Helga Alma Anneliese Ma████ ██ aus ██████, bei ████ geboren ████ ██ ███ in ███, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Mai 1960
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verbrechen des betrügerischen Bankrotts und des Meineids in Tateinheit stehen,
b) mit den Feststellungen im Falle des Betruges zum Nachteil Weller sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids, wegen betrügerischen und wegen einfachen Bankrotts, wegen Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat sie teilweise Erfolg.
a) Der Betrug zum Nachteil des Weinhändlers ██ ist hinsichtlich der inneren Tatseite nach den bisherigen Feststellungen nicht erwiesen. Für das Darlehen von 3.500 DM gab die Angeklagte dem Zeugen ████ neben den vordatierten und bei Vorlage ungedeckten Schecks als Pfand neun Teppiche, die der Zeuge alsdann für allerdings nur 1.610 DM versteigerte. Darüber, ob die Angeklagte davon ausgegangen ist, dass mit diesen Pfandstücken ihre Schuld gegenüber dem Geldgeber voll gesichert sei, so dass ihm kein Vermögensschaden aus der Hingabe des Geldes entstehen werde, ergibt das Urteil nichts. Der wirkliche Wert der Teppiche ist nicht genannt. Unter diesen Umständen ist der Vorsatz der Vermögensbeschädigung bisher nicht festgestellt. Dies nötigt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle des Betrugs zum Nachteil des Zeugen ███████.
b) Bei Leistung des Offenbarungseides hat es die Angeklagte unterlassen, in ihrem Vermögensverzeichnis ein zwölfteiliges Silberbesteck aufzuführen, weil sie es vor dem Zugriff ihrer Gläubiger bewahren wollte. Darin lag zugleich erneut die Straftat des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, die das Landgericht in dem Beiseiteschaffen und Verpfänden des Silberbestecks nach Zahlungseinstellung findet. Durch den Offenbarungseid hat sie diese Straftat in der Form des Verheimlichens wiederholt. Das Verheimn— lichen und Beiseiteschaffen sind rechtlich als eine Straftat des betrügerischen Bankrotts anzusehen, die in Tateinheit mit dem Verbrechen des Meineids begangen ist (vgl. BGHSt 11, 145).
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 StPO). Eines vorgängigen Hinweises gem. § 265 StPO bedarf es dazu nicht, da sich die Angeklagte gegenüber dieser abweichenden rechtlichen Beurteilung nicht anders hätte verteidigen können.
c) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Urteils sind insoweit gegenstandslos, als sie sich gegen Ausführungen der Strafkammer richten, die in der Urteilsschrift gestrichen sind, also keine Geltung haben.
Jedoch geben andere Erwägungen der Strafzumessung zu Bedenken Anlass:
Die Strafkammer rechnet der Angeklagten als straferschwerend an, dass sie erst bei der Urteilsverkündung Reue gezeigt, dagegen während der gesamten über mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung die Aufklärung des Sachverhalts immer wieder durch wechselnde und neue Angaben erschwert und dadurch erhebliche Kosten verursacht habe. Soweit dieser Feststellung zu entnehmen ist, dass die Angeklagte ihre Schuld bestritten hat, kann diese Tatsache aber nur dann als Strafschärfungsgrund gegen sie verwertet werden, wenn aus diesem Verhalten ungünstige Schlüsse auf ihre Persönlichkeit und ihre innere Einstellung zu den Taten zu ziehen sind, insbesondere ihre Uneinsichtigkeit oder Rechtsfeindschaft zu Tage getreten sind (vgl. BGHSt 1, 103, 342; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15). Nähere Ausführungen hierüber fehlt dem Urteil.
Einen weiteren Straferschwerungsgrund sieht die Strafkammer darin, dass die Angeklagte „offenbar über ihre Verhältnisse gelebt“ habe, wenn sie hierbei auch unter ungünstigem Einfluss gestanden haben möge. Es ist indessen rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung von einem nicht einwandfrei geklärten Sachverhalt ausgeht; denn auch die nur für die Strafzumessung erheblichen Umstände müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen sein (vgl. BGHSt 1, 51).
Die erwähnten Mängel der Strafzumessungsgründe nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs in seinem vollen Umfange. Einer Erörterung der weiteren Einwände der Revision gegen die Strafzumessung bedarf es hiernach nicht mehr.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen.
| Baldus | Dotterweich | Schalscha | |||
| Busch | Menges |