Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 459/56
Datum
07.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Diebstahls sowie fortgesetzten und einfachen Rückfalldiebstahls zu 6 Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Revision des Angeklagten wird vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigt, dass §252 StGB einen vor der Gewalt oder Drohung vollendeten Diebstahl voraussetzt und dass die Drohung mit einer ungeladenen Pistole genügt, wenn der Täter den Anschein der Durchführbarkeit erweckt. Der Erschwerungsgrund des §250 Abs.1 Nr.1 StGB greift hier nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendbarkeit des § 252 StGB muss der Diebstahl vor der Anwendung von Gewalt oder Drohung vollendet sein und der Täter auf frischer Tat betroffen werden.

2

Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt auch bei Einsatz einer ungeladenen Schusswaffe vor, wenn der Täter den Anschein erweckt, die Drohung ausführen zu wollen.

3

Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB (Führen einer Waffe) setzt voraus, dass der Täter die Waffe als zum Gebrauch bereit erachtet; das bloße Mitführen einer ungeladenen oder ungeeigneten Waffe genügt nicht.

4

Feststellungen des Tatrichters zu Tatbestand und Strafzumessung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend, sofern keine rechtlichen Bewertungsfehler vorliegen.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher einzustufen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz August ███ aus W, geboren ████████ 1926 in K, zur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache, wegen räuberischen Diebstahls u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als ███████████ ████████, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ als Geschäftsstelle, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. Juli 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen räuberischen Diebstahls, wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und wegen einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in der Nacht vom 5. auf 6. März 1956 das Schaufenster eines Waffengeschäfts ein und entwendete aus der Auslage eine italienische Pistole Marke "Beretta", eine Scheintodpistole und Munition, die aber zu keiner der Pistolen passte. Als der Hotelier Schmidt, durch das Klirren der Scheiben aufmerksam gemacht, auf die Straße eilte und dem Angeklagten gegenübertrat, brachte dieser die italienische Pistole auf den etwa 2 Meter entfernten ███████ in Anschlag und forderte ihn auf, die Hände hochzuheben. ███████ verharrte zunächst kurze Zeit, ging aber dann auf den Angeklagten zu, worauf dieser die Flucht ergriff. Der Angeklagte drohte Schmidt mit der Pistole, um sich den Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten und sich damit entfernen zu können.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch eines räuberischen Diebstahls schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 252 StGB setzt voraus, dass der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Diebstahl muss demnach vor der Gewaltanwendung oder der Drohung vollendet sein. Dies ist hier der Fall, da der Angeklagte Pistolen und Munition bereits in seinen Gewahrsam gebracht hatte. Er wurde von ███████ noch am Tatort, demnach auf frischer Tat betroffen.

Der Angeklagte hat ███████ mit Erschießen, also mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht. Zu Recht hat die Strafkammer es für unerheblich gehalten, dass die Pistole nicht geladen, die Drohung also nicht ausführbar war. Es genügt, dass der Täter den Anschein erweckt, er wolle die Drohung wahr machen (RGSt 60, 157). Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass der Angeklagte zu seiner Drohung die gestohlene Pistole verwendete. Die Strafkammer stellt auch fest, er habe durch sein Tun sich den Besitz der gestohlenen Sachen erhalten wollen. Gegen diese Feststellung des Tatrichters wendet sich die Revision; dies ist im Revisionsverfahren jedoch unbeachtlich.

Zu Recht hat die Strafkammer auch den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme, es seien auch die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben, da der Angeklagte eine Waffe bei sich geführt habe. Die Pistole, mit der der Angeklagte ███████ bedrohte, war nicht geladen. Er führte auch keine Munition mit sich, die für diese Pistole oder die Scheintodpistole passte. Der Täter führt eine Pistole aber nur dann "als Waffe" bei sich, wenn er das Bewusstsein hat, dass sie zum Gebrauch bereit ist. Dies ist hier ausgeschlossen, da der Angeklagte wusste, dass die Pistole nicht geladen war, außerdem nicht wusste, ob die Munition, die er bei sich hatte, für die Pistole geeignet sei; zudem konnte er auch nicht damit rechnen, bei dem plötzlichen Auftreten eines anderen die Pistole notfalls noch laden zu können. Nach der Sachlage ist auch auszuschließen, dass der Angeklagte daran dachte, die Pistole eigne sich auch als Schlagwerkzeug, und dass er sie als solches gebrauchen wollte (BGHSt 3, 229, 232). Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt daher.

Dies berührt jedoch den Schuldspruch nicht, da der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt bleibt.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und wegen einfachen Rückfalldiebstahls lässt bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB bejaht und dargelegt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

Die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei. Dass die Strafkammer bei der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls auch den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat, hat den Strafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. SchalschaDr. BaldusMenges
DotterweichHoepner
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