Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei versuchter Notzucht und fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 459/55
- Datum
- 05.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Täter, dessen Verhalten nur den Tatbestand eines Versuchs erfüllt, kann nicht rechtlich gleich behandelt werden wie ein Täter, bei dem der gesetzlich schwerer bedrohte Erfolg tatsächlich eingetreten ist; unterschiedliche Strafandrohungen deuten auf unterschiedliche Rechtsfolgen hin.
Bei der Strafzumessung ist zu vermeiden, dass derselbe Erfolg oder Umstand sowohl als eigenständige strafbare Handlung als auch nochmals strafschärfend berücksichtigt wird (Doppeltanrechnung ist unzulässig).
Allgemeine Erwägungen der Abschreckung oder der Schutzfunktion, die dem gesetzlichen Tatbestand zugrunde liegen, können nicht in einem Einzelfall als besonderes strafschärfendes Moment herangezogen werden.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 2 StPO den Schuldspruch ändern und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn die rechtliche Würdigung oder Strafzumessung fehlerhaft ist.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ ████ ██████ Kurt aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht in Trier verurteilte den Angeklagten am 13. November 1954 wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu lebenslänglichem Zuchthaus. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten änderte der erkennende Senat dieses Urteil im Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte der versuchten Notzucht und der fahrlässigen Tötung als einer selbständigen Straftat schuldig sei, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang an die Große Strafkammer des Landgerichts zurück. Sie hat nunmehr den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu dreizehn Jahren Zuchthaus sowie wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und hieraus eine Gesamtstrafe von vierzehn Jahren Zuchthaus gebildet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie ist begründet.
1. Die Strafkammer führt u. a. aus: „Der Umstand allein, dass der die weit schwerere Strafe nach § 178 StGB auslösende Erfolg des Todes der Renate nicht schon durch die der Verurteilung wegen versuchter Notzucht zugrundeliegenden Handlungen eingetreten ist, stellt lediglich einen glücklichen Umstand dar, der dem Angeklagten nicht besonders zugute gehalten werden kann, weil das Maß seiner Schuld dadurch nicht verringert wird.“ Diesen Satz beanstandet mit Recht die Revision. Denn der Angeklagte ist eben nicht ebenso schuldig geworden, als wenn sein Verhalten unter den Tatbestand der §§ 177, 178, 43 StGB fiele. Daran lässt der Unterschied der Strafdrohungen keinen Zweifel.
2. Die Strafkammer berücksichtigt außerdem strafschärfend den vom Angeklagten verursachten Tod seines Opfers. Hier hat die Strafkammer den Angeklagten wegen des Todes der Renate S. schon nach § 222 StGB bestraft. Im Urteil hat sie ihm deshalb den unglücklichen Ausgang seines Verbrechens zweimal angerechnet.
3. „Bei der Bildung der Einzel- und Gesamtstrafe“, so heißt es im Urteil, „ist dem Gedanken, Frauen und Kinder vor ähnlichen Gewaltverbrechen durch Abschreckung in ihrer Geschlechtsehre zu schützen, Rechnung getragen worden.“ Dieser Gedanke liegt dem Tatbestand des § 177 StGB zugrunde. Er trifft gleichermaßen auf alle Notzuchtsverbrechen zu. Er kann also nicht in einem Einzelfall ein besonderes Moment sein, das eine Erhöhung der Strafe zu rechtfertigen vermöchte.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Baldus | Dr. Schalscha | ||
| Werner | Hoepner |