Revision: Zurückverweisung wegen neuer Regelung zur Strafaussetzung (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 459/53
- Datum
- 27.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wirkt eine nachträgliche Gesetzesänderung zugunsten des Verurteilten auf die Voraussetzungen der bedingten Strafaussetzung ein, ist die Sache zur Nachholung einer entsprechenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist in verfahrens- und sachlichrechtlicher Hinsicht zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Angriffe offensichtlich unbegründet sind.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufheben und insoweit zurückverweisen, wenn neue Rechtsgrundlagen eine erneute Prüfung erfordern.
Eine Rückverweisung kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen, wenn diese in engem Zusammenhang mit der nachzuholenden Entscheidung steht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Johannes Gerhard Gustav August ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1910, wegen Beihilfe zur verbotenen Ausfuhr u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 22. April 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten in verfahrens- und sachlichrechtlicher Beziehung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge muss die Sache jedoch mit Rücksicht auf den seit dem 1. Oktober 1953 geltenden § 23 StGB n. F. an das Landgericht zum Zwecke der Nachholung einer Entscheidung darüber zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten bedingte Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden soll oder nicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
| Justizangestellter | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Menges |