Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Notwehrüberschreitung und bedingter Vorsatz bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 4/59
Datum
01.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen eines vollendeten und eines versuchten Totschlags. Zentrale Fragen betreffen Verfahrensrügen (§ 58 StPO), Beweiswürdigung und die Annahme von Notwehrüberschreitung samt bedingtem Vorsatz. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensverstöße und Sollvorschriften begründen keinen Revisionsgrund, die Beweiswürdigung ist tragfähig, und die Feststellungen zu Überschreitung der Notwehr sowie zum bedingten Vorsatz tragen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung einer Ordnungsvorschrift (§ 58 StPO) begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.

2

Die Revision ist nicht befugt, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler.

3

Verstöße gegen die Sollbestimmung des § 267 Abs. 4 Satz 2 StPO (fehlende detaillierte Darlegung der tatsächlichen Erwägungen) rechtfertigen nicht die Aufhebung eines Urteils.

4

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt die innere Billigung des Tötungserfolgs voraus; bloßes Inkaufnehmen des Erfolgs genügt nicht.

5

Putativnotwehr ist ausgeschlossen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig ergeben, daß der Täter die Notwehr bewusst überschritten hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 22. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Lothar ██████ aus W[REDACTED], geboren am █████ 1933 in N[REDACTED] (O[REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ███████████████████, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 22. September 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie sechs Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten und eines versuchten Totschlags (§§ 212, 213, 43, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Verfahrensrechtlich wird Verletzung des § 58 StPO behauptet, weil die sachverständigen Zeugen Dr. med. R[REDACTED] und Dr. med. F[REDACTED] nach der Zeugenbelehrung den Sitzungssaal nicht verlassen hätten. Indessen ist § 58 StPO nur eine Ordnungsvorschrift, aus deren Verletzung kein Revisionsgrund hergeleitet werden kann (vgl. RGSt 54, 297).

2. Zu Unrecht hält die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts für mangelhaft. Unklarheiten, Widersprüche, Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Denkgesetze läßt das angefochtene Urteil nirgends erkennen. Im Übrigen ist die Revision nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Das Schwurgericht brauchte auch nicht die Tatsachen einzugeben, aus denen es im Einzelfalle seine Folgerungen gezogen hat. Denn die Bestimmung in § 267 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nur eine Sollvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.

3. Im sachlichrechtlichen Ergebnis ist dem Schwurgericht ohne Einschränkung beizupflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob seinen Ausführungen im einzelnen überall zu folgen ist.

Das Schwurgericht bejaht in beiden Fällen die Notwehrlage des Angeklagten. Daß er sich dieser durch Flucht hätte entziehen müssen, kann nur für den Fall ██████ zweifelsfrei bejaht werden. Denn dessen Angriff hat er durch seine unmittelbar vorausgehende Tat gegen ██ schuldhaft veranlaßt. Dagegen ist die Annahme nicht unbedenklich, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, schon jeder wortlichen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen und die Aufforderung M[REDACTED]s, „Leine zu ziehen“, unter Hinnahme körperlicher Belästigungen zu befolgen, um auf diese Weise von vornherein jede Gefahr zu beseitigen. Indessen kommt es hier nicht darauf an, denn die Entscheidung des Schwurgerichts ist in beiden Fällen dadurch getragen, daß bewußte Überschreitung der Notwehr in mehrfacher Hinsicht festgestellt ist.

4. Was zunächst die Abwehr des angreifenden M[REDACTED] angeht, so hatte sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts durch einen gezielten Boxhieb ausreichend und wirksam zur Wehr setzen können. Daß er trotzdem zum Messer griff, ist bereits Überschreitung der Notwehr. Im Falle W[REDACTED] mußte sich der Angeklagte schon durch Flucht dem drohenden Angriff entziehen, so daß auch hier der Griff zum Messer nicht mehr erforderliche Verteidigung wäre. In beiden Fällen hat der Angeklagte obendrein weder den Gebrauch des Messers angedroht, noch sich darauf beschränkt, die Angreifer kampfunfähig zu machen. Hierin sieht das Schwurgericht mit Recht eine „gütliche Überschreitung der Notwehr“.

5. Auch zur inneren Tatseite tragen die Feststellungen des Schwurgerichts die Verurteilung. Der Angeklagte hat, was zunächst die Frage der Tötung betrifft, zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Dieser setzt die innere Billigung des Erfolges durch den Täter voraus, während das bloße „Inkaufnehmen“ nicht genügt (vgl. BGHSt 7, 363). Im Falle M[REDACTED] sagt das Schwurgericht ausdrücklich, daß der Angeklagte gegebenenfalls mit der Tötung auch einverstanden war. Im Falle W[REDACTED] wird zwar ein solches „Einverständnis“ in der Schlußfeststellung des Schwurgerichts nicht mehr besonders hervorgehoben; es ergibt sich aber daraus, daß das Schwurgericht im Falle W[REDACTED] „dieselben Folgerungen zur inneren Tatseite gezogen hat“ wie im Falle M[REDACTED].

6. Die Revision will geltend machen, daß der Angeklagte das Maß der ihm drohenden Angriffe überschätzt und über die Erforderlichkeit seiner Abwehrmaßnahmen geirrt habe. Damit wird zu Unrecht für die Taten des Angeklagten Handeln in Putativnotwehr in Anspruch genommen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts kann von einem Irrtum des Angeklagten keine Rede sein; sie gehen zweifelsfrei dahin, daß er die Notwehr bewußt überschritten habe.

7. Anlaß zu Mißdeutungen könnte der Hinweis des Schwurgerichts gegeben haben, es wäre im einzelnen darzutun, daß er unter einem der in § 53 Abs. 3 StGB aufgezählten Erregungsgründe gehandelt habe. Denn den Angeklagten trifft in keinem Falle eine Beweislast. Zutreffend hat aber das Schwurgericht anschließend die Ausnahmefälle des § 53 Abs. 3 StGB im einzelnen erörtert und für die zur Entscheidung stehenden Taten ausgeschlossen.

8. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, durch den der Angeklagte benachteiligt ist, muß seine Revision verworfen werden.

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschSchalscha
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