Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung von § 64 StGB bei Heroinabhängigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 458/92
- Datum
- 07.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwägt das Tatgericht die Rechtsfolge, hat es zu prüfen, ob bei substanzgebundenem Täter eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt.
Die Vorschriften der §§ 35, 36 BtMG gelten primär für das Vollstreckungsverfahren und entheben das Erkenntnisgericht nicht von der Pflicht, § 64 StGB im Rechtsfolgenausspruch zu prüfen.
Fehlen Feststellungen, die eine Aussichtslosigkeit einer Entwöhnungsbehandlung begründen, ist die Möglichkeit der Unterbringung nach § 64 StGB nicht auszuschließen; eine unterlassene Prüfung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, ist dem neu entscheidenden Gericht zu ermöglichen, die Zwischenzeit und das Verhalten des Angeklagten seit der letzten Hauptverhandlung bei der Sozialprognose zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 458/92 vom 7. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Ralf H ███ aus █████, geboren am 0. ██████ 1966 in ████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1992 im Rechtsfolgenaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer versagt.
Die Revision des Angeklagten, gestützt auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts, ist unzulässig, soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenaussprach kann jedoch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit seinem 17. Lebensjahr heroinabhängig (UA 3/4). Die vorliegende Straftat beging er in einer akuten Entzugsphase, um sich Heroin zu beschaffen. Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479; 1992, 169, 173). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Erkenntnisverfahren Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 – 4 StR 178/92; Beschluss vom 15. Juli 1992 – 2 StR 266/92). Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 ff.; BGH, Beschluss vom 8. November 1991 – 2 StR 488/91).
Der Rechtsfehler nötigt auch zur Aufhebung des Strafaussprachs. Die Ausführungen des Landgerichts zur Sozialprognose (UA S. 13) stehen teilweise in einem untrennbaren Zusammenhang mit den zu prüfenden Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB. Der Tatsache, dass das Tatgericht auf eine milde Strafe erkannt hat, kommt demzufolge hier keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaussprachs gibt dem neu erkennenden Tatrichter auch die Möglichkeit, das Verhalten des Angeklagten seit seiner Entlassung aus der Strafhaft (16. Januar 1992) und seit der letzten Hauptverhandlung (30. April 1992) zu berücksichtigen.
| Jahnke | Niemöller | Bode | |||
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