Treffer
BGH Beschluss

BGH: Beschränkung der Verfolgung (§154a StPO) führt zu Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 45/89
Datum
24.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten dazu, dass der BGH das Verfahren gemäß §154a Abs. 2 StPO auf die Bankrottdelikte beschränkte. In Folge wurden einzelne Schuldsprüche und Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitergehende Revisionen wurden verworfen. Die Neufassung des Schuldspruchs ergibt sich aus der Verfahrensbeschränkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs. 2 StPO hat das Revisionsgericht den Schuldspruch und die Strafaussprüche insoweit anzupassen; erforderlichenfalls sind Teile des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

2

Ergibt die Beschränkung der Verfolgung, dass für den verbleibenden Tatkomplex keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten vorliegen, beendet dies weitergehende Rügegründe nach §349 Abs. 2 StPO nicht ohne weiteres, sondern führt zur Beschränkung des Revisionsprüfungsumfangs.

3

Wird ein Urteil im Umfang des Strafausspruchs aufgehoben, so ist insoweit auch über die Kosten der Rechtsmittel erneut zu entscheiden.

4

Revionen, die keine auf die Beschränkung bezogenen oder sonst substantiierte Rügegründe enthalten, sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 45/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ███████, geboren am Werner C. 1944 in [REDACTED], Roswitha W. aus [REDACTED], geboren am 1939 in [REDACTED] bei [REDACTED], wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1989 gemäß § 154a Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 1988 wird 1. das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Bankrottdelikte beschränkt, a) soweit der Angeklagte ████████ wegen Untreue in Tateinheit mit einem Bankrott- (Konkurs-)Vergehen nicht ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung verurteilt worden ist; b) soweit die Angeklagte W. verurteilt worden ist; das vorbezeichnete Urteil dahin neu gefasst, 2. dass a) der Angeklagte █████████ der unterlassenen Konkursanmeldung, der Untreue, des vorsätzlichen Bankrottvergehens, des Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und

Gründe

b) die Angeklagte W. der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrottvergehen schuldig sind; 3. das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte ███ wegen Untreue in Tateinheit mit einem Bankrott-(Konkurs-)Vergehen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch gegen ihn; b) im Strafausspruch gegen die Angeklagte W.; 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden ver- 5. worfen.

Gründe:

Das angefochtene Urteil weist nach der Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Neufassung des Schuldspruchs und die (teilweise) Aufhebung der Strafaussprüche beruhen auf der genannten Verfahrensbeschränkung.

VRiBGH Herdegen ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen

MaierTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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