Revision: Vollendung der schweren räuberischen Erpressung bejaht, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 458/87
- Datum
- 20.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollendung einer räuberischen Erpressung genügt, dass die Drohung ursächlich für die Herausgabe des Vermögensgegenstandes war; es ist nicht entscheidend, ob der unmittelbar Handelnde sich persönlich weiterhin bedroht fühlte, wenn er trotz dessen unter dem Eindruck der Drohung handelt.
Eine Drohung begründet auch dann eine wirksame Bedrohungslage, wenn die Waffe nicht auf jeden Anwesenden unmittelbar gerichtet ist; die gewollte Gefährdung mehrerer Personen kann die Vollendung der räuberischen Erpressung tragen.
Das Gericht kann den Schuldspruch innerhalb des in der Anklage enthaltenen Tatbestands ändern; eine solche Änderung kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung zur Folge haben, soweit die veränderte Tat in der Anklage enthalten ist (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Bei der Abgrenzung von Versuch und Vollendung ist auf die ursächliche Wirkung der Tätersdrohung für das Herausgabe- bzw. Übergabeverhalten abzustellen; interne Anweisungen oder Rücksichtnahmen Dritter schließen die Ursächlichkeit der Drohung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 9. April 1987
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 458/87 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, geboren am █ 1966 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. April 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts „besorgte sich“ der Angeklagte am 8. Dezember 1986 zur Durchführung eines geplanten Banküberfalls einen Personenkraftwagen. Ohne eine Fahrerlaubnis zu haben, unternahm er mit dem Wagen mehrere Übungsfahrten. Nachdem er zuvor an dem Fahrzeug noch
gestohlene Kennzeichen angebracht hatte, fuhr er am 10. Dezember gemeinsam mit einer anderen Person, die den Wagen steuerte, zu einer Volksbank. Maskiert und eine nicht funktionstüchtige Gasschreckschusspistole in der Hand haltend, betrat er die Bank, in der sich zu dieser Zeit zwei Kunden und außer dem in der Kassenbox sitzenden Kassierer █████ noch zwei weitere Bankangestellte befanden. Es gelang ihm, die Schreckschusswaffe so weit durch die linke Durchreichmulde der vollverglasten Kassenbox zu schieben, dass der auf den Kassierer gerichtete Lauf der Waffe einige Zentimeter in den Raum der Box ragte. Mit dem Ruf *„Das ist ein Überfall, Geld her, schnell“*, schob er eine Plastiktüte durch die mittlere Durchreiche. █████ stand daraufhin auf und begab sich in den hinteren Teil der Box, wo sich das Geld befand. Dort fühlte er sich nicht mehr bedroht, weil die Waffe des Angeklagten, die er für echt hielt, jetzt nicht mehr unmittelbar auf ihn gerichtet war und dem Angeklagten eine Änderung der Richtung wegen der Beschaffenheit der engen Mulde nicht möglich war. *„Da jedoch seitens der Volksbank die Anweisung besteht, bei einem Überfall das Geld herauszugeben, um weder das Leben von Kunden noch von Angestellten zu gefährden, steckte █████ lediglich aus diesem Grund die Geldscheine in die Plastiktüte“. Als der Angeklagte rief „Das reicht“, übergab ihm █████ „ausschließlich mit Rücksicht auf die anderen Anwesenden in der Bank“* die Tüte mit insgesamt 7.790 DM. Der Angeklagte rannte mit der Tüte aus der Bank und stieg auf der Beifahrerseite in das bereitstehende Fluchtauto, das sofort wegfuhr.
II. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Unterschlagung, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwei Jahren Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
Obwohl dem Angeklagten das Geld der Bank ausgehändigt worden ist und er damit ungehindert fliehen konnte, hat ihn die Jugendkammer nicht wegen vollendeter, sondern nur wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, weil seine Drohung mit der Waffe für die Herausgabe des Geldes nicht mehr ursächlich gewesen sei: *„Der Zeuge █████ habe klar und unmissverständlich bekundet, dass er sich nur wenige Sekunden bedroht gefühlt habe, solange er noch am Computerterminal gesessen und in den Lauf der Waffe geblickt habe. Nachdem er aufgestanden und in den hinteren Teil der Kassenbox gegangen sei, habe er sich nicht mehr bedroht gefühlt. Das Geld habe er nur aufgrund der entsprechenden Anweisung der Bank herausgegeben“*.
Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden: Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte der vollendeten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
Die Jugendkammer verkennt, dass es nicht allein darauf ankommen kann, ob der Kassierer sich bei der Geldübergabe persönlich bedroht gefühlt hat. Auch wenn dies nicht mehr der Fall war und er das Geld „nur“ wegen der internen Bankanweisung herausgegeben hat, war doch die Drohung auch für sein weiteres Handeln ursächlich. Die Anweisung diente, was █████ wusste, dem Zweck, das Leben von Kunden und Bankangestellten vor Gefährdung zu schützen. Sowohl Kunden als auch weitere Bankangestellte aber waren während des Tatgeschehens zugegen. █████ hat dementsprechend nach den Urteilsfeststellungen auch *„ausschließlich mit Rücksicht auf die anderen Anwesenden in der Bank“* dem Angeklagten die mit Geld gefüllte Plastiktüte übergeben. Er hat demnach unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten gehandelt und sich nicht etwa, wie die Kammer anzunehmen scheint, nach Verpacken des Geldes gewissermaßen freiwillig wieder in den Schussbereich der von ihm für echt gehaltenen Waffe begeben und ohne Not das Geld der Bank herausgegeben. Dass der Angeklagte seine Waffe auf keinen der übrigen Anwesenden direkt gerichtet hat, ändert nichts an deren während des gesamten Überfalls bestehenden und gewollten Bedrohung.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits in der unverändert zugelassenen Anklage vollendete schwere räuberische Erpressung zur Last gelegt worden ist. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
| Müller | Meyer | Maier | |||
| Herdegen | Gollwitzer |