Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Bewährungsversagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 458/85
- Datum
- 11.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine erschöpfende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Beschuldigten.
Fehlen in der Begründung für die Prognose wesentliche Umstände (z. B. schulische Integration, familiäre Beziehungen, bislang unbescholtenes Verhalten, Geständnis, Einfluss Dritter), rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung.
Das bloße Erwähnen einzelner negativer Lebensverhältnisse ohne Abwägung gegen mildernde Aspekte genügt nicht der Begründungspflicht.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revision ist nur insoweit geboten, als dadurch durchgreifende Rechtsfehler zu Tage treten; bei nicht ausreichend erörterten Bewährungserwägungen ist eine neue Entscheidung der Tatkammer erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 458/85 in der Strafsache gegen
██ Michael Christian Wilhelm, geboren am █ 1965 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Bouazza ████, geboren am █████ 1966 in ███████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ██████, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ sowie die Revision des Angeklagten ██████ werden verworfen.
III. Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat wegen schweren Raubes den Angeklagten ███ zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ██████ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten ██████ Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.
Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ███ beanstandet außerdem das Verfahren.
Die Revision dieses Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Aussetzung der gegen ihn verhängten Strafe abgelehnt hat. Im Übrigen sind beide Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Prüfung des Urteils in diesem Umfang keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Zwar heißt es im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zu Lasten falle ins Gewicht, dass es sich nicht um eine aus einem spontanen Entschluss begangene, sondern um eine bereits einige Tage vorher in ihren groben Umrissen besprochene Tat handele. Das Landgericht hat hier aber nicht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend gewertet, was fehlerhaft wäre, sondern darauf abgestellt, dass die Angeklagten an ihrem Vorhaben während jener Zeit festgehalten haben. Diese Wertung bleibt noch im Ermessensbereich des Tatrichters.
Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt jedoch die Begründung, mit der die Jugendkammer dem Angeklagten █████ die Strafaussetzung verweigert hat: Besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, die auch keine geltend gemachten Gründe seien, würden nicht vorliegen, dieser habe sich als leicht beeinflussbar erwiesen; schon deshalb könne keine günstige Prognose gestellt werden; angesichts seiner Lebensverhältnisse seien von einer Strafaussetzung keine günstigen Auswirkungen zu erwarten.
Diese Begründung ist unzureichend. Sie lässt nicht erkennen, ob die Jugendkammer eine erschöpfende Gesamtwürdigung vorgenommen hat.
Zu Recht weist der Revisionsführer darauf hin, dass nur „die Lebensverhältnisse“ und ein Wesenszug erwähnt werden. So ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, dass er mit Erfolg mehrere deutsche Schulen besucht hat, obwohl dies für ihn als Marokkaner, der erst 1979 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, sicherlich schwierig war. Ebenso bleibt sein gutes Verhältnis zu Eltern und Geschwistern unerörtert, vor allem aber die Tatsache, dass er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, dass er durch den Mittäter ████████ zur Teilnahme an der Tat beeinflusst worden ist und schon im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.
Diese Umstände hätten bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden müssen. Die danach nicht ausreichende Begründung erfordert die Zurückverweisung der Sache zu einer erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung.
Da bereits die Sachrüge insoweit Erfolg hat, sind die ausschließlich § 21 Abs. 1 JGG betreffenden Verfahrensbeschwerden gegenstandslos.
| Meyer | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |