Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung bei Steuerhinterziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 458/84
Datum
28.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hat Revision gegen ein verurteilendes Urteil wegen Steuerhinterziehung eingelegt und insbesondere die Verletzung des § 56 Abs. 2 StGB gerügt. Der BGH verwirft die Revision und die Kostenbeschwerde, da die Strafkammer mildernde Umstände als von besonderem Gewicht erachtete und diese in die Gesamtwürdigung einbezog. Die Bezugnahme auf bereits dargestellte Strafzumessungsgründe stellt keinen Rechtsfehler dar. Die Entscheidung ist nicht unvertretbar und liegt im tatrichterlichen Ermessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht auf zuvor bei der Strafzumessung dargelegte Umstände verweisen, ohne diese vollständig zu wiederholen, sofern aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden.

2

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens liegt und nicht unvertretbar ist.

3

Die knappe Darstellung zugunsten des Angeklagten begründet wiederum keinen Rechtsfehler, wenn dadurch nicht der Eindruck entsteht, entscheidungserhebliche, dem Angeklagten nachteilige Umstände seien übersehen worden.

4

Eine Revision, die ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB rügt, ist unbegründet, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Kammer mildernde Umstände von besonderem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. Februar 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 458/84 in der Strafsache gegen █████████████████ aus A), den Steinmetzmeister Heinz — — — — — geboren am ████ 1937 in AC, wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1984 in der Sitzung vom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 23. November 1984, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision und die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 1984 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. In der Antragsbegründung hat die Beschwerdeführerin ausschließlich „die Verletzung materiellen Rechts durch Verletzung des § 56 Abs. 2 StGB“ (mit Einzelausführungen) gerügt. In diesem Umfang wird die Revision vom Generalbundesanwalt vertreten.

Es kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel entgegen dem Antrag nicht mehr den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfasst, sondern entsprechend der Annahme des Generalbundesanwalts angesichts der Begründung auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt ist. Sie wäre jedenfalls unbegründet.

Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erkennt keinen Rechtsfehler.

Die Strafkammer hat im Anschluss an § 56 Abs. 2 StGB auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu BGHSt 29, 370, 380) zutreffend dargelegt (vgl. die ausgeführten Gründe), dass nach ihrer Auffassung bei einer Gesamtwürdigung aller Fakten des Standes der Persönlichkeit des Angeklagten und der Täterpersönlichkeit mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlagen und die Strafaussetzung zuließen.

Insbesondere hat sie die „insbesondere für die Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkte“ hervorgehoben. Damit hat die Strafkammer an ihre Ausführungen zur Strafzumessung angeknüpft und zum Ausdruck gebracht, dass sie auch ihrer Entscheidung zur Strafaussetzung die dort dargelegten Umstände insgesamt zugrunde gelegt hat.

Es bedarf hier nicht der Erörterung, ob dieses Vorgehen allgemein zulässig ist. Es können insbesondere Fälle bestehen, in denen die festgestellten Umstände nur zum Teil für beide Rechtsfolgen Bedeutung haben oder in denen ihnen im Hinblick auf die jeweilige Entscheidung unterschiedliches Gewicht zukommt.

So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Strafkammer hatte nur für eine Straftat die Rechtsfolgen zu bestimmen. Alle im Hinblick darauf und bei der Strafzumessung dargelegten Umstände waren auch für die Entscheidung über die Strafaussetzung bedeutsam. Deshalb ist hier kein Rechtsfehler darin zu sehen, dass das Gericht im schriftlichen Urteil darauf verzichtet hat, bei der Begründung der Strafaussetzung die bereits unmittelbar vorher angeführten Umstände im Einzelnen zu wiederholen. Dass es bei der Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte übersehen haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass ein weiterer, nur für die Entscheidung über die Strafaussetzung bedeutsamer, dem Angeklagten ungünstiger Umstand vorgelegen hätte und unberücksichtigt geblieben wäre. Die Urteilsgründe ergeben somit, dass die Strafkammer auch die von der Beschwerdeführerin und vom Generalbundesanwalt vermissten, dem Angeklagten nachteiligen Gesichtspunkte in die Prüfung einbezogen hat. Dass sie dabei einige dem Angeklagten günstige Umstände als für die Strafaussetzung ausschlaggebend nochmals gesondert aufgezeigt hat, spricht nicht dagegen und begründet auch sonst keinen Rechtsfehler.

Die Entscheidung der Strafkammer ist nicht unvertretbar, sondern hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 120, 121, 337).

Da die Revision keinen Erfolg hat, war auch die Kostenbeschwerde zu verwerfen.

MüllerMaierNiemöller
MeyerTheune
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