Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung und Sicherungsverwahrung wegen Sexualstraftaten bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 458/70
Datum
25.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit Kindern, Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und Beleidigung zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Seine Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat bestätigte die volle Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) und begründete die Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) mit früheren schweren Verurteilungen, Fortdauer des Tatverhaltens und gesteigerter Gefährlichkeit. Das Unterlassen einer Prüfung nach früherem Recht war unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist gerechtfertigt, wenn die Gesamtwürdigung des Verhaltens und frühere Verurteilungen eine erhebliche Gefährlichkeit und einen Hang zu erheblichen Straftaten ergeben.

2

Exhibitionistische Handlungen können, sofern sie mit aggressivem Vorgehen, unmittelbarer Annäherung an Opfer oder gesteigerter Intensität verbunden sind, als "erhebliche Straftaten" i.S.d. § 42e Abs.1 Nr.3 StGB gelten.

3

Die Feststellung unbeschränkter Strafverantwortlichkeit nach § 51 StGB schließt nicht aus, dass aufgrund der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten Sicherungsverwahrung angeordnet wird; Verantwortlichkeit und künftige Gefährlichkeit sind zu trennen.

4

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung älteren Rechts (Art. 93 1. StrRG) ist unschädlich, wenn aus den Feststellungen des Urteils ersichtlich ist, dass die früheren maßgeblichen Voraussetzungen (§§ 20a Abs.2, 42e StGB a.F.) erfüllt wären.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 458/70 in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ████ aus █████, geboren am ██ █████ 1938 in ████████, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof ██ ██, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, █████ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom [REDACTED] Juni 1970 wird verworfen.

1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in drei Fällen, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in sieben Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Erwägungen der Strafkammer zu Art und Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lassen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.

Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Sie stellt auf der Grundlage des von ihr für richtig erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Schlunk fest, dass der geistig gesunde Angeklagte im Sinne des § 51 StGB uneingeschränkt in der Lage ist, seinen Willen entsprechend der bei ihm vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten zu steuern, „seinen Trieb zu bremsen“ (UA S. 16).

Dem stehen die auf S. 15 UA wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegen, der Angeklagte werde auch in Zukunft seinen Triebregungen nicht die nötigen Hemmungen entgegenbringen können. Damit kann, wie die Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit zeigen, nur gemeint sein, dass der Angeklagte auch in Zukunft von Triebregungen ergriffen werden und sich von ihnen, seinem Hang folgend, zu neuen Straftaten hinreißen lassen wird, nicht aber, dass seine Fähigkeit, den Regungen zu widerstehen, aus Gründen des § 51 StGB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt.

Die Strafkammer bejaht mit zutreffender Begründung die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 42e StGB. Sie geht insbesondere mit Recht davon aus, dass der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten hat und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Schon im Jahre 1955 wurde er unter anderem wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Bereits einen Monat nach der Entlassung aus der Strafhaft beging er im Januar 1956 in Tateinheit mit Notzucht einen bestialischen Mord, wegen dessen er zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde. Nachdem er diese langjährige Strafe verbüßt hatte und im Februar 1968 aus sich anschließender Unterbringung entlassen worden war, begann er trotz seiner Verlobung und regelmäßigen Geschlechtsverkehrs mit der Verlobten im Juli 1969, also vor Ablauf von zwei Jahren, auf Grund eines „immer wiederkehrenden Dranges, sich vor jungen Frauen bzw. Mädchen zu entblößen“, die Serie der neuen, jetzt abzuurteilenden Taten.

Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sicherungsverwahrung gegen einen Täter angeordnet werden kann, der sich, ohne einem Opfer körperlich nahezutreten, ausschließlich exhibitionistischer Handlungen schuldig gemacht hat. Der Angeklagte jedenfalls beschränkte sich bei seinen der Gesamtwürdigung nach § 42 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB unterliegenden Taten gerade nicht auf rein exhibitionistische Handlungen. Für die früheren Taten (Notzucht und Mord) bedarf dies keiner Erörterung. Aber auch bei den jetzt abzuurteilenden Taten ging es ihm nicht nur darum, von Frauen oder Mädchen entblößt gesehen zu werden, sondern sich sexuelle Entspannung dadurch zu verschaffen, dass er seine Opfer erschreckte und schockierte; in sämtlichen Fällen trat er dicht an seine Opfer heran, im Fall II ██████████ versuchte er, wenn auch nicht entblößt, dem Mädchen mit der Hand unter dem Rock an den Geschlechtsteil zu greifen. Diese seit Juli 1969 begangenen Taten sind nicht nur von „aggressiven Grundtendenzen“ getragen (UA S. 22), sondern zeigen auch eine deutliche Steigerung des Vorgehens. Auch sie wiegen deshalb insgesamt so schwer, dass sie als erhebliche Straftaten im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden müssen.

Unschädlich ist, dass die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich untersucht hat, ob die Sicherungsverwahrung auch nach früherem Recht hätte angeordnet werden dürfen (Art. 93 des 1. StrRG): Den Urteilsfeststellungen ist bedenkenfrei zu entnehmen, dass die Voraussetzungen der §§ 20a Abs. 2, 42e StGB a.F. erfüllt waren.

WillmsBaldusBaumgarten
MüllerMeyer
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