Aufhebung des Strafausspruchs im Jugendstrafrecht wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 45/87
- Datum
- 04.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung einer Jugendstrafe nach dem JGG ist die Jugendkammer zwar nicht an die Strafrahmen des StGB gebunden, sie darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie sich in den speziellen Strafdrohungen des StGB ausdrückt, nicht unbeachtet lassen.
Besondere Milderungsgründe, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falls begründen würden, sind bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht angemessen zu berücksichtigen.
Unterlässt das Urteil jegliche Auseinandersetzung damit, ob und wie die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts und besondere Milderungsgründe berücksichtigt wurden, stellt dies einen Sachmangel dar, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Strafmaß beeinflusst hat.
Die Besorgnis, dass ein Rechtsfehler die Höhe der Jugendstrafe beeinflusst hat, rechtfertigt die Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer zur neuen Entscheidung einschließlich der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 23. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 45/87 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████ in ███ (USA), wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von der Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im Übrigen hat sie jedoch Erfolg.
Der Strafausspruch beruht auf einem Sachmangel, der die Aufhebung dieses Teils des Urteils erfordert. Die Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, dass die Jugendkammer die Bedeutung der Strafrahmen des allgemeinen Strafgesetzes bei der Festsetzung der Jugendstrafe verkannt hat. Zwar war sie an diese Strafdrohungen nicht gebunden (§ 18 Abs. 1, § 105 Abs. 1 JGG). Sie durfte aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den speziellen Strafdrohungen des Strafgesetzbuches ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen (ständige Rechtsprechung). Entsprechend müssen besondere Umstände, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründet hätten, angemessen berücksichtigt werden. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass dies vom Landgericht im Hinblick auf § 226 Abs. 2 StGB beachtet worden ist. Zu einem Eingehen auf diesen Strafzumessungsgesichtspunkt bestand hier angesichts der festgestellten besonderen Milderungsgründe, vor allem soweit sie sich aus den Wesenszügen der Angeklagten und der Tatsituation ergeben, Anlass.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der verhängten Strafe durch den Rechtsfehler beeinflusst worden ist.
| Herdegen | Müller | Theune | |||
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