Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung unerreichbarer Zeugen (§244 Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 458/66
Datum
18.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt; seine Revision rügt Verfahrensmängel. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Vernehmung zweier nicht namentlich bekannter Zeugen zu Unrecht als aussichtslos abgelehnt hat. Es fehlten pflichtgemäße eigene Ermittlungen; ein Einfluss auf das Urteil kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Vernehmung als „nicht erreichbare Beweismittel“ i.S.v. § 244 Abs. 3 StPO ist nur zulässig, wenn eine begründete Aussicht fehlt, den Zeugen oder seine Personalien zu ermitteln.

2

Das Gericht hat bei der Prüfung der Erreichbarkeit von Zeugen pflichtgemäße eigene Ermittlungen anzustellen (z.B. Befragung von Arbeitskollegen oder Bekannten), ggf. unter zulässiger Unterbrechung der Hauptverhandlung innerhalb der Grenzen des § 229 StPO.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags darf nicht auf der irrigen Annahme beruhen, dass in absehbarer Zeit keine Ermittlung des Aufenthalts oder der Identität eines Zeugen möglich ist.

4

Ein Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn die fehlerhafte Nichtberücksichtigung potenziell erreichbarer Zeugenaussagen das Tatgerichtsergebnis beeinflusst haben könnte und dies nicht ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann.

5

Die Feststellung, dass ein Zeuge keine strafbare Beteiligung hat (vgl. § 60 Nr. 3 StPO), ist eine taugliche tatsächliche Bewertung und nur bei rechtsirriger Begriffsverwendung oder Rechtsfehlern zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 13. Juli 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 458/66 in der Strafsache gegen den Kellner ████████████ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1941, wegen fahrlässigen Vollrausches.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der schon dreimal wegen Volltrunkenheit vorbestrafte Angeklagte hat in der Nacht zum 21. Dezember 1965 in betrunkenem Zustand dem ihm bis dahin unbekannten Ingenieur [REDACTED] seinen Regenschirm gewaltsam abgenommen und trotz wiederholter Bitten [REDACTED]s nicht zurückgegeben. Er war des-

halb wegen Straßenraubs angeklagt. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie muss mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg haben.

Offensichtlich unbegründet sind allerdings die Rügen, die sich gegen die Ablehnung der Beweisanträge auf Anhorung weiterer Sachverständiger richten.

Soweit die Revision in der Vereidigung des Zeugen ██████ einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO sieht, hat das Landgericht eine strafbare Beteiligung dieses Zeugen an der Tat des Angeklagten möglicherweise aus tatsächlichen Erwägungen verneint, ohne dabei von rechtsirrigen Vorstellungen über das im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO erhebliche Teilnahmeverhältnis bei Vergehen nach § 330a StGB beeinflusst zu sein.

Jedoch muss die Rüge, die sich gegen die Ablehnung der Vernehmung zweier nicht mit Namen bekannter Tatzeugen als nicht erreichbare Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO) wendet, jedenfalls insoweit durchgreifen, als das Landgericht in seiner Entscheidung über diesen Beweisantrag sich von der irrigen Annahme leiten ließ, dass bei keinem dieser Zeugen in absehbarer Zeit eine begründete Aussicht auf Ermittlung des Namens bestehe. Denn dies trifft jedenfalls für einen dieser beiden Zeugen nicht zu, dessen Personalien, wie aus Blatt 19 und 20 der Akten zu entnehmen ist, schon in Vorverfahren ermittelt waren. Damit wird die Begründung der Ablehnung des Beweisantrages insoweit hinfällig. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass es dem Landgericht bei pflichtgemäßen eigenen Ermittlungen (vgl. BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22) gelungen wäre, den derzeitigen Aufenthalt des Zeugen festzustellen. Das könnte u. a. schon durch Befragen von Arbeitskollegen oder anderen Bekannten und bei einer deshalb erforderlichen Unterbrechung der Hauptverhandlung möglicherweise auch in den Grenzen des § 229 StPO mit Erfolg geschehen.

Das Urteil kann auf dem Mangel beruhen. Zwar mag es recht unwahrscheinlich sein, dass die Vernehmung dieses Zeugen zu anderen Feststellungen geführt hätte. Indessen lässt sich dies nicht ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung verneinen.

Mit der Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg haben können.

BaldusWillmsMüller
MeyerHenning
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