Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 458/61
Datum
13.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob Einwilligung, Schmerzzufügung und die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten hinreichend festgestellt sind. Der BGH hob die strafrechtliche Verurteilung auf, weil Feststellungen widersprüchlich und unzureichend waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwilligung in den Geschlechtsverkehr schließt die Rechtswidrigkeit des Verkehrs und einer damit verbundenen Schmerzzufügung aus, sofern die Einwilligung sich auf die Art und Weise der Ausführung erstreckt.

2

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung müssen die Feststellungen ergeben, dass der Täter die entgegenstehenden Willensäußerungen oder die vorhandenen Verletzungen erkennen konnte und musste.

3

Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zu Kausalität und Verursachung von Schmerzen genügen nicht für eine Verurteilung; der Tatrichter hat die entscheidungserheblichen Umstände hinreichend zu klären.

4

Bei unzureichender Feststellungslage hebt das Revisionsgericht die Verurteilung auf und verweist die Sache zur erneuten tatrichterlichen Klärung und Entscheidung zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 2. Juni 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Arbeiter Valter ████, geboren am ███ in ██, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 2. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte ███ wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung auf eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis erkannt und ihn ferner verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem früheren Mitangeklagten ███ einen Betrag von 216,60 DM an die Nebenklägerin Frau ███ zu zahlen.

Mit der auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkten Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hält den Tatbestand des § 230 StGB durch das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Frau ███ für verwirklicht, weil er dieser durch die Ausübung des insbesondere in der Umgebung des Genitale Schmerzen verursachenden Geschlechtsverkehrs Schmerzen beigebracht und weil er ihr kurz darauf, um noch einmal mit ihr geschlechtlich zu verkehren, die Beine auseinandergerissen und ihr dadurch weitere Schmerzen zugefügt habe. Diese Auffassung der Strafkammer findet in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze.

1.) Hinsichtlich des ersten Vorganges, der Vollziehung des Beischlafs, ist das Landgericht von der Möglichkeit ausgegangen, dass Frau ███ zu dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereit war, den dieser im Stehen ausübte, wobei die Nebenklägerin, rücklings über die vordere Haube eines Volkswagens gebeugt, stand oder lag. Auf Grund dieser Bereitschaft der Nebenklägerin kann in der Vollziehung des Beischlafs kein rechtswidriges Handeln des Angeklagten gesehen werden. Das gilt nicht nur für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs als solche, sondern auch für eine etwa damit verbundene Schmerzzufügung. Das Vorgehen des Angeklagten könnte allerdings rechtswidrig gewesen sein, wenn sich die Einwilligung der Nebenklägerin in den Geschlechtsverkehr nicht zugleich auf die Art und Weise erstreckt hätte, in der dieser durchgeführt wurde. Für eine dahingehende Beschränkung des Einverständnisses fehlt es indessen an jedem Anhalt. Abgesehen davon, dass hierzu im Urteil keine ausdrückliche Feststellung enthalten ist, sprechen die Umstände, unter denen es zu dem Verkehr zwischen den Beteiligten kam, dafür, dass auch nach der Annahme der Strafkammer die Einverständniserklärung der Nebenklägerin die Vollziehung des Beischlafs in der Form umfasste, wie er geschah. Ist das aber der Fall, so mangelt es nicht nur hinsichtlich der Ausübung des Geschlechtsverkehrs selbst, sondern auch hinsichtlich einer damit zusammenhängenden Schmerzzufügung an einem rechtswidrigen Verhalten des Angeklagten.

Im Übrigen ist, wie des Weiteren bemerkt sei, im Urteil nicht widerspruchsfrei dargetan, dass Frau ███ bei dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten überhaupt körperliche Verletzungen und Schmerzen davongetragen hat.

Nach der Beweiswürdigung (Bl. 13 UA) seien schon bei dem in der festgestellten Weise ausgeübten Geschlechtsverkehr durch den Angeklagten Schmerzen, insbesondere in der Umgebung des Genitale, beigebracht worden. Dagegen wird zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung (Bl. 10, 11 UA) gesagt, Frau ███ sei zwar zunächst zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereit gewesen, sei es aber nicht mehr gewesen, als ihr die schmerzhaften Schwellungen in der Umgebung des Genitale beigebracht worden seien; das sei spätestens der Fall gewesen, als der Mitangeklagte ██ mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Nach diesen Ausführungen bleibt, da ███ den Beischlaf mit Frau ███ nach dem Angeklagten vollzogen hat, offen, was die Strafkammer hier als erwiesen angesehen hat, ob nämlich die schmerzhaften Schwellungen schon durch den Beschwerdeführer oder erst durch ██ verursacht worden sind. Sollte das Letztere zutreffen oder zumindest nicht zu widerlegen sein, so wäre insoweit auch aus diesem Grunde für eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung kein Raum.

2.) Die Feststellungen des Urteils zu dem zweiten Vorgang (Auseinanderreißen der Beine) sind gleichfalls nicht geeignet, die Anwendung des § 230 StGB zu tragen. Zwar scheitert es hier nicht am Fehlen der Rechtswidrigkeit; denn Frau ███ war zum Geschlechtsverkehr, wie die Strafkammer annimmt, nicht mehr bereit, als ihr der Angeklagte die Beine auseinanderriss. Dass er ihr dabei aber in fahrlässiger Weise Schmerzen zugefügt habe, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Ein fahrlässiges Handeln würde in Betracht kommen, wenn der Angeklagte, der, wie jedenfalls nicht zu widerlegen war, auch zu diesem Zeitpunkt noch von der Bereitschaft der Nebenklägerin zum Geschlechtsverkehr ausgegangen ist, deren entgegenstehenden Willen oder zumindest die Tatsache hätte erkennen können und müssen, dass Frau ███ bei dem vorangegangenen zweimaligen Verkehr Verletzungen davongetragen und Schmerzen hatte, deren Ausmaß durch ein Auseinanderreißen der Beine vergrößert werden konnte. Über die Änderung ihrer Willensrichtung hat sich Frau ███ erstmals mit den Worten, man solle sie in Ruhe lassen, sie habe genug, geäußert, nachdem der Angeklagte ihr die Beine auseinandergerissen hatte. Dieser hat daraufhin von seinem Vorhaben Abstand genommen. Davon, dass sie Schmerzen habe, hat Frau ███ nichts gesagt. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aus denen ohne Weiteres zu entnehmen wäre, dass der Angeklagte eine dahingehende Erkenntnis hätte gewinnen können und müssen.

Zwar hat er bei der Vollziehung des Beischlafs mit Frau ███ deren nicht gerade bequeme Lage gesehen. Abgesehen davon aber, dass nicht einmal feststeht, ob der Angeklagte der Nebenklägerin bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in dieser Stellung Schmerzen bereitet hat, bleibt, selbst wenn dies zutreffen sollte, offen, ob er sich angesichts der bis zur Beendigung des Verkehrs bestehenden Bereitschaft von Frau ███ solcher Folgen hätte bewusst werden können und müssen.

Die Möglichkeit zu erkennen, dass sich Frau ███ verletzt hatte, wäre für den Angeklagten schon eher gegeben gewesen, als er beobachtete, wie die Nebenklägerin bei dem Geschlechtsverkehr mit ██ zu Fall kam. Jedoch ist auch insoweit nicht zweifelsfrei, ob er bei seiner unter der Einwirkung des Alkohols und der sexuellen Erregung beeinträchtigten Erkenntnisfähigkeit in der Lage war, aus der Tatsache des Falles zu schließen, dass sich die Nebenklägerin dabei Verletzungen zugezogen haben könnte, bei deren Vorhandensein ein Auseinanderreißen der Beine zu einer Steigerung der Schmerzen führen musste.

Allerdings wäre es denkbar, dass das Vorgehen des Angeklagten, für sich gesehen und unabhängig von den Schmerzen, die Frau ███ schon hatte, für sie schmerzhaft war, und dass der Angeklagte dies hätte erkennen können und müssen. Indessen mangelt es auch insoweit an zureichenden Feststellungen. Nicht jedes Auseinanderreißen der Beine braucht unbedingt mit Schmerzen für den Betroffenen verbunden zu sein. Selbst wenn dies aber hier der Fall gewesen wäre, bleibt dennoch mangels näherer Darlegungen offen, ob der in seiner Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigte Angeklagte bei einem Verhalten, wie es Frau ███ bis dahin gezeigt hatte, zu der Erkenntnis hätte gelangen können und müssen, er werde der Nebenklägerin durch seine Handlungsweise Schmerzen bereiten, womit diese nicht einverstanden sein werde.

Nach alledem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil muss daher gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten ██ in seinem strafrechtlichen Teil aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten nochmals zu klären, sofern es wiederum, was anzunehmen ist, zu einer Verneinung des Schuldvorwurfs der Notzucht gelangen wird. Der bürgerlich-rechtliche Teil des Urteils bleibt von der Aufhebung unberührt, da er nicht angefochten worden ist und das zum strafrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel zu neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung führt (BGHSt 3, 210, 211).

BaldusDotterweichKirchhof
BuschScharpenseel
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