§174 Nr.1 StGB: Schutzwirkung bei nachträglich begründetem Betreuungsverhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 458/53
- Datum
- 02.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutzgedanke des §174 StGB zielt darauf, Überordnungs‑ und Betreuungsverhältnisse von sexuellen Einflüssen freizuhalten und die sexuelle Freiheit abhängiger Personen zu schützen.
Ein Betreuungsverhältnis, das erst nach Beginn geschlechtlicher Beziehungen begründet wird, kann §174 Nr.1 StGB unterfallen; frühere einvernehmliche Beziehungen schließen eine spätere Strafbarkeit nicht grundsätzlich aus.
Bei Prüfung des §174 Nr.1 StGB ist maßgeblich, ob die Stellung des Täters gegenüber dem Schutzbefohlenen ein Überordnungsverhältnis begründet, das die besondere Schutzpflicht auslöst.
Fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz, die die Anwendbarkeit von §174 nicht ausreichend berücksichtigt hat, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Strafkammer zur erneuten Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner Otto, geboren █████████ 1925 in ██████, wegen Beleidigung
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maag, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Juli 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen verführte der Angeklagte im März 1952 die damals fünfzehnjährige Irmgard ███ zum Beischlaf. Im Mai 1952 stellte er Irmgard als Lehrmädchen in seinem Büro an und bildete sie in den kaufmännischen Arbeiten aus, nachdem er vorher mit ihrem Vater einen dreijährigen Lehrvertrag abgeschlossen hatte. Der Angeklagte hielt seine geschlechtlichen Beziehungen zu Irmgard auch nach ihrer Anstellung aufrecht, bis die Eltern den Lehrvertrag Anfang 1953 lösten.
Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, dass der Angeklagte Irmgards Alter schon kannte, als er sie zum Beischlaf verführte. Aus diesem Grunde sieht sie von einer Verurteilung nach § 182 StGB ab. Die Strafkammer ist ferner der Ansicht, dass der Angeklagte Irmgard nicht zur Unzucht „missbraucht“ habe, weil die geschlechtlichen Beziehungen schon vor dem Lehrverhältnis bestanden. Aus diesem Grunde lehnt sie es ab, den Angeklagten nach § 174 Nr. 1 StGB zu bestrafen. Sie findet in dem Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung der Eltern der Irmgard. Deshalb hat sie ihn nach § 185 StGB verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachrüge mit Recht die Verletzung des § 174 Nr. 1 StGB. Der Grundgedanke, auf dem § 174 StGB beruht, ist der, dass Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse bestimmter Art von geschlechtlichen Einflüssen rein gehalten und die geschlechtliche Freiheit der abhängigen Person vor Angriffen bewahrt bleiben sollen, BGHSt 1, 71. Dieser Grundgedanke trifft auch auf ein Betreuungsverhältnis zu, das nach dem Beginn geschlechtlicher Beziehungen begründet wird. Auch solche Obhutsverhältnisse müssen von geschlechtlichen Beziehungen freibleiben, BGHSt 4, 297. (Ein Ausnahmefall, für den diese Entscheidung eine andere Beurteilung offen lässt, ist ersichtlich nicht gegeben.) Unter diesem Gesichtspunkt hat deshalb die Strafkammer den Sachverhalt erneut zu prüfen.
| Krauss | Glanzmann | Maag | |||
| Werner | Menges |