Pflichtverteidigerbestellung und Tatwürdigung bei versuchter Verführung (§175a, §175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/58
- Datum
- 02.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat von Amts wegen einen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, wenn tatsächliche oder rechtliche Umstände die Verteidigung so erschweren, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Zur Verwirklichung eines Versuchs der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB bedarf es konkreter Feststellungen, die den Vorsatz des Täters zur gezielten Verführung belegen; bloße Annäherungs- oder Prüfhandlungen lassen den Verführungs‑Vorsatz offen.
Für die Annahme eines (versuchten) Vergehens nach § 175 StGB sind unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer erforderlich; kurzes Berühren oder flüchtiges Greifen am Geschlechtsteil kann hierfür nicht ausreichen.
Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit sind auch Feststellungen zum Verhalten des potentiellen Opfers erforderlich, sofern daraus mögliche Einwilligung oder erkennbares Entgegenkommen des Opfers für die Tatbeurteilung folgen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 16. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gebrauchswerber **Erwin R. G., geboren am ███ 1920 in ███, wegen versuchter Verführung zur Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
[REDACTED] Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Revision beanstandet, dass der Angeklagte nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, einen Pflichtverteidiger zu beantragen (§ 140 Abs. 3 StPO). Diese Rüge ist unbegründet. Denn in dem Begleitschreiben vom 6. Februar 1957, das dem Angeklagten mit der Anklageschrift in der Haftanstalt zugestellt worden ist, heißt es: „Sie haben weiterhin das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung dieses Schreibens zu beantragen, dass Ihnen ein Verteidiger gestellt wird.“ Dieser Hinweis ist nur insoweit unzureichend, als er nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers innerhalb der mitgeteilten Frist von einer Woche bei Gericht eingegangen sein muss (vgl. BGHSt 8, 105). Hierauf kann indessen das Urteil nicht beruhen; denn der Angeklagte hat keinen verspäteten, sondern überhaupt keinen Antrag gestellt.
2. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen gehört, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 3, 52).
3. Die Revision ist weiter der Auffassung, das Landgericht habe gemäß § 140 Abs. 2 StPO verpflichtet sein müssen, dem Angeklagten auch ohne Antrag einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Rüge muss Erfolg haben. Wie die Erörterung der Sachbeschwerde zeigen wird, sind in Fällen der vorliegenden Art, die tatbestandlich am Beginn der Strafbarkeit stehen, bestimmte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zu beachten, die die Verteidigung für den Angeklagten immerhin so schwierig machen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
4. Auch die Sachbeschwerde greift durch. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte setzte sich in der [REDACTED]-Anlage in [REDACTED] auf eine Bank neben den im Januar 1939 geborenen Lehrling [REDACTED] und tastete während eines Gesprächs wiederholt an dessen Gesicht herum. Nach einiger Zeit lud er den Lehrling ein, mit ihm ins Museum zu gehen. Dieser ging auch auf den Vorschlag ein. In dem nur schwach besuchten Museum kitzelte der Angeklagte wiederum am Gesicht des [REDACTED] herum und versuchte, dessen Hosenlatz aufzuknöpfen und an dessen Geschlechtsteil zu fassen. Hierauf verließ [REDACTED] das Museum und verständigte die Polizei.
Die Strafkammer meint, das Verhalten des Angeklagten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er den Lehrling [REDACTED] verführen wollte, mit ihm Unzucht zu treiben. Zugleich sieht sie den Tatbestand des § 175 StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte in wollüstiger Absicht mehrfach das Gesicht des Lehrlings berührte und an dessen Geschlechtsteil zu greifen versuchte.
Zum Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB wird indessen die Würdigung der Strafkammer dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Dieser lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte mit seinen Zudringlichkeiten zunächst nur prüfen wollte, ob etwa der Lehrling [REDACTED] von sich aus bereit war, sich auf eine unzüchtige Betätigung einzulassen; dann hätte der Angeklagte nicht mit Verführungsvorsatz gehandelt. In diesem Zusammenhang bedarf es deshalb auch näherer Feststellungen darüber, wie sich [REDACTED] auf die Zudringlichkeiten des Angeklagten hin verhalten hat. Denn möglicherweise konnte der Angeklagte auf Grund dieses Verhaltens annehmen, [REDACTED] sei mit unzüchtigen Handlungen einverstanden. Es ist immerhin auffällig, dass [REDACTED], obwohl der Angeklagte bereits zudringlich geworden war, ohne Weiteres mit ins Museum ging (vgl. RGSt 70, 199).
Auch gegen die Annahme eines Vergehens nach § 175 StGB bestehen Bedenken. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandes gehören unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer (vgl. BGH in MDR 1951, 537). Deshalb ist das bloße Streicheln des nackten Oberschenkels in wollüstiger Absicht noch nicht als „Unzuchttreiben“ im Sinne des § 175 StGB angesehen worden (vgl. BGH in MDR 1955, 650). Auch ein Greifen nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren erfüllt noch nicht den Tatbestand (vgl. BGHSt 1, 295).
Dotterweich Dr. Busch Baldus
Bundesrichter Dr. Menges ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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