Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Einbeziehung nach § 31 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 457/91
Datum
23.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ein früheres Amtsgerichts-Urteil gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen und Jugendstrafe verhängt hatte. Der BGH erklärt den Schuldspruch für unbegründet nicht, sieht jedoch im Strafausspruch Rechtsfehler. Er hebt den Strafausspruch auf, weil bei Einbeziehung das einbezogene Urteil seine Bindungswirkung verliert und die Maß selbständig zu bestimmen ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung eines früheren Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG beseitigt dessen Bindungswirkung im Strafausspruch; der nun zuständige Richter bestimmt die einheitliche Jugendstrafe selbständig und losgelöst von dem einbezogenen Strafausspruch.

2

Aus der Einbeziehung folgt nicht generell, dass neue Maßnahmen nicht milder sein dürfen; die Einbeziehung dient nicht der Korrektur, sondern der eigenständigen Bemessung der Sanktion.

3

Ist im Strafausspruch eine rechtsfehlerhafte Rechtsauffassung über die Wirkungen der Einbeziehung erkennbar und nicht auszuschließen, dass bei richtiger Rechtsanwendung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Kann die Revision das Schuldspruchurteil nicht beanstanden, aber bestehen Mängel im Strafausspruch, so wird nur der Strafausspruch aufgehoben; die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft,, 25. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 457/91

in der Strafsache gegen Branislav ███, geboren am ██ ███ 1970 in ██ (UdSSR), wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft, vom 25. März 1991, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte war am 3. Februar 1988 vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Diebstahls zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieses Urteils hat ihn das Landgericht nunmehr wieder wegen eines Diebstahls zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Die Strafkammer hat „es aus erzieherischen Gründen für geboten erachtet, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1988 gemäß § 31 Abs. 2 JGG in die zu treffende Entscheidung miteinzubeziehen“ (UA S. 30).

Sie hat auf Jugendstrafe erkannt, obwohl sie Zweifel hatte, dass beim Angeklagten im Zeitpunkt der Verurteilung schädliche Neigungen vorlagen. Denn „da die Einbeziehung, sofern sie erzieherisch geboten ist, nicht der Korrektur des einbezogenen Urteils dient, dürfen die neuen Maßnahmen nicht milder sein“ (UA S. 30).

Gegen diese Rechtsauffassung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGH, Urt. v. 28. Juli 1965 – 2 StR 172/65; BGHSt 25, 355, 356; BGHSt 37, 34, 39; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht eine mildere Sanktion verhängt hätte, möglicherweise auch unter Ablehnung der Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG.

TheuneJahnkeGollwitzer
MaierWinkler
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