Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 457/89
Datum
14.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Streitpunkt war die Strafzumessung, insbesondere die Behandlung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und die Frage eines "minder schweren Falls". Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Gesamtwürdigung und den Einfluss vertypter Milderungsgründe auf die Annahme eines minder schweren Falls fehlerhaft behandelt hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat und kann sich auf die Bewertung der Tatumstände und damit auf die Strafzumessung auswirken.

2

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände vorzunehmen; vertypte Milderungsgründe können für sich allein die Annahme eines minder schweren Falls begründen.

3

Soweit nicht nicht-vertypte Milderungsgründe ausreichen, sind Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen können, bei der Bestimmung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens eines minder schweren Falls heranzuziehen.

4

Ein höherer Strafrahmen darf nur angewendet werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mildere Rahmen nicht angemessen und ausreichend erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 7. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 457/89

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ████ █████ 1962 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hiergegen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach § 178 Abs. 2 sowie § 177 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil bei der Gesamtwürdigung darauf abzustellen sei, ob das „Schwergewicht der Milderung bei dem Grund nach § 49 StGB oder den übrigen Umständen liege.“ Da der wesentliche strafmildernde Gesichtspunkt vorliegend die erheblich verminderte Schuldfähigkeit sei und bei der versuchten Vergewaltigung zusätzlich darin liege, dass es beim Versuch blieb, könnten minder schwere Fälle nicht angenommen werden (UA S. 14/16).

Die Begründung des Landgerichts ist schon deswegen unhaltbar, weil erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat verringert und Auswirkungen auf die Bewertung der Tatumstände haben kann (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 Motiv 1; BGHR § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4, 5).

Vor allem aber hat das Landgericht nicht bedacht:

Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall – Gesamtwürdigung 3).

Der Grundsatz, dass dabei zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen ist, bedeutet nicht, dass solche, die zu einer Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB führen können, bei der Erörterung eines minder schweren Falles geringe Bedeutung haben. Nach ständiger Rechtsprechung fallen sie bei der Gesamtbewertung vielmehr so stark ins Gewicht, dass bereits ihr Vorliegen die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann. Vertypte Milderungsgründe sind lediglich deshalb nicht sogleich in die Gesamtbetrachtung einzustellen, um die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB für den Fall offen zu lassen, dass ein minder schwerer Fall bereits aufgrund nicht vertypter Milderungsgründe bejaht werden kann.

Reichen die allgemeinen Milderungsgründe indessen nicht aus, um einen minder schweren Fall zu begründen, dann sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen können, – soweit erforderlich – bei der Bestimmung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens eines minder schweren Falls heranzuziehen.

Die Anwendung des höheren Strafrahmens ist erst zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mildere nicht angemessen und ausreichend erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1987 – 1 StR 587/87; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall – Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 7, Strafrahmenwahl 1; § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1; § 213 2. Alt. – Gesamtwürdigung 1).

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TheuneSchafer
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