Treffer
BGH Beschluss

Revisionsverwerfung; Einziehung als Wertersatz in DM statt Sicherstellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 457/79
Datum
12.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Betäubungsmittelvergehens. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs vor. Er ordnet nicht die Einziehung der konkret sichergestellten Fremdwährung an, sondern die Einziehung eines in deutscher Währung gleichwertigen Betrags. Zur Vollstreckung ist der amtliche Wechselkurs des Entscheidungstags zugrunde zu legen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB begründet einen in deutscher Währung lautenden Zahlungsanspruch des Staates; sie bewirkt nicht die unmittelbare Überführung sichergestellter Fremdwährungsbeträge in das Eigentum des Staates.

2

Wertersatz ist daher in der Form eines in Inlandswährung zu zahlenden Betrags anzuordnen; die Anordnung der Einziehung konkreter bei dem Angeklagten befindlicher Fremdwährung kommt nicht in Betracht.

3

Bei Fremdwährungsbeträgen ist für die Bemessung des Wertersatzes der maßgebliche Wechselkurs am Tage der angefochtenen Entscheidung heranzuziehen; dieser ist bei Vollstreckung zugrunde zu legen.

4

Der Revisionssenat kann den Rechtsfolgenausspruch selbst berichtigen, soweit die Voraussetzungen für eine Einziehung in entsprechender Höhe vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 1. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 457/79 BESCHLUSS vom 12. September 1979 in der Strafsache gegen Albin ███ aus ████, dort geboren █████████ 1952, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 1. März 1979 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass nicht die bei dem Angeklagten sichergestellten 455,92 DM und 305 US-Dollar eingezogen sind, sondern stattdessen die Einziehung eines Geldbetrages in deutscher Währung, der dem Wert von 455,92 DM und 305 US-Dollar entspricht, angeordnet wird.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 1979 ausgeführt:

„Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als die Kammer die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von 455,92 DM und 305 US-Dollar als Wertersatz gemäß § 74c StGB ausgesprochen hat. Die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes kann nur das Entstehen eines – in deutscher Währung lautenden – Zahlungsanspruchs des Staates gegen den Angeklagten zur Folge haben. Durch sie kann nicht das bei dem Angeklagten sichergestellte Geld ‚eingezogen‘ und damit in das Eigentum des Staates überführt werden. Auf dieses Geld kann wie auf sonstige pfändbare Gegenstände – erst bei Vollstreckung des Zahlungsanspruchs (§ 459 Abs. 2 StPO) zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 25. April 1979 – 2 StR 196/79 –).

Da jedoch die Voraussetzungen, unter denen Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB in Höhe eines Geldbetrages in deutscher Währung, der den sichergestellten 455,92 DM und den 305 US-Dollar entspricht, in Betracht kommt, vorliegen (Seiten 20/21 UA), kann der Senat die beantragte Änderung im Rechtsfolgenausspruch selbst vornehmen. Zur Vollstreckung wird die Umrechnung des Dollar-Betrages auf der Basis des amtlich notierten Wechselkurses vom 1. März 1979, dem Tag der angefochtenen Entscheidung, zu erfolgen haben.“

Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen bleibt die Revision aus den ebenfalls in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen erfolglos.

Mos1MaierTheune
MüllerGoydke
Revisionsverwerfung; Einziehung als Wertersatz in DM statt Sicherstellungen — Themis