Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vergewaltigung – Drohung mit gegenwärtiger Gefahr und bedingter Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 457/78
Datum
17.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Vergewaltigung verurteilt; seine Revision richtete sich gegen die Annahme, von ihm sei Drohung i.S.d. § 177 StGB ausgegangen. Streitpunkt war, ob die angedrohte Schädigung eine gegenwärtige Gefahr darstellt und ob der Täter bedingten Vorsatz hatte. Der BGH sah die Feststellungen als tragfähig, bestätigte die Drohungswirkung und den dolus eventualis und verwarf die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 177 StGB kann vorliegen, wenn der Bedrohte nur durch sofortiges Handeln die angedrohte Schädigung abzuwenden glaubt; maßgeblich ist das Einschätzungsbild des Opfers und nicht ein weit in der Zukunft liegender Gefährdungsverlauf.

2

Die fortwirkende Wirkung einer zuvor ausgesprochenen Drohung kann bei späteren Tathandlungen den Zwangscharakter begründen und dadurch ein fehlendes freiwilliges Einverständnis des Opfers begründen.

3

Für das subjektive Tatbild der Vergewaltigung genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich des Sich‑Einverständnisses des Opfers; es kommt nicht auf vorsätzliche Gewissheit über das Einvernehmen an.

4

Das Unterbleiben aktiven Widerstands oder ein späteres Unterlassen der Flucht schließt die Annahme fehlenden Einverständnisses nicht aus; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist insoweit maßgeblich und nur auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 14. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 457/78 URTEIL

in der Strafsache gegen den Angestellten Walter Friedrich aus █), geboren am ████ 1940 in ███, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, Dr. Rafle als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht Dr. ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. März 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte die Zeugin M. die Einladung des ihr bekannten Angeklagten zu einem gemeinsamen Abendessen in einem Lokal unter der Bedingung angenommen, dass ihr Freund mitkomme. Sie wollte ihn von einer Telefonzelle aus unterrichten. Hierzu kam es jedoch nicht mehr. Auf der Straße blieb der Angeklagte plötzlich stehen, hielt die Zeugin am Handgelenk, erwähnte ein „Pokerspiel“ in München, von dessen Ausgang für ihn viel abhinge, und erklärte, sie müsse ihn deshalb jetzt beruhigen; er habe früher einmal Beruhigung bei einem Mädchen in Frankreich gesucht, das ihn aber nicht beruhigt habe, sondern hysterisch geworden sei; „daraufhin“ sei es überfallen worden und müsse seither mit zerschnittenem Gesicht herumlaufen. Die Zeugin war durch diese Worte so verängstigt, dass sie dem Angeklagten, der sie weiterhin an der Hand hielt, zu einer niedriger gelegenen Tankstellenabfahrt seitlich der Straße folgte, ohne sich bis dahin darüber im Klaren zu sein, was er eigentlich von ihr wollte. Sie fürchtete, ihr werde es wie diesem anderen Mädchen ergehen, wenn sie sich nicht dem Willen des Angeklagten füge. Er drängte sie gegen eine Wand, befühlte und küsste ihre Brust. Die Zeugin war vor Angst wie gelähmt und leistete keinen Widerstand. Der Angeklagte führte sie dann an ein Geländer und verlangte von ihr in barschem Ton, dass sie ihre Brust sowie sein Geschlechtsteil entblöße und an diesem verschiedene Handlungen vornehme. In ihrer Angst kam die Zeugin auch dieser Aufforderung nach. Nunmehr entkleidete der Angeklagte sie teilweise und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Auf dem weiteren Weg zu dem vorgesehenen Lokal telefonierte er von einer öffentlichen Fernsprechzelle, später auch von der Gaststätte aus. Nachdem sie sich dort eine halbe bis eine dreiviertel Stunde aufgehalten hatten, verließen sie das Lokal. Als sie sich in Höhe der erwähnten Tankstelle befanden, sagte er zur Zeugin, er wolle sich nun auf seine Weise von ihr verabschieden. Da die Zeugin noch unter dem Druck der Drohung stand – hiermit rechnete er und nahm dies in Kauf –, ließ sie sich wiederum, ohne Widerstand zu leisten, zu dem Geländer der Tankstellenabfahrt führen, wo der Angeklagte erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr ausübte. Die Zeugin weinte dabei.

Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt nur zu folgenden Erörterungen Anlass:

Dem Angeklagten ist einzuräumen, dass gegen die Ausführungen der Strafkammer zum Merkmal der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr (für Leib oder Leben) zum Teil rechtliche Bedenken bestehen. Die Urteilsfeststellungen tragen dennoch die Anwendung des § 177 StGB.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, eine solche Gefahr setze nicht voraus, dass der Schaden unmittelbar bevorstehe, sondern es reiche aus, dass er nur durch sofortiges Handeln abgewendet werden könne. Ob seiner auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu §§ 52, 54 StGB aF zurückgehenden Auffassung bei der Auslegung dieser Bestimmungen und ihrer Ersatzvorschrift (§ 35 StGB nF) grundsätzlich zu folgen ist (vgl. BGHSt 5, 371, 373), kann offen bleiben. Eines Rückgriffs auf diese Rechtsprechung bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Die Strafkammer hat in dem Hinweis des Angeklagten auf das Schicksal des Mädchens, das ihn früher einmal nicht beruhigt habe, die Androhung einer entsprechenden Behandlung der Zeugin für den Fall ihrer Weigerung gesehen. Auf S. 15 UA heißt es hierzu: „Zwar hätte die Zeugin in der bewohnten Gegend durch Rufe auf sich aufmerksam machen oder wegrennen können. Dabei musste sie aber, da sie entsprechend der Absicht des Angeklagten seine Drohung ernst nahm, fürchten, dass dieser, sobald er ihrer wieder habhaft werden würde, seine Drohung verwirklichen würde.“ Trotz der danach möglicherweise erst in Zukunft zu erwartenden körperlichen Beeinträchtigung hatte die Drohung eine gegenwärtige Gefahr zum Inhalt. Abgesehen davon, dass die vorstehend wiedergegebene Darlegung der Strafkammer nur den Fall betraf, dass die Zeugin sich in jener Weise dem Angeklagten gegenüber wehren würde, hätte diese selbst dann in der Folgezeit ständig mit der ihr angedrohten Entstellung ihres Gesichts rechnen müssen. Bei diesem Sachverhalt handelte es sich nicht um eine Gefahr, deren Verwirklichung erst in der Ferne lag (vgl. LM Nr. 5 zu § 255 StGB).

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Androhung dahin zu verstehen war, dass der Angeklagte nicht persönlich, sondern durch andere die Zeugin im Weigerungsfall in dieser Weise verunstalten würde.

Die Urteilsfeststellungen (S. 7 f. UA) rechtfertigen ferner die Annahme des Landgerichts, dass auch in dem zweiten Fall die Voraussetzungen des besonderen Drohungsmerkmals gegeben waren. Nach den getroffenen Feststellungen stand die Zeugin zu diesem Zeitpunkt immer noch unter dem durch die frühere Drohung auf sie ausgeübten Druck. Diese wirkte also fort und führte dazu, dass die Zeugin aus Furcht wiederum keinen Widerstand leistete. Der dargelegte Tatbestand der Vergewaltigung war somit erfüllt (BGH, Urteil vom 16. März 1971 – 1 StR 54/71 – mit Nachweisen).

Rechtlich unbedenklich ist schließlich die Ansicht der Strafkammer, dass in beiden Fällen die subjektiven Voraussetzungen des § 177 StGB vorlagen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für den inneren Tatbestand der Vergewaltigung bedingter Vorsatz genügt (BGH GA 1956, 316 f.). Es hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte „mit dem tatsächlichen Widerstand der Zeugin rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass diese nur durch die Drohung zur Einwilligung in den Geschlechtsverkehr bereit war“ (S. 16 UA). Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass sich die Zeugin, als der Angeklagte die Drohung aussprach, noch nicht darüber im Klaren war, was er eigentlich von ihr wollte, und dass sie sich nicht zur Wehr setzte. Für die Strafkammer bestand keine Veranlassung, im Urteil die Frage zu erörtern, ob der Angeklagte trotz seiner Androhung als sicher annehmen konnte, die Zeugin werde sich ihm freiwillig hingeben. Zwar entsprach sie ohne äußeres Widerstreben seinem Verlangen und nutzte die beiden Gelegenheiten, als er telefonierte, nicht zum Fliehen. Da sie aber schon den gemeinsamen Besuch des Lokals von der Teilnahme ihres Freundes abhängig gemacht hatte und während des zweiten Vorfalls weinte, der Angeklagte ihr bei dem ersten Geschehen seine „Anweisungen“ „in barschem Ton“ erteilt hatte, lag die Annahme eines Einverständnisses der Zeugin so fern, dass es einer Behandlung jener Frage in den Urteilsgründen nicht bedurfte.

Soweit auf die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, erweisen sie sich als unbeachtliche Angriffe auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.

Schließlich hat auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Seine Revision muss deshalb verworfen werden.

SchumacherMüllerRafle
WillmsMeyer