Revision: Schuldspruch geändert zu BtMG-Verstoß in Tateinheit mit Steuerhinterziehung; Bannbruch entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 457/77
- Datum
- 28.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren alternativen Begehungsarten des § 11 Abs. 1 BtMG treten die übrigen Begehungsarten gegenüber dem Handeltreiben zurück.
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ohne Anmeldung bei der Zollbehörde und ohne Entrichtung der fälligen Einfuhrabgaben kann tateinheitlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach der Abgabenordnung verwirklichen.
Die Bestrafung wegen Bannbruchs tritt zurück, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern; eine solche Änderung steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn der Angeklagte durch einen entsprechenden Hinweis keine abweichende Verteidigungsmöglichkeit gehabt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 457/77 BESCHLUSS vom 28. September 1977 in der Strafsache gegen den Studenten Mustafa H. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1947 in [REDACTED] (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Januar 1977, soweit er verurteilt worden ist, dahin geändert, dass er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt wird (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6a BtMG; § 392 AO a.F., § 370 AO n.F., § 2a Abs. 3, § 52 StGB). Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Bannbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs. Neben dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln treten die übrigen Begehungsarten des § 11 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zurück (vgl. BGHSt 25, 290; 25, 385). Durch die Einfuhr des Heroins, ohne dies bei der Zollbehörde zu gestellen und die fälligen Eingangsabgaben zu entrichten, hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz der Steuerhinterziehung gemäß § 392 AO a.F., § 370 AO n.F. schuldig gemacht. Dagegen muss die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Bannbruchs wegfallen. Dieser wird nur bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist (§ 396 Abs. 2 AO a.F., § 372 Abs. 2 AO n.F). Die Bestrafung wegen Bannbruchs tritt also gegenüber dem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zurück (vgl. BGHSt 25, 215, 216). Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung nicht entgegen, da der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis sich nicht anders hätte verteidigen können. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt.
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