Revision wegen unzureichender Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 457/68
- Datum
- 18.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB umfasst nicht nur klinisch-psychiatrische Geisteskrankheiten, sondern auch Störungen von Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die zur Willensbildung nötigen Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen.
Störungen des Trieblebens können Krankheitswert haben und damit für die Prüfung der (verringerten) Schuldfähigkeit erheblich sein.
Wenn das Tatgericht Feststellungen zu einer erheblichen Störung des Trieblebens trifft, muss es auch konkret darlegen und prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, insbesondere ob die Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln erheblich vermindert war.
Unterbleibt eine solche Prüfung im Urteil, betrifft der Mangel den Strafausspruch und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 12. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███
BESCHLUSS 2 StR 457/68
in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Reinhold aus ███, geboren am █████████ 1939 in ██, Kreis ██, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Juni 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur Erfolg, soweit er geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vollständig geprüft worden seien.
Unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne dieser Vorschrift fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Auch solche Störungen können Krankheitswert haben (BGHSt 14, 30 und LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB).
Nach den Feststellungen litt der Angeklagte an einer erheblichen Störung seines Trieblebens. Die Strafkammer erörtert dies zwar ausführlich, prüft aber unter diesem Gesichtspunkt nicht, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, insbesondere die Fähigkeit des Angeklagten zu einsichtsgemäßem Handeln erheblich vermindert war. Dieser Mangel des Urteils betrifft nur den Strafausspruch, der deshalb im vollen Umfang aufzuheben ist.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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