Revision: Fortgesetzte Tat bei Einbruchsdiebstählen – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 457/67
- Datum
- 11.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn der Täter von vornherein mehrere gleichartige Taten mit einem einheitlichen Tatentschluss plant und durchführt.
Die Wegnahme von Werkzeugen, die unmittelbar dem geplanten Einbruch dient und unter dem gemeinsamen Vorsatz begangen wird, gehört zur fortgesetzten Tat des Einbruchs.
Erfolgt nach dem Scheitern eines Einbruchs ein neuer Entschluss zu einer späteren Tat, begründet dies Tatmehrheit und damit eigenständige Straftaten.
Ist eine versuchte Tat als Teil der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO anzusehen, hat das Gericht darüber zu befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 11. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen […] wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 22. September 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Fall III und wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden sind, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Da die Angeklagten von vornherein den Einbruchsdiebstahl beim Kaufhaus ███████ ██████ (Fall III 3) planten und für diesen Werkzeuge und PKW stehlen wollten, liegt insoweit spätestens in dem Augenblick ein Gesamtvorsatz vor, in dem sie mit dem Diebstahl der Werkzeuge begannen. Damit bildet dieser Einbruchsdiebstahl eine fortgesetzte Handlung mit dem versuchten Einbruchsdiebstahl bei ███ in █████ ██. Dasselbe gilt für den einfachen Diebstahl der Stahlflaschen im Fall I 2 und dem versuchten Einbruchsdiebstahl. Damit sind alle 3 Fälle als eine fortgesetzte Tat anzusehen. Der versuchte Einbruchsdiebstahl gehört mithin zu der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, und die Strafkammer musste entgegen ihrer Ansicht darüber befinden.
Dagegen haben die Angeklagten erst, nachdem der Einbruch beim Kaufhaus ███ in ████████████████ gescheitert war, den Entschluss gefasst, in Wuppertal einzubrechen. Zutreffend ist insoweit ein neuer Vorsatz und damit Tatmehrheit zwischen Einbruch (III 4) und der früheren fortgesetzten Tat angenommen.
Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch im Fall III 4 wird durch die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in den Fällen III und III 2 nicht berührt.
| Kirchhof | Henning | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |