BGH: Aufhebung wegen fehlender Prüfung des Mundraubs (§ 370 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 457/59
- Datum
- 25.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht verbindlich; das Revisionsgericht darf nach § 267 Abs.1 StPO die tatsächlichen Feststellungen nur rechtlich überprüfen, nicht neu würdigen.
Kommt die Anwendung des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB (Mundraub) in Betracht, hat der Tatrichter konkrete Feststellungen zu Geldwert, Menge, Verkehrsauffassung sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Geschädigten zu treffen.
Die Voraussetzung des ‘alsbaldigen Verbrauchs’ liegt vor, wenn die Täter die Sachen mit der Absicht entnehmen, sie zeitnah zu verzehren; der gemeinschaftliche Verbrauch schließt die Anwendung des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB nicht aus.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Abgrenzung zwischen Mundraub und Diebstahl, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Feststellung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 28. April 1959
Rubrum
in der Strafsache gegen den Monteur Wilhelm S. ███████, zuletzt wohnhaft gewesen in M_______, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ██ 1913 in █, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte █████ verurteilt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte sowie der Mitangeklagte ████ sind wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von je einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ███████ die Verletzung des Verfahrensrechts und falsche Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Darlegungen der Revision zu der Verfahrensrüge, mit der sie unzutreffende Würdigung des Beweisergebnisses rügt, vermag das Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen. Denn die Beweiswürdigung steht allein dem Tatrichter zu. Da ihre Darstellung in dem angefochtenen Urteil keine Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen lässt, zeigt sich bei ihr kein Rechtsfehler. Die von der Strafkammer auf Grund ihrer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen binden daher auch das Revisionsgericht; sie sind die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO), die das Revisionsgericht allein seiner rechtlichen Nachprüfung zugrunde legen darf.
Die Sachrüge ist begründet.
Die Angeklagten haben, nachdem in der Wirtschaft, die sie besucht hatten, Feierabend geboten worden war, kurze Zeit später aus dem Keller der Gastwirtschaft etwa 25 Flaschen Bier „Hansa dunkel“ entwendet, wobei einer von ihnen durch das offenstehende Kellerfenster einstieg und die Flaschen dem anderen herausreichte. Nachdem sie ihre Beute in die nicht weit entfernte Wohnung eines Bekannten gebracht hatten, verließen sie diese wieder, „um noch etwas zu holen“. Sie gingen zu dem Hühnerstall eines Bergmanns in einer anderen Straße, entwendeten dort drei Hühner und schlachteten sie am Tatort. Mit diesen kehrten sie dann in die Wohnung des Bekannten zurück und verlangten von dessen Ehefrau, sie solle ihnen die Hühner zubereiten, obwohl es bereits 3 Uhr nachts geworden war.
Nach dem Urteil haben beide Angeklagten sowie der Bekannte und seine Ehefrau in der Hauptverhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass die Angeklagten darauf ausgingen, die Hühner alsbald zu verzehren. Sie entwendeten das Bier und die Hühner zu dem Zwecke, noch am gleichen Tag das Bier zu trinken und die Hühner zu essen, stellt die Strafkammer fest.
Bei diesem Sachverhalt ist es fehlerhaft, dass keine näheren Erwägungen im Urteil darüber angestellt sind, ob die Angeklagten nicht mit ihrem Tun die Voraussetzungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllten. Die Strafkammer wertet vielmehr deren Verhalten ohne weiteres als Diebstahl nach §§ 242, 243 StGB, ohne die Frage des Mundraubes auch nur zu erwähnen.
Der Senat vermag allerdings nicht zu entscheiden, ob es sich bei den von den Angeklagten entwendeten Sachen um Nahrungs- und Genussmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch gehandelt hat. Denn das ist in erster Linie eine Frage tatsächlicher Natur. Der Würdigung des Tatrichters kann daher das Revisionsgericht nicht vorgreifen (RGSt 76, 66; vgl. auch BGHSt 5, 263, 264 und 6, 41, 43 zu § 264a StGB; BGH GA 1957, 17). Bei dieser Würdigung hat der Tatrichter einen sachlichen Maßstab zugrunde zu legen und nach diesem insbesondere den Geldwert der entwendeten Gegenstände zu ermitteln sowie zu prüfen, was in einem solchen Fall nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung noch als eine geringe Menge oder als unbedeutender Wert angesehen wird. Hierbei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und vor allem die der geschädigten Personen zu berücksichtigen. Sind diese durch den Verlust, der sie traf, besonders empfindlich geschädigt worden, so scheidet im Allgemeinen die Strafbestimmung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann aus, wenn die Wertung nach objektivem Maßstab allein die Beurteilung nach dieser Strafbestimmung noch zulassen würde. Dies alles hat die Strafkammer nicht geprüft. Die für eine solche Prüfung erforderlichen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Tatsache, dass in dem einen Fall die Inhaberin der Gastwirtschaft geschädigt ist und in dem anderen Fall einem Bergmann der Verlust zugefügt wurde, lässt keine eindeutigen Schlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Personen zu und auf die Wirkung, die der Verlust bei ihnen gehabt hat.
Dass die Angeklagten die Nahrungs- und Genussmittel „zum alsbaldigen Verbrauch“ entwendeten, stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest (vgl. dazu BGH LM Nr. 1 zu § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Anwendung der Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Täter die Gegenstände nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen Personen verbrauchen wollten (vgl. RGSt 53, 168).
Die unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur abschließenden Entscheidung über die Frage der Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in den vorliegenden Fällen nötigen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten ██████ zu erstrecken.
| Schalscha | Dr. Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Kirchhof |