Treffer
BGH Urteil

Anwendung des neuen JGG auf Heranwachsende – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 457/53
Datum
13.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt; der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an die Jugendkammer. Grund ist die seit 1.10.1953 geltende Anwendung des JGG auf Heranwachsende (§116 Abs.1 JGG). Verfahrensrügen der Verteidigung wurden überwiegend als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet nach §116 Abs.1 auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Verfehlungen Anwendung, soweit die Tat von einem Heranwachsenden (18–21 Jahre) begangen wurde.

2

Ändert sich die maßgebliche strafrechtliche Rechtslage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Angeklagten, hat das Revisionsgericht die geänderte Rechtslage bei der Entscheidung über den Strafausspruch zu berücksichtigen.

3

Nicht aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils bleiben für die neue Verhandlung verbindlich; das Gericht kann diese übernehmen und die Beweisaufnahme darauf beschränken.

4

§357 StPO ermöglicht nicht, die Aufhebung eines Urteils wegen nachträglicher Gesetzesänderung auf Mitverurteilte zu erstrecken, wenn die Aufhebung nicht auf einer Verfahrensrechtsverletzung beruht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 25. April 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Annemarie Frieda Irma ███ aus ████, geboren am ███ 1929 in ██ (Mecklenburg), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Totschlags,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 25. April 1953, soweit es sie betrifft, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Jugendkammer – zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus und sechs Jahren Ehrverlust verurteilt, weil sie Mitte Mai 1948 in der Nähe des früheren Konzentrationslagers Ravensbrück ihr ein Jahr und zehn Monate altes uneheliches Kind durch ihren damaligen Verlobten, den früheren Mitangeklagten Karl-Heinz ███, in einem Waldsee hat ertränken lassen.

Ihre Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Das angefochtene Urteil unterliegt nur noch im Strafausspruch der Nachprüfung durch den Senat. Durch Urteil des Schwurgerichts vom 13. November 1951 war die Angeklagte wegen der Tat als Mörderin unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu zehn Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Auf ihre Revision hat der Senat dieses Urteil 1.) dahin abgewandelt, dass die Angeklagte „der vorsätzlichen, gemeinschaftlich begangenen Tötung schuldig“ ist, 2.) im Strafausspruch aufgehoben und 3.) die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Auch das jetzt angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben.

2.) Die Rügen, die die Revision erhebt, gehen allerdings sämtlich fehl.

a) Das Schwurgericht war ordnungsmäßig besetzt. Der zum Vorsitzenden für die Schwurgerichtsperiode bestellte Landgerichtspräsident Dr. Hy ist am 20. April 1953 erkrankt. Sein bestellter Vertreter, Landgerichtsdirektor Dr. ███, hat deshalb ordnungsmäßig den Vorsitz in der Sache geführt.

b) § 245 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende den von der Verteidigerin geladenen und auch erschienenen Prof. Dr. Bürger-Prinz zur Erstattung seines Gutachtens aufgerufen. Die Beweisaufnahme ist daher auch auf ihn als vorgeladenen und erschienenen Sachverständigen erstreckt worden. Die von Prof. Dr. Bürger-Prinz dann abgegebene Erklärung, er könne ohne vorherige Untersuchung der Angeklagten ein Gutachten über sie nicht abgeben, begründet keine Verletzung des § 245 StPO durch das Gericht.

c) Auch die Anträge der Verteidigerin, die Angeklagte durch Prof. Dr. Bürger-Prinz auf ihren Geisteszustand beobachten und begutachten zu lassen und zu diesem Zwecke das Verfahren auszusetzen, hat das Schwurgericht zutreffend abgelehnt. Soweit der Sachverständige sich dazu äußern sollte, ob die Angeklagte zur Tatzeit voll zurechnungsunfähig gewesen sei, war die Beweiserhebung unzulässig. Nach den nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren schwurgerichtlichen Urteils zum Schuldspruch lagen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei der Angeklagten nicht vor. Dagegen standen diese Feststellungen dem weiteren Antrag der Verteidigerin nicht entgegen, den Sachverständigen darüber gutachtlich zu hören, ob wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Angeklagten zur Tatzeit ihre Hinsichtsfähigkeit oder ihr Hemmungsvermögen „noch über die im Schuldspruch bereits zugebilligte verminderte Zurechnungsfähigkeit hinaus erheblich vermindert gewesen sei“. Dieser Antrag war jedoch unbegründet. Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO durfte ihn das Schwurgericht mit der Begründung ablehnen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache schon durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, Oberarzt Dr. Gercke, erwiesen sei.

d) Auch der Antrag der Verteidigerin, die Ärztin des Untersuchungshauses, Dr. ███, zu laden, ist mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt worden. Insbesondere durfte das Schwurgericht, soweit Frau ████████ als Leumundszeugin benannt wurde, die in ihr Wissen gestellten Tatsachen (einwandfreie Führung der Angeklagten in der Haft) als wahr unterstellen.

e) Gleiches gilt für die Ablehnung des weiteren Beweisantrags der Verteidigerin, die Frau ████████ und den Friedrich ███ als Leumundszeugen sowie Friedrich ██ ████ als Zeugen über den behaupteten Vorfall im Mai 1945 zu hören.

f) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landgericht den Antrag der Verteidigerin, eine Auskunft des meteorologischen Amtes Hamburg über die Wetterlage vom 8. bis 15. Juni 1948 einzuholen, als unerheblich abgelehnt hat. Nach den nicht aufgehobenen und daher für das neue Schwurgericht bindenden Feststellungen des früheren schwurgerichtlichen Urteils ist die Tat „an einem Tag um den 20. Mai 1948“ verübt worden. Darauf, ob die Tage zwischen dem 8. und 15. Juni 1948 besonders heiß waren, kam es daher nicht an.

g) Auch die §§ 250 und 261 StPO sind nicht verletzt. Der Senat hat das frühere Urteil des Schwurgerichts vom 13. November 1951 „im Strafausspruch aufgehoben“, ohne gleichzeitig gemäß § 353 Abs. 2 StPO die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Feststellungen sind also bestehen geblieben. Das schloss zwar nicht aus, dass das Schwurgericht ergänzende tatsächliche Feststellungen traf oder die früheren Feststellungen rechtlich anders bewertete. Es stand ihm aber auch frei, die früheren Strafzumessungstatsachen als bindend zu übernehmen, ohne sie nochmals zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. In dem früheren Urteil (UA S. 18) ist festgestellt, dass die Angeklagte Anfang 1948 in Hamburg den Arbeiter ███, der sie und ihren Säugling aus Mitleid bei sich aufgenommen hatte, während dieser Zeit bestohlen hat. Das Schwurgericht verstieß daher nicht gegen das Verfahrensrecht, wenn es weder Ermittlungen nach dem jetzigen Aufenthalt des ███ anstellte, noch sonst Beweis über den Diebstahl erhob. Gegenstand der neuen Hauptverhandlung ist der Diebstahl nicht gewesen. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift sind in ihr die Gründe des früheren schwurgerichtlichen Urteils verlesen worden.

Gleiches gilt für die ebenfalls aus dem früheren Urteil (UA S. 27/28) übernommene Feststellung des Schwurgerichts, dass die Angeklagte während dieses Verfahrens den Karl-Heinz ████ wider besseres Wissen bezichtigt hat, sie in der Nacht der Überschreitung der Zonengrenze geschlagen, sowie gewürgt und dann vergewaltigt zu haben.

h) Die Sachbeschwerde, mit der die Revision die Verletzung der §§ 51 Abs. 2 und 213 StGB rügt, ist offensichtlich unbegründet.

3.) Das angefochtene Urteil muss jedoch deshalb im Strafausspruch erneut aufgehoben werden, weil das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene neue Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) auch gilt, wenn ein Heranwachsender, also ein Minderjähriger, der zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (§§ 1 und 2 JGG). Nach seinem § 116 Abs. 1 findet das Gesetz auch auf Verfehlungen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Schon nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 354a StPO muss daher auch das Revisionsgericht die seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Änderung des Jugendstrafrechts berücksichtigen.

Die Angeklagte war zur Zeit der Tat 19 Jahre alt, also eine Heranwachsende im Sinne des JGG. Ergibt die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit unter Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen, dass sie damals nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), so wäre sie jetzt nach Jugendstrafrecht zu behandeln. Es dürfte dann gegen sie auf keine höhere Strafe als sechs Jahre Jugendstrafe (§ 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO) und auch nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§§ 105 Abs. 1, 6 JGG) erkannt werden. Stand sie – was ebenfalls möglich ist – zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einer Jugendlichen nicht gleich, so könnte der Tatrichter gegen sie jetzt ohne weiteres nach Maßgabe des § 106 Abs. 1 JGG Gefängnis an Stelle von Zuchthaus verhängen und von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen (§ 106 Abs. 2 JGG).

Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Straffestsetzung an die jetzt zuständige Jugendkammer (§§ 118 Abs. 1, 107, 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG) zurückzuverweisen.

In der neuen Hauptverhandlung wird zur Vermeidung von Verfahrensrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die §§ 105, 106 JGG nunmehr ein jugendpsychologischer oder jugendpsychiatrischer Sachverständiger zur Beurteilung der Persönlichkeit der Angeklagten beizuziehen ist.

Auf den am 1927 geborenen früheren Mitangeklagten Karl-Heinz ████, der seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust hat rechtskräftig werden lassen, war die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zu erstrecken. Zwar war auch er zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt. Voraussetzung für die Anwendung des § 357 StPO ist jedoch immer, dass das angefochtene Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben werden muss. Das Schwurgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht nicht verletzt. Vielmehr hat sich die Gesetzeslage nachträglich geändert. Bei einem solchen Sachverhalt ist § 357 StPO nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1951 – 1 StR 19/50).

WernerArndtMenges
Dr. MoerickeDr. Willms
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