Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Widersprüchen und fehlender Tragfähigkeit der Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 457/52
Datum
23.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlicher Nötigung ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die getrennte Durchführung jugendgerichtlicher Verfahren nach §77 JGG ist nicht verfassungswidrig, wohl aber machen widersprüchliche Feststellungen zur Drohung und Täterschaft das Urteil nicht tragfähig. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den Mitangeklagten (§357 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Verbindung von Verfahren nach § 77 JGG ist eine Sollvorschrift mit richterlichem Ermessen; die getrennte Durchführung gegen Jugendliche begründet für sich keine Verteidigungsbeeinträchtigung.

2

Bei Nötigung müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter den Willen zur Nötigung hatte und die Drohung geeignet war, beim Opfer Furcht vor ihrer Verwirklichung zu erregen.

3

Erweist sich das drohende Auftreten als erkennbar nicht ernstlich gemeint (etwa als bloßer Verkehrston der Beteiligten), fehlt die Eignung der Drohung zur Hervorrufung von Furcht und damit das Merkmal der Nötigung.

4

Widersprüche zwischen Tatbestandsfeststellungen (z. B. Abwesenheit des Angeklagten während der Tat) und Zuschreibungen (z. B. wesentliche Förderung der Tat) machen ein Urteil unbegründet und führen zur Aufhebung.

5

Die Aufhebung eines Urteils nach § 357 StPO erstreckt sich auch auf Mitangeklagte, auch wenn diese kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Jugendlichen Manfred S █████, aus Köln, dort geboren ███████████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher Nötigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten L.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten L und ███████ wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt. Revision hat nur ███████ eingelegt. Sie hat Erfolg.

Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, da das Verfahren gegen den erwachsenen Mittäter H entgegen dem § 77 JGG getrennt durchgeführt wurde. Nach § 77 JGG sollen Verfahren, die zur Zuständigkeit des Jugendgerichts gehören, mit Verfahren gegen andere Beschuldigte, für die ein Erwachsenengericht zuständig ist, nur verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Demnach ist die getrennte Durchführung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen die Regel; eine Verbindung soll nur ausnahmsweise stattfinden. Es ist eine Sollvorschrift, die es in das Ermessen des Richters stellt, ob er aus wichtigen Gründen eine Verbindung für notwendig hält. Das Vorbringen der Revision, der Richter müsse die Verfahren verbinden, wenn wichtige Gründe nicht entgegenstehen, findet im Gesetz keine Stütze. Daß im vorliegenden Falle die Verbindung nicht für notwendig erachtet und das Verfahren gegen die Jugendlichen getrennt vor dem für sie zuständigen Jugendgericht durchgeführt wurde, kann daher den Angeklagten nicht beschweren. Eine Beeinträchtigung der Verteidigung ist darin nicht zu ersehen.

Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Strafkammer sieht die Drohung mit einem empfindlichen Übel darin, daß der Angeklagte mit L und H der Zeugin ████████ gegenüber eine drohende Haltung einnahm, L ihr im Falle der Weigerung „blaue Augen“ zu schlagen drohte und weiter äußerte: „tritt ihr doch den Bauch ein“. Demgegenüber führt sie aber bei der Würdigung, ob entsprechend der Anklage der Tatbestand der Notzucht gegeben sei, aus, daß das ganze Auftreten des Angeklagten und seiner Mittäter mehr dem groben, anmaßenden und überheblichen Ton der Kreise, in denen sie und die Zeugin ████████ verkehren pflegten, entsprochen habe. Sie stellt weiter fest, daß die ███ den Eintritt so schwerer Folgen nicht für möglich erachtete und den von ███ geforderten Mundverkehr ablehnen konnte, ohne Schläge zu erhalten. Entsprach aber das Auftreten des Angeklagten dem Verkehrston seiner Kreise und haben die Beteiligten, also auch die ███, dies so angesehen und empfunden, entfällt eine ernstlich gemeinte Drohung (RGSt 12, 194, 198; 76, 239). War das drohende Auftreten als nicht ernstlich gemeint erkennbar, so ist damit die Feststellung nicht vereinbar, daß der Angeklagte den Willen hatte, zu nötigen, und wußte oder es für möglich hielt, die Drohung sei geeignet, in der ███ Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen.

Das Urteil enthält aber noch einen weiteren Widerspruch: Nach den Feststellungen soll ███ nach seinem Geschlechtsverkehr sich entfernt haben und bis zum Ausgang des Trümmergrundstücks gegangen sein, während das Urteil später anführt, er habe während des Geschlechtsverkehrs des L und des ██████ durch seine Anwesenheit die Tat wesentlich gefördert.

Das Urteil konnte daher wegen dieser Widersprüche keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung wird das Gericht sorgfältig zu prüfen haben, ob der Angeklagte und seine Mittäter nicht den in ihrem Kreis gewohnten Verkehrston weit überschritten und durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die ███ zum Beischlaf nötigten, dies auch erkannten und wollten.

Sollte die Strafkammer bei der neuen rechtlichen Prüfung wieder zu einer Verurteilung kommen, wird sie bei der Strafzumessung das Vorbringen zu würdigen haben, daß die der Verurteilung vom 16. Oktober 1951 zugrunde liegende Straftat nach der vorliegenden Tat begangen sei. Ist dies der Fall, kann die Verurteilung nicht als Beweis dafür verwendet werden, daß früher auferlegte Zuchtmittel keine abschreckende Wirkung hatten.

Die Aufhebung des Urteils gegen ██ hat nach § 357 StPO sich auf den Mitangeklagten L zu erstrecken, auch wenn dieser kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Werner Dr. Dotterweich Dr. Moericke Dr. Ludwig Sauer

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