Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des besonders schweren Falls (§29 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 456/87
- Datum
- 08.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein Regelbeispiel vor, muss das Gericht dennoch prüfen, ob wegen gewichtiger Milderungsgründe ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist.
Unterbleibt eine solche Prüfung in den Urteilsgründen, stellt dies einen rechtlichen Fehler dar, der auf die Strafzumessung durchschlagen und die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen kann.
Bei der Strafzumessung sind persönliche und tatrelevante Milderungsgründe (z. B. fehlende Vorstrafen, Einsicht, Anstiftung durch Dritte, wirtschaftliche Notlage) gesondert zu würdigen.
Ergibt die gebotene Prüfung, dass kein besonders schwerer Fall vorliegt, ist der anzuwendende Strafrahmen zu ändern; weicht die verhängte Strafe wesentlich von dem dann möglichen unteren Drittel ab, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 456/87 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██████ 1962 in █████ (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. März 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet. Die Strafkammer hat sich im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels (nicht geringe Menge) ein besonders schwerer Fall hier zu verneinen ist. Eine dahingehende Prüfung war angesichts der zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe geboten. Das Landgericht hat selbst die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG für gegeben erachtet. Ferner wird im Urteil festgestellt, dass der noch nicht vorbestrafte Angeklagte erst durch die Initiative des Scheinaufkäufers auf den Gedanken gekommen war, durch den Verkauf von Heroin seine schlechte wirtschaftliche Lage (Asylant) aufzubessern, und dass er das Unrecht seiner Tat einsieht. Diese Umstände hätten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden müssen.
Der Senat kann ein Auswirken des Rechtsfehlers auf die Strafbemessung nicht ausschließen. Die Strafkammer hat es für vertretbar gehalten, gegen den Angeklagten eine Strafe zu verhängen, die „innerhalb des unteren Drittels des angedrohten Strafrahmens liegt“. Wäre das Landgericht bei Vornahme jener Prüfung zur Verneinung eines besonders schweren Falles gelangt, würde das untere Drittel des dann anzuwendenden Strafrahmens (§ 29 Abs. 1 BtMG) nur bis zu einer Strafe von einem Jahr und vier Monaten reichen. Demgegenüber hat der Tatrichter auf eine wesentlich höhere Strafe erkannt.
Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
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