Kostenentscheidung: Kosten der vertagten Hauptverhandlung nicht dem Angeklagten auferlegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 456/81
- Datum
- 27.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskosten, die als Auslagen der Staatskasse entstanden sind, dürfen nach § 8 Abs. 1 GKG nicht dem Angeklagten auferlegt werden, wenn die Vertagung der Hauptverhandlung auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Angeklagte nicht verantwortlich ist.
Eine persönliche Übernahme der dem Angeklagten entstandenen Auslagen durch die Staatskasse ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht; § 8 GKG und § 465 Abs. 2 StPO begründen eine solche Möglichkeit nicht.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist geeignet, die Zuordnung von Verfahrenskosten zu ändern, wenn die Voraussetzungen der Kostenerhebung nach den einschlägigen Vorschriften nicht vorliegen.
Bei Ausfall oder Nichtzustellbarkeit der Ladung eines erforderlichen Dolmetschers ist zu prüfen, ob die dadurch verursachte Vertagung dem Beschuldigten zugerechnet werden kann; fehlt eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten, rechtfertigt dies nicht die Auferlegung der entsprechenden Staatskassen-Auslagen auf ihn.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 456/81 in der Strafsache gegen M. Saroj C. aus ██████████████ (Thailand), in der ███████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1943 in C. (Thailand), zur Zeit in Strafhaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1981 gemäß § 464 Abs. 3 StPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. April 1981 dahin geändert, dass die durch die Hauptverhandlung vom 25. November 1980 entstandenen Verfahrenskosten nicht erhoben werden.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die vorbezeichnete Kostenentscheidung des Landgerichts hat teilweise Erfolg.
Zu Recht wendet er sich dagegen, dass ihm die (gesamten) „Kosten des weiteren Verfahrens“ und damit unter anderem die durch den Hauptverhandlungstermin vom 25. November 1980 entstandenen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte am 3. September 1980 die Ladung des Dolmetschers X. für den 25. November 1980 angeordnet. Dessen Ladung hatte jedoch nicht durchgeführt werden können, da er unter der angegebenen Adresse unbekannt war. Versehentlich war die Heranziehung eines anderen Dolmetschers unterblieben. Deshalb hatte in der Sitzung vom 25. November 1980 die Hauptverhandlung vertagt werden müssen. Der Angeklagte war aus Anlass dieser Sitzung aus der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt nach Gießen überführt worden. In jener Sitzung waren neben ihm zwei Verteidiger erschienen.
Angesichts dieser Umstände sind die durch den Hauptverhandlungstermin vom 25. November 1980 entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen der Staatskasse) nicht zu erheben (§ 8 Abs. 1 GKG).
Die dem Angeklagten durch diesen Termin erwachsenen Auslagen können jedoch nicht der Staatskasse auferlegt werden. Denn weder § 8 GKG noch eine andere Kostenvorschrift (z. B. § 465 Abs. 2 StPO) sehen eine solche Möglichkeit vor (BGH, Beschluss vom 9. November 1977 – 2 StR 602/77; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 465 Rdn. 16; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, GKG, § 8 Rdn. 8).
| Müller | Maier | Zschockelt | |||
| Meyer | Niemöller |