Treffer
BGH Urteil

Hinweispflicht bei geänderter tatsächlicher Grundlage – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 456/78
Datum
15.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; das Landgericht stützte die Verurteilung auf einen in der Anklage nicht enthaltenen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt (Unterlassung des Einbaus von Dehnern/beweglichen Rohrteilen). Der BGH beanstandet, dass die Angeklagten hierüber nicht hinreichend unterrichtet und nicht gesondert befragt wurden. Nach § 265 Abs.4 StPO i.V.m. § 244 Abs.2 StPO und Art.103 GG muss ein solcher Hinweis deutlich erkennbar sein; bloße Erwähnung in Zeugenaussagen reicht nicht. Mangels Ausschluss der Relevanz des Mangels hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat den Angeklagten zu unterrichten, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichtspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind (vgl. § 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG).

2

Ein formaler, protokollpflichtiger Hinweis ist nicht erforderlich; die Unterrichtung kann durch den Gang der Verhandlung erfolgen, muss jedoch deutlich erkennen lassen, dass das Gericht den neuen Gesichtspunkt selbst aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat.

3

Die einseitige Erwähnung des neuen Gesichtspunkts durch Beweispersonen genügt nicht; das Gericht muss den Angeklagten zu diesem neuen Gesichtspunkt gesondert befragen, weil die Einlassung des Angeklagten eine wesentliche Erkenntnisquelle darstellt.

4

Ist ein derartiger Hinweis unterlassen oder unzureichend und kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 17. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Direktor Erich aus █, dort geboren am ███████ 1920, 2. den Betriebsleiter Jakob aus ██, dort geboren am ████ 1911,

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ für den Angeklagten,

Rechtsanwalt Dr. ███ █ für den Angeklagten ██████ als Verteidiger,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1978, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Kohleabbauarbeiten bewirkte, auch horizontal ausgreifende Bodensenkungen führten im März 1975 dazu, dass die durch die ████████████ in █████ führende, zum Leitungssystem ███ ███████ der Stadtwerke gehörende Gasleitung in der Nähe der Umgehung eines Kanalisationsschachtes brach. Das ausströmende Gas verteilte sich zu einem erheblichen Teil seitlich im lockeren Erdreich und gelangte durch infolge der Bergschäden entstandene Risse in die Keller zweier angrenzender Häuser. Hier bildete sich ein Gasluftgemisch, das etwa eine halbe Stunde nach Mitternacht explodierte und beide Häuser zum vollständigen Einsturz brachte. Vier Bewohner kamen zu Tode, davon drei bereits durch eine schon vor der Explosion wirksam gewordene Kohlenmonoxidvergiftung.

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ ███ als Direktor und den Angeklagten T____ als Betriebsleiter der Stadtwerke der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 311 Abs. 5 StGB) für schuldig befunden und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten wenden sich hiergegen mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sie dringen mit einer Verfahrensrüge durch.

Anklage und Eröffnungsbeschluss sahen das für den Unglücksfall ursächliche Verschulden der Angeklagten darin, dass bei der Vergabe der Rohrverlegungsarbeiten gegen Sicherheitsrichtlinien verstoßen und das Betreiben der Gasleitung als Hochdruckleitung nicht dem Energiereferat des Wirtschaftsministeriums angezeigt wurde. Das Landgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme beides als Ursache für den Unfall ausgeschieden und die Verurteilung der Angeklagten darauf gestützt, dass diese nach der Mitteilung der ██ ███ über den Kohleabbau im Bereich der Gasleitung ██████ unterlassen hatten, um die Krümmung der Leitung bei der Umgehung des Kanalisationsschachtes durch den Einbau von Dehnern und beweglichen Rohrteilen zu sichern.

Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass sie in der Hauptverhandlung auf diese Änderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfs nicht hingewiesen und insofern durch das Urteil überrascht worden sind.

Wie der Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG zu entnehmen ist, darf der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im Unklaren lassen, dass er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichtspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind. Allerdings bedarf es insofern keines förmlichen Hinweises durch den Vorsitzenden, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO für die Heranziehung eines anderen Strafgesetzes vorschreibt und wie er für den Sonderfall einer Änderung der Tatzeit in einer Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 19, 88) gefordert worden ist. Das bedeutet in förmlicher Hinsicht, dass es sich bei diesem Hinweis nicht um einen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang im Sinne des § 273 StPO handelt, dessen Nichterwähnung in der Verhandlungsniederschrift mit der absoluten Beweiskraft des § 274 StPO ausgestattet ist; in sachlicher Beziehung, dass die Unterrichtung des Angeklagten nicht an bestimmte Formen gebunden ist und nicht ausdrücklich gegeben werden muss. Sie kann schon durch den Gang der Verhandlung geschehen (BGHSt 19, 141; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 476/76 – bei Holtz, MDR 1977, 108; BGH LM § 265 Nr. 24). Indessen genügt es dazu nicht, dass der neue tatsächliche Gesichtspunkt, auf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im Rahmen ihrer Vernehmung angesprochen worden ist. Es muss vielmehr deutlich geworden sein, dass das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Da der Notwendigkeit einer Unterrichtung des Angeklagten über die Veränderung der tatsächlichen Grundlage, wie schon RGSt 76, 82 betont hat, auch der Gedanke der Aufklärungspflicht zugrunde liegt und die Einlassung des Angeklagten eine wichtige Quelle zur Erkenntnis des Sachverhalts ist, erscheint es auf jeden Fall unerlässlich, dass der Angeklagte von Gerichtsseite zu dem neuen tatsächlichen Gesichtspunkt befragt wird.

Im gegebenen Fall ist schon den Urteilsgründen zu entnehmen, dass diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen wurde. Sie erwähnen nämlich die neue Tatsache außer in der rechtlichen Würdigung nur im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Sachverständigengutachten. Die Darstellung der Einlassung der Angeklagten beschränkt sich indessen auf die Tatsachen, die den von Anklage und Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwürfen zugrunde lagen, sagt also nichts darüber aus, ob und wie sich die Angeklagten über den neuen zur Grundlage ihrer Verurteilung gewordenen Gesichtspunkt geäußert haben. Auch die im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung stehenden Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, dass der die Verurteilung tragende Gesichtspunkt Gegenstand einer besonderen Erörterung mit den Angeklagten gewesen ist. Im Gegenteil zeigen die Ausführungen zur Frage der schuldhaften Verursachung des Unglücksfalls durch den Angeklagten ██ besonders deutlich, dass der Strafkammer insoweit keine Erkenntnisse aus einer speziellen Stellungnahme des Angeklagten zu diesem Punkt zur Verfügung standen, sondern dass insoweit ausschließlich aus anderweitigen Erkenntnissen geschöpft wurde. Denn die Strafkammer hebt nur allgemein auf den Umstand ab, dass die Krümmung der Leitung als besonders kritischer Punkt dem Angeklagten entweder bekannt gewesen sei oder ihm doch zumindest aufgrund seiner Kenntnisse und seiner Stellung Anlass zu Bedenken hätte geben müssen. Ähnlich unbestimmt und allgemein äußern sich die Urteilsgründe auch in ihren Ausführungen zur Schuld des Angeklagten T____.

Hiernach ist der Senat, ohne dass er hierzu noch dienstliche Äußerungen einzuholen brauchte, davon überzeugt, dass die Strafkammer ihrer Pflicht zum Hinweis auf eine Änderung des für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunktes nicht genügt hat. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist übrigens auch, dass die Staatsanwaltschaft der Darstellung in der Revisionsbegründungsschrift beider Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, ihr Anklagevertreter habe seinen Schlussvortrag ausschließlich auf den ursprünglichen Inhalt der Anklageschrift und nicht auf ein etwaiges Versäumnis der Angeklagten in Bezug auf einen Einbau von Dehnern oder beweglichen Rohrstücken gestützt.

Dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen. Es muss deshalb aufgehoben werden.

SchumacherMüllerMaier
WillmsMeyer
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