Treffer
BGH Beschluss

BGH: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis; Rückverweisung zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 456/77
Datum
12.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Diebstahls und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der BGH entschied, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nicht selbständige Tat neben dem Diebstahl bildet, weil die Wegnahme erst mit dem Fortfahren vollendet wurde. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert; einzelne Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und zur erneuten Festsetzung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wegnahme eines Kraftfahrzeugs kann erst mit dem Fortfahren vom Tatort vollendet sein; hierin liegt die Möglichkeit der Tateinheit zwischen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

2

Fahren ohne Fahrerlaubnis steht nicht als selbständige Straftat neben einem Diebstahl, wenn tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen teilweise mit der Wegnahme zusammenfallen.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, sofern die Änderung den Angeklagten in der Verteidigung nicht benachteiligt; dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen.

4

Bei Rückverweisung zur neuen Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafen darf der Angeklagte nicht schlechtergestellt werden: Neue Einzelstrafen dürfen zusammen die Summe der früheren maßgeblichen Einzelstrafen nicht übersteigen und die neue Gesamtstrafe nicht höher sein als die frühere.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 456/77 in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███ aus ███, geboren am ███ 1942 in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Mai 1977, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit ferner mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten Diebstahls verurteilt wird (§§ 242, 22, 52, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG),

2. mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über a) die in den Fällen 1, 3 und 5 der Urteilsgründe bestimmten Einzelstrafen und b) die Gesamtstrafe.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3 sowie über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 5 der Urteilsgründe) keine selbständige Straftat neben den Diebstählen dar. Zwischen ihm und den in den Fällen 1 (Shell-Tankstelle) und 3 (Kiosk auf dem Badeanstaltsgelände) begangenen Diebstahlstaten besteht jeweils das Verhältnis der Tateinheit. In diesen Fällen war die Wegnahme des Kraftwagens sowie der sonstigen Beute erst mit dem Fortfahren vom Tatort vollendet. Insoweit fielen die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen teilweise zusammen.

Der Senat hat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den genannten drei Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Bei der erneuten Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3 steht das Verbot der Schlechterstellung der Verhängung höherer als der früheren Einzelstrafen nicht entgegen. Jedoch dürfen die beiden neuen Einzelstrafen zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil für die Fälle 1, 3 und 5 festgesetzten Einzelstrafen nicht übersteigen. Ferner kann nicht auf eine höhere als die frühere Gesamtstrafe erkannt werden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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