Revision wegen fehlerhafter Annahme fortgesetzten Diebstahls aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 456/69
- Datum
- 05.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat (Gesamtvorsatz) ist erforderlich, dass der Täter konkrete Vorstellungen über die einzelnen Tatobjekte hat; ein bloßer Plan zu wiederholten Diebstählen genügt hierfür nicht.
Werden mehrere Einzeltaten nur auf Grund allgemeinen Tatvorsatzes zusammengefasst, sind diese Einzeltaten getrennt zu prüfen; fehlt der erforderliche Gesamtvorsatz, sind einzelne der behaupteten vollendeten Taten gegebenenfalls als Versuche zu qualifizieren.
Gesetzesänderungen, die den Strafrahmen nachträglich zugunsten des Beschuldigten herabsetzen, sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und können die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Bei erheblichen Rechtsfehlern in der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 25. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 456/69
in der Strafsache gegen ████ den Schiffssteward Joachim Max ohne festen Wohnsitz, geboren ██ ██████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 25. April 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen und wegen eines fortgesetzten versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, greift zum Strafausspruch durch.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Nicht zu billigen ist es allerdings, dass das Landgericht die vom 7. September bis 29. September 1966 begangenen 16 Einzeltaten als eine fortgesetzte Handlung beurteilt und demgemäß unter Zusammenrechnung der Einzelposten auch für die Fälle vollendeten (einfachen oder schweren) Diebstahls angenommen hat, in denen der Angeklagte jeweils nur Lebens- oder Genussmittel im Werte von höchstens 25,- DM zum alsbaldigen Verzehr entwendet hatte (Fälle 5 bis 10 und 12 bis 16).
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er mit der Diebstahlsserie begann, den Plan, sich auf dem Wege von Köln in die Schweiz durch Einbrüche in Kajütenboote mit Nahrung, Kleidung und Geld zu versorgen. Das reicht, auch wenn der Angeklagte hinsichtlich der Tatausführung im Einzelnen gleichfalls bestimmte allgemeine Vorstellungen über das Aufsuchen von Bootshäfen zur Nachtzeit, das routinemäßige Aufbrechen von Türen oder Fenstern und das Absuchen des Bootsinnern hatte, für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus; hierzu hätte es konkreter Vorstellungen über die einzelnen Tatobjekte bedurft (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271), die der Angeklagte nicht hatte und wohl auch von vornherein nicht haben konnte. Unter diesen Umständen kann der den Angeklagten an sich nicht beschwerende Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, der durch Tatbestandsverwirklichungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen 1, 2 und 4 getragen wird, nur mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass in den Fällen 5 bis 10 und 12 bis 16 jeweils nur versuchte Diebstähle gegeben sind. Die daneben in Betracht kommende Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB ist verjährt.
Diese Richtigstellung im Schuldumfang und der Umstand, dass das Landgericht bei der Strafzumessung an die in § 244 Abs. 2 StGB aF vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis anknüpfte, die durch Art. 106 Nr. 3 1. StrRG inzwischen auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt wurde, führen dazu, das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
Henning Willms Baldus Baumgarten Miller
| Justizangestellter | |