BGH: Teilaufhebung wegen Meineids; Gesamtstrafenaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 456/60
- Datum
- 19.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung eines Zeugen über Zeugnispflichten und die möglichen strafrechtlichen Folgen sowie der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit der Haft stellen nicht schon dann ein unzulässiges Zwangsmittel i. S. d. § 136a StPO dar, wenn sie innerhalb der Aufklärungspflicht des Gerichts und der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Eine Zeugenaussage ist nur dann unzulässig verwertet, wenn anhand der Umstände feststeht, dass der Zeuge durch ein nach § 136a StPO verbotenes Zwangsmittel decisiv beeinflusst wurde oder ihm die zur freien Willensbildung notwendige Zeit entzogen wurde.
Die Annahme eines fortgesetzten Meineids setzt voraus, dass die einzelnen Tathandlungen nach der für Meineid geltenden Rechtsprechung als strafbare Handlungen zu qualifizieren sind; entfällt eine solche Teilhandlung (etwa wegen Vorliegens eines Wahnverbrechens), kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids nicht aufrechterhalten werden.
Wirkt sich die Aufhebung einer Einzelverurteilung auf die Bildung der Gesamtstrafe aus, ist der Gesamtstrafen- und Nebenfolgenausspruch aufzuheben und über Strafe, Nebenstrafen und Nebenfolgen neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 28. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann H. ███ aus BCC, geboren ████ ██ ███ in ███, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1960 in der Sitzung vom 21. Oktober 1960, an denen teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. März 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall II Nr. 4 wegen Meineids verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in zwei Fällen und wegen Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision trägt vor, bei der Vernehmung des Zeugen ███████ habe sich der Vertreter der Anklagebehörde eingeschaltet und u. a. zu ███████ geäußert, er solle nicht die Unwahrheit sagen, sonst werde er den Gerichtssaal nicht als freier Mann verlassen; ██████ sei auf diesen Hinweis sichtlich eingeschüchtert und verstört gewesen und habe unter dem Eindruck gestanden, er werde verhaftet, wenn er die an ihn gerichteten Fragen nicht in einem bestimmten Sinne beantworte; ein solcher Zeuge sei aber kein geeignetes Beweismittel; die Aussage des ███████ habe daher nicht verwertet werden dürfen.
Die Revision führt nun zwar nicht die gesetzlichen Vorschriften des Verfahrensrechts an, die sie als verletzt ansieht. Dies ist jedoch unschädlich; denn ihren Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass sie die Zeugenaussage des ███████ für nicht verwertbar hält, weil sie durch einen nach ihrer Ansicht unzulässigen Zwang beeinflusst wurde. Sie rügt demnach einen Verstoß gegen die §§ 69, 136a StPO. Die Rüge ist unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift wurde ██████ vor seiner Vernehmung nach § 57 StPO belehrt, insbesondere zur Wahrheit ermahnt, ferner über die Bedeutung des Eides sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt; weiter wurde er nach § 55 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen. Die Sitzungsniederschrift enthält noch folgende Hinweise:
„Der Zeuge ██████ beantwortet mehrere eindringliche Vorhalte des Vorsitzenden, des Beisitzers LGR Degner und des Staatsanwalts.
Im Laufe seiner Vernehmung wird der Zeuge ████████ mehrmals eingehend auf die Folgen einer uneidlichen oder eidlichen Falschaussage belehrt.“
Von einer Vereidigung des Zeugen hat das Gericht nach § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Teilnahme abgesehen.
Auf Grund der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sieht der Senat für erwiesen an, dass sich die Vernehmung des Zeugen ███████ im einzelnen folgendermaßen abgespielt hat: Der Vorsitzende hat, als nach seiner Ansicht der zurückhaltend und stokkend aussagende ███████ über seine letzte Zusammenkunft mit dem Angeklagten nicht die Wahrheit sagte, in noch ernsterer Weise die Belehrung über die Zeugnispflichten und die Folgen einer falschen Aussage wiederholt und ihn nochmals auf das Recht hingewiesen, nach § 55 StPO die Auskunft zu verweigern. ███████ berichtigte hierauf seine Aussage. Er gab weiter auch zu, dass der Angeklagte das Geschäft geführt habe und der Chef gewesen sei, machte aber über die Herkunft der Gelder für den Ankauf des Paunlastwagens noch Angaben, die nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen falsch waren. Er wurde hierauf vom Vorsitzenden nochmals eingehend belehrt. Anschließend äußerte der Staatsanwalt zu dem Zeugen etwa sinngemäß: „Wir wissen, woher die Gelder stammen und gekommen sein müssen! Sagen Sie die Wahrheit, ████████! Rennen Sie nicht in Ihr Unglück! Wenn Sie nicht die Wahrheit sagen, müsste ich ein Verfahren gegen Sie einleiten und Sie in Haft nehmen!“ Der Zeuge schwieg auf diesen Vorhalt zunächst. Schließlich bejahte er unter Abweichung von seiner früheren Aussage die nach einer längeren Pause gestellte Frage des Vorsitzenden, ob er das Geld von dem Angeklagten erhalten habe.
Allerdings kann unter Umständen auch eine Drohung mit einer zulässigen Maßnahme ein nach § 136a StPO verbotenes Zwangsmittel sein. Dies ist hier jedoch nach der Sachlage auszuschließen. ███████ machte nach den dienstlichen Äußerungen den Eindruck eines unbeholfenen und lebensunerfahrenen Menschen, der sich dem Einfluss des Angeklagten, seines früheren Arbeitgebers, nur schwer zu entziehen vermochte. Nachdem er bereits auf Vorhalt und nach nochmaliger Belehrung über seine Zeugnispflicht und über die Folgen einer falschen Aussage seine früheren Angaben berichtigt hatte, hielt er nur noch an seiner Behauptung fest, die Gelder für den Ankauf eines Lastzuges stammten von ihm. Da diese Bekundung nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht richtig sein konnte, hat der Vorsitzende es zu Recht für seine Pflicht gehalten, den Zeugen, um ihn auch in diesem Punkte vor einer falschen Aussage und deren Folgen zu bewahren, nochmals eindringlich zu belehren. Von diesem Streben ist ersichtlich und für den Angeklagten auch erkennbar der Staatsanwalt ebenfalls bei seiner Erklärung ausgegangen. Dass er hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, als Folge einer unwahren Aussage könne neben der Einleitung eines Strafverfahrens als zulässige Maßnahme auch eine Festnahme in Frage kommen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision, ███████ sei nicht genügend Zeit zur Überlegung und Sammlung gegeben worden, trifft nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht zu.
II. Sachbeschwerde
1.) Die sachliche Nachprüfung lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur erkennen, soweit er wegen Meineids im Fall II Nr. 4 verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte am 20. November 1956 und am 12. Januar 1957 den Offenbarungseid abgelegt und hierbei unwahre Angaben gemacht. Die Strafkammer beurteilt die beiden Handlungen als eine fortgesetzte Tat und hat den Angeklagten daher zutreffend nur wegen Meineids verurteilt. Sie nimmt hierbei an, der Angeklagte habe sich eines versuchten Meineids schuldig gemacht, soweit er bei der Ablegung des Offenbarungseides am 20. November 1956 falsche Angaben machte in der irrigen Annahme, sie fielen unter die Wahrheitspflicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch diese, auch von ihm früher vertretene Rechtsauffassung aufgegeben; es liegt hier nur ein Wahnverbrechen vor (BGHSt 14, 345). Damit entfällt zwar eine Teilhandlung der fortgesetzten Tat; die Verurteilung wegen des am 11. Januar 1957 geleisteten Meineids bleibt aber bestehen. Der Wegfall der Teilhandlung hat jedoch zur Folge, dass der Strafausspruch in diesem Fall aufzuheben ist.
2.) Die Verurteilung wegen Betruges im Fall Abeltshauser (II Nr. 2) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte für die Firma ████████ von Juli bis Oktober 1956 Fahrten durchgeführt und allein für die bis August getätigten Fahrleistungen ca. DM 20.000,-- erhalten. Das Urteil äußert sich allerdings nicht darüber, ob trotzdem keine Tilgung des Kaufpreises der Reifen durch die abgetretenen Forderungen zu erwarten war. Die Verurteilung wegen Betruges wird jedoch dadurch getragen, dass der Angeklagte der Firma auch vortäuschte, der Anschluss-Sicherungsübereignungsvertrag sei von seinem Vater unterschrieben, und sie dadurch zum Verkauf der Reifen bestimmte. Hierzu wäre aber, wie das Urteil feststellt, die Firma nicht bereit gewesen, wenn sie durch den Vertrag eine Sicherung nicht auch für die bereits bestehenden Forderungen erhalten hätte.
Dass die Strafkammer im Fall II Nr. 7 (Betrug zum Schaden der Diskonto- und Kredit-AG und der Firma ███) statt Tatmehrheit nur eine Handlung annimmt, beschwert den Angeklagten nicht.
3.) Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II Nr. 4 hat aber die des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind dadurch offensichtlich nicht beeinflusst. Der Wegfall des Gesamtstrafausspruchs bewirkt auch den der Nebenstrafen und der Nebenfolgen. Über diese hat die Strafkammer daher neu zu entscheiden (BGHSt 14, 381).
Hingewiesen sei noch darauf, dass die Urteilsformel in der Urschrift des Urteils nicht mit der nach der Sitzungsniederschrift verkündeten übereinstimmt – Aberkennung der Eidesfähigkeit -.
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