Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Totschlag im Affekt und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 456/59
Datum
14.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Nebenkläger legten Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Totschlags ein. Zentrale Fragen betrafen Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften, die Abgrenzung von Totschlag und Mord sowie die Strafzumessung angesichts affektiver Tatmotive. Der BGH verwirft beide Revisionen, hält die Verfahrensweise für nicht rechtswidrig und bestätigt die Totschlagsverurteilung mit strafschärfender Würdigung unbewusster Motive.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme von Mord (§ 211 StGB) ist erforderlich, dass der Täter sich der besonderen Merkmale (z. B. niedere Beweggründe) im Zeitpunkt der Tat bewusst war; bloße unbewusste Motive genügen hierfür nicht.

2

Die Verwendung intensiver Affektausdrücke in den Urteilsgründen steht einer Verurteilung wegen Totschlags nicht entgegen, wenn das Tatgericht darlegt, dass vorsatzrelevante Merkmale für Mord fehlen.

3

Bei der Strafzumessung darf das Gericht unbewusste, aber vorhandene Motive als strafschärfenden Umstand berücksichtigen, weil Vorwerfbarkeit im Bereich der Strafzumessung nicht identisch mit der Tatbestandsverwirklichung sein muss.

4

Beschränkungen der Öffentlichkeit bei Augenschein und Ortsvernehmungen sind nicht von vornherein gesetzeswidrig; das Öffentlichkeitsprinzip (§ 169 GVG) findet in den konkreten Verfahrensverhältnissen Schranken.

5

Die Rüge verfahrenswidriger eigener Ermittlungen des Sachverständigen (oder anderer Verfahrensmängel) ist in der Revision nur zulässig, wenn konkrete, substantiiert bezeichnete Tatsachen nach § 344 Abs. 2 StPO vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Limburg (Lahn), 17. April 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut K. ████████ aus ███, Kreis █████, dort geboren am ███ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts in Limburg (Lahn) vom 17. April 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Nebenkläger haften als Gesamtschuldner.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 12. April 1959 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Totschläger nach § 212 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Seine Revision und die der Nebenkläger rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, bleiben aber ohne Erfolg.

A) Die Revision der Nebenkläger.

I. Verfahrensrügen.

a) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor. Nicht jede Beschränkung der Öffentlichkeit ist ein Gesetzesverstoß. Der Grundsatz des § 169 GVG findet bei Augenscheinseinnahmen und Zeugenvernehmungen am Tatort in den gegebenen Verhältnissen seine natürliche Schranke (RGSt 47, 322; 52, 137).

Ausweislich des Protokolls hat das Schwurgericht den Beschluss über die Augenscheinseinnahme in öffentlicher Sitzung verkündet und die Ehefrau des Angeklagten in der Kirche des „Rathauses“ unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes vernommen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, dieses Verfahren zu beanstanden. Einmal spricht das Heranholen der Zeugin während des Augenscheinstermins schon dafür, dass ihre unverzügliche Vernehmung an Ort und Stelle notwendig und damit gerechtfertigt war. Zum anderen ist nicht dargetan (§ 344 Abs. 2 StPO), dass keine Möglichkeit bestanden hat, Zuhörern auf Wunsch den Eintritt zu gewähren.

Die Abwesenheit der Nebenkläger und ihres Bevollmächtigten ist mangels einer Anwesenheitspflicht unwesentlich. Ihr Anwesenheitsrecht ist nicht beschnitten worden. Wie das Protokoll ergibt, hat sich ihr Vertreter aus eigenem Entschluss vorzeitig entfernt.

b) Auch die Rüge, § 245 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Beigezogene Akten sind nicht ohne weiteres „herangeschaffte Beweismittel“. Diese Eigenschaft erlangen einzelne Aktenteile erst dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter sie bezeichnet (RGSt 61, 287 f.; BayObLG in NJW 1952, 1106). Dass dies geschehen sei, trägt die Revision nicht vor. Im Übrigen sind ausweislich der Sitzungsniederschrift Teile der Zivilprozessakten von Amts wegen verlesen worden.

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist mangels näherer Ausführungen unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

II. Zur Sachrüge.

a) Das Urteil enthält nur scheinbare Widersprüche. Zwar heißt es bei der Strafzumessung zweimal, der Angeklagte habe „aus Vergeltungstrieb und Rachsucht“ bzw. „aus Vergeltungswillen und momentaner Rachgier“ getötet. Derartige Motive sind an sich „niedrige Beweggründe“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB (BGHSt 3, 132). Eine Verurteilung wegen Mordes setzt aber voraus, dass sich der Täter dieser besonderen Merkmale im Zeitpunkt der Tat nachweislich bewusst gewesen ist (BGHSt 6, 329, 332); dies hat das Schwurgericht jedoch ausdrücklich verneint. Soweit unmittelbar vorher dargelegt wird, der Angeklagte habe „nicht nur zielsicher überlegt“ gehandelt, „sondern auch den sehr wohl noch vorhandenen Gedanken an die Fluchtwürdigkeit und letzten Endes auch Feigheit seiner Handlungsweise einfach beiseitegeschoben“, zeigen die anschließenden Worte: „besessen von dem übermächtigen Triebe, diesen hier aufgestandenen Inbegriff alles ihm Verhassten und Bösen zu vernichten“, dass der Angeklagte lediglich die Tat selbst und ihre unmittelbaren Folgen noch verstandesmäßig zu erfassen vermochte. Er war aber nicht mehr in der Lage, Klarheit über die Motive seines Handelns zu gewinnen. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung sind unbegründet. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Der Affekt kann den Vorsatz insoweit ausschließen.

b) Die Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHSt 5, 198). Die Urteilsgründe ergeben, dass dem Schwurgericht die Möglichkeit der Nebenstrafe bewusst war. Seine Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

B) Die Revision des Angeklagten.

I. Die Verfahrensrüge, der Sachverständige habe sein Gutachten auf eigene Ermittlungen gestützt und dabei Personen befragt, die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen gehört wurden, greift nicht durch. Eine vorbereitende Befragung ist zulässig (BGHSt 9, 292, 296). Bestimmte „belastende Tatsachen“, die verfahrenswidrig durch den Sachverständigen eingeführt und vom Gericht gegen den Angeklagten verwertet worden sein sollen, sind weder näher bezeichnet, wie § 344 Abs. 2 StPO vorschreibt, noch ohne weiteres aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich.

II. Zur Sachrüge.

a) Von einer auch nur vermeintlichen Notwehrlage im Augenblick der Tat kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich der Angeklagte auf Notwehr berufen hat. Zudem liegt die Würdigung des Schwurgerichts, dies sei „nicht ernstlich“ geschehen, in den Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

b) Die Verurteilung wegen Totschlags wird von der zusammenfassenden Feststellung des Schwurgerichts getragen, dass der Angeklagte „in einer vom Impuls getriebenen Affekthandlung bewusst und gewollt getötet hat“. Die von der Revision gerügten, vermeintlich widersprüchlichen Wendungen, nämlich eine „bis zur Siedehitze gesteigerte Erregung“, eine „rasende Wut“, eine „völlige Raserei“ und ähnliche, sollen, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich zu entnehmen ist, nur das Vorliegen einer vom Impuls getriebenen Affekthandlung erläutern, bei der dem Angeklagten die tatsächlichen Merkmale, die das vorsätzliche Töten als Mord kennzeichnen, nicht bewusst gewesen sind.

c) Ebensowenig ist das Verneinen eines „milderen Falles“ im Sinne des § 213 StGB zu beanstanden.

Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum eine erhebliche eigene Schuld des Angeklagten an der Auseinandersetzung mit dem Getöteten festgestellt und die vorliegenden anderen mildernden Umstände im Rahmen seiner freien Entscheidungsbefugnis (BGHSt 2, 203, 205) nicht als ausreichend angesehen, um eine Gefängnisstrafe zu rechtfertigen. Im Übrigen sind die erörterten Milderungsgründe weitgehend bei der Strafzumessung berücksichtigt worden.

d) Andererseits durfte das Schwurgericht die dem Angeklagten zwar nicht nachweislich bewussten, aber trotzdem vorhandenen Beweggründe strafschärfend berücksichtigen, und zwar als einen besonderen Umstand, der über den allgemeinen Unrechtsgehalt der vorsätzlich begangenen Tat hinausgeht; denn „Vorwerfbarkeit im Bereich der Strafzumessung bedeutet nicht immer notwendig genau dasselbe wie im Bereich der Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes“ (BGHSt 10, 259, 265). Der Angeklagte hat nach den bindenden Feststellungen des Schwurgerichts seine „rasende Wut“ in erheblichem Maße verschuldet; damit hat er sich zugleich schuldhaft die Erkenntnisfähigkeit der im Unterbewusstsein wirkenden Hass- und Rachegefühle genommen.

Dieses Verschulden macht zwar seine „von Impuls getriebene Affekthandlung“ nicht zum Mord, erhöht aber ihren vorwerfbaren Unrechtsgehalt.

JustizangestellterBuschMenges
BaldusDr. DotterweichKirchhof
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