Revision verworfen: Verurteilung wegen Verleitung zum Falscheid bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 456/55
- Datum
- 06.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung auf ne bis in idem ist nicht gegeben, wenn frühere Erwägungen eines Gerichts die Strafzumessung betreffen, ohne dass dadurch das Strafklagerecht erschöpft worden wäre.
Das Revisionsgericht berücksichtigt Verfahrensmängel nur, wenn sie nachgewiesen sind und das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann.
Fehlende Eintragungen in der Sitzungsniederschrift schließen nicht aus, dass eine Beweistatsache ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung eingeführt wurde (z. B. durch Vorhalt oder unwidersprochene Ausführungen des Vorsitzenden).
Das Verlesen früherer Urteile nach § 249 StPO ist zulässig; es ist jedoch unzulässig, ohne erneute Beweisaufnahme im neuen Verfahren frühere Feststellungen zu übernehmen, die als Zeugenaussagen hätten erhoben werden können (§ 250 StPO).
Einwirken auf einen Zeugen durch einen Dritten zur Verleitung zum Falscheid erfüllt den Tatbestand des § 160 StGB; auch die gewollte Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist strafrechtlich zu verantworten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Ernest ███ █████████████ US BCD, geboren ████████████████ in ███, wegen Verleitung zum Falscheid,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Juli 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verleitung eines anderen zur Ableistung eines falschen Eides verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Die Revision meint, das Urteil verletze den Grundsatz „ne bis in idem“, weil das Vergehen nach § 160 StGB bereits in einem früheren Urteil bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet worden sei.
Selbst wenn dies zuträfe, wäre ein Verbrauch des Strafklagerechts nicht eingetreten (OGHSt 1, 293 ff.; BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 18/50 – LM GrundG Art. 103 Abs. 3).
Im Urteil vom 19. Januar 1954 hat die Strafkammer ausdrücklich betont, dass sie die Verleitung des Bürovorstehers ███████████ zum Falscheid nicht strafschärfend berücksichtige, sondern dieses Verhalten des Angeklagten Gegenstand eines anderen Verfahrens sein müsse. Der Ansicht der Revision, es entspreche der Lebenserfahrung, dass das Vergehen des Angeklagten nach § 160 StGB dennoch die damalige Strafzumessung beeinflusst habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Schon aus diesem Grunde kann der Angeklagte auch nicht bei der Strafzumessung benachteiligt sein.
II. Verfahrensrügen.
Mit zahlreichen Rügen macht die Revision geltend, die Strafkammer habe in unzulässiger Weise Feststellungen aus dem Urteil vom 19. Januar 1954 übernommen, die nicht in dem gegenwärtigen Verfahren getroffen worden seien. Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass das Revisionsgericht einen Verfahrensmangel nur dann berücksichtigen darf, wenn er nachgewiesen ist und das Urteil auf ihm beruhen kann (ergesehen von den Fällen des § 338 StPO). Nach § 273 StPO sind nicht alle Vorgänge in der Hauptverhandlung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Wenn deshalb die Möglichkeit besteht, dass eine Beweistatsache ordnungsmäßig in die Verhandlung eingeführt ist, auch ohne dass die Sitzungsniederschrift dies bezeugt, z. B. durch Vorhalte oder einen unwidersprochen gebliebenen Bericht des Vorsitzenden, BGHSt 1, 94 ff., muss eine Revision, die eine Verletzung des § 261 StPO rügt, erfolglos bleiben.
Die Äußerung des Angeklagten gegenüber Rechtsanwalt Dr. Grüne (UA S. 6) kann auf seiner eigenen Einlassung beruhen, zumal sie inhaltlich seinem späteren Schreiben an ihn entspricht.
Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die „Durchschrift“ vom 25. August 1951 nachträglich angefertigt hat. Die Revision meint, das Urteil führe nicht an, worauf diese Annahme beruhe; deshalb habe die Strafkammer eine im früheren Verfahren getroffene Feststellung in das gegenwärtige übernommen. Das trifft ersichtlich nicht zu, weil die Beweiswürdigung zu der „Durchschrift“ vom 25. August 1951 besonders sorgfältig ist und in keiner Hinsicht erkennen lässt, dass die Strafkammer hierbei Umstände berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
Die Feststellung, das Gericht habe in dem früheren Verfahren den Zeugen ███████████ auf Zweifel an der Echtheit der „Durchschrift“ vom 25. August 1951 hingewiesen, kann die Strafkammer auf Grund der Aussage █████████ im gegenwärtigen Verfahren getroffen haben.
Der Hinweis der Strafkammer, der Angeklagte habe im Ermittlungsverfahren die „Durchschrift“ vom 25. August 1951 als „Durchschrift des Originals“ betrachtet, beruht vermutlich auf der Aussage des damaligen Staatsanwalts ███████, der das Ermittlungsverfahren geführt hat. Eventuell hat dies auch der Angeklagte auf Vorhalt bestätigt. Das gilt auch von der als Ausrede bezeichneten Äußerung des Angeklagten, die das Urteil auf S. 19 wiedergibt.
Ebenso wenig nachprüfbar ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich nicht so eingelassen, wie das Urteil dies auf S. 17 feststellt.
III. Zu Unrecht beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer das Urteil gegen den Angeklagten vom 19. Januar 1954 verlesen hat; denn dies war nach § 249 StPO zulässig. Die Ansicht der Revision, diese Bestimmung gestatte es nur, Urteile zu verlesen, die nicht gegen den Angeklagten ergangen sind, ist offensichtlich unrichtig. Das Erläuterungswerk zum Strafgesetzbuch von Schwarz (17. Aufl. Anm. zu § 249) und BGHSt 1, 341, worauf die Revision sich beruft, sprechen nur aus, dass auch Urteile, die nicht gegen den Angeklagten ergangen sind, verlesen werden dürfen.
Unzulässig ist es nur, wie die Revision mit Recht hervorhebt, im früheren Urteil festgestellte Wahrnehmungen von Personen, die als Zeugen hätten vernommen werden können, nur weil sie dort festgestellt sind, in dem neuen Verfahren der Entscheidung zugrunde zu legen, RGSt 60, 297. Dies widerspricht dem § 250 StPO, der das Anwendungsgebiet des § 249 StPO einschränkt. An einem solchen Mangel leidet das Urteil jedoch nicht. Es erwähnt zwar, dass „sich der Angeklagte nach der Bekundung mehrerer Zeugen im früheren Verfahren Beiakten 8 Kis 3/53 in anderem Zusammenhang dahin eingelassen hatte, von der Korrespondenz mit den Zeugen ███ keine Abschriften gefertigt zu haben“. Es folgert jedoch die Unrichtigkeit seiner Einlassung in dem neuen Verfahren, eine Abschrift hergestellt zu haben, nicht aus seiner früheren Erklärung, sondern aus einer Reihe von Umständen, die in dem gegenwärtigen Verfahren zu Tage getreten sind. Die damaligen Erklärungen der Zeugen liegen also dem Urteil nicht zugrunde. Außerdem behauptet die Revision nicht etwa, dass diese falsch gewesen seien. Sie meint vielmehr, es sei möglich gewesen, „entsprechende Zeugen zur Feststellung eines gleichen oder ähnlichen Sachverhalts zu vernehmen“. Die Revision will also nur den verfahrensrechtlichen Vorgang als solchen beanstanden, nicht aber das Ergebnis, zu dem er geführt hat, in Zweifel ziehen. Bei dieser Sachlage könnte das Urteil auf dem behaupteten Mangel jedenfalls nicht beruhen.
IV. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 StPO, weil die Strafkammer dem Antrag des Verteidigers, den Vorsitzenden über eine bestimmte Beweistatsache zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Der Angriff geht fehl. Die Strafkammer hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung abgelehnt, „weil der Vorsitzende erklärt hat, zu den drei Beweisfragen nichts zu wissen“. Ob diese Begründung einwandfrei ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu BGHSt 7, 330). Die Strafkammer hat die Beweistatsache jedenfalls in den Urteilsgründen in rechtlich unanfechtbarer Weise als unerheblich behandelt und auch hierauf die Ablehnung des Beweisantrags gestützt. Zwar ist das Nachschieben von Ablehnungsgründen, wie die Revision hervorhebt, in der Regel unstatthaft, weil es dem Angeklagten die Möglichkeit nimmt, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen. Der Angeklagte hatte jedoch für dieselbe Tatsache, die der Vorsitzende der Strafkammer bekunden sollte, noch weitere Zeugen, insbesondere andere Mitglieder der Strafkammer, benannt und am Schlusse der Beweisaufnahme auf ihre Vernehmung ausdrücklich verzichtet. Damit gab der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte zu erkennen, dass er selbst der Beweistatsache keine Bedeutung mehr beimaß. Aus diesem Grunde kann er in seiner Verteidigung nicht dadurch beeinträchtigt worden sein, dass die Strafkammer ihm den in den Urteilsgründen mitgeteilten Ablehnungsgrund nicht in der Hauptverhandlung eröffnet hat; denn dies hatte zu keiner Änderung der Verteidigung zu einer Frage führen können, die der Angeklagte ja ebenso beurteilte wie die Strafkammer.
V. Die Revision bezeichnet das Urteil als widersprüchlich, weil es auf S. 7 nur für möglich halte, dass der Angeklagte von dem Urlaubsende seines Bürovorstehers Kenntnis gehabt habe, während es auf S. 24 diese Kenntnis als feststehend annehme. Die Strafkammer erklärt es jedoch auf S. 7 nur für möglich, dass sich der Angeklagte am 25. August 1951 von der Anwesenheit seines Bürovorstehers im Büro überzeugt hat, ohne hieraus irgendwelche Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten zu ziehen. Sie folgert insbesondere hieraus nicht, dass dem Angeklagten der 25. August 1951 als der Tag bekannt gewesen ist, an dem der Urlaub endete. Ein Widerspruch ist deshalb nicht ersichtlich.
VI. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen auch des glaubwürdigen Rechtsanwalts ██ █████████ um den Bürovorsteher █████████ bemüht, um ihn zum Falscheid zu verleiten. Ein solches Einwirken auf einen Zeugen durch einen Dritten ist tatbestandsmäßig i. S. des § 160 StGB. Der Hinweis der Revision auf RGSt 59, 371 – gemeint ist offenbar das in dieser Entscheidung erwähnte Urteil RGSt 45, 282 – geht fehl. Das Reichsgericht erörtert dort die Frage, ob in dem Einwirken auf eine Mittelsperson, das zu keinen weiteren Folgen geführt hat, ein versuchtes Vergehen nach § 160 StGB liegen könne. Sie ist für die gegenwärtige Entscheidung bedeutungslos; denn das gesamte Verhalten des Angeklagten hat zu dem gewünschten Erfolge geführt. Dass ihm hierbei seinem Plane gemäß Rechtsanwalt ████████████ behilflich gewesen ist, hat er strafrechtlich zu verantworten.
VII. Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, dass es dem Gesetz entspricht. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Maaß | Werner | Hoepner | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |