Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 456/54
- Datum
- 15.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verleitung eines Kindes zur Duldung unzüchtiger Handlungen im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB beginnt mit der Einwirkung auf den Willen des Kindes.
Gesamtverhalten, etwa anregende unzüchtige Redensarten kombiniert mit Zuwendungen, kann als Einwirkung auf den Willen und damit als Beginn der Ausführung angesehen werden.
Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision nach §337 StPO unzulässig; eine substantiiert erhobene Aufklärungsrüge oder ein entsprechender Beweisantrag in der Hauptverhandlung ist Voraussetzung für eine Überprüfung.
Die Strafzumessung muss hinreichend begründet sein; wenn die Urteilsgründe lediglich auf Vorstrafen verweisen und nicht erkennen lassen, ob eine Milderung nach §44 StGB geprüft wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 7. Juli 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Heuermann Bernhard ███████ aus BC, Kreis IC, dort geboren am ███ 1900, wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Duldung unzüchtiger Handlungen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juli 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.
Sachrüge:
I. 1. Schuldspruch.
a) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind in diesem Rechtszug nicht zulässig (§ 337 StPO). Ob die ungünstige Beurteilung der als Zeugen vernommenen Kinder dem Gericht Anlass zu weiterer Aufklärung hätte geben können, bedarf keiner Entscheidung, da eine ordnungsmäßige Aufklärungsrüge nicht erhoben worden ist: einen Beweisantrag über die Glaubwürdigkeit der Kinder hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Die von dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Denkgesetzen ist nicht ersichtlich.
b) Die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als Beginn der Ausführung der Verleitung der Renate ██████████ zur Duldung unzüchtiger Handlungen ist nicht zu beanstanden. Die Verleitung eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beginnt mit der Einwirkung auf seinen Willen. Es kann für die Entscheidung dieses Falles dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung an das Kind, an eine dunkle Stelle zu gehen, für sich allein schon über eine Vorbereitungshandlung hinausgeht (BGHSt 6, 303). Hier hat der Angeklagte ausserdem durch die vorhergegangenen unzüchtigen Redensarten die Neugier des Kindes zu erregen und durch das Geldgeschenk das Mädchen sich geneigt zu machen versucht. In diesem Gesamtverhalten liegt eine Einwirkung auf den Willen des Kindes, mit der der Angeklagte die Ausführung der Verleitung begonnen hat (BGH Urt. 1 StR 538/53 vom 15. Dezember 1953).
2. Strafausspruch.
Hingegen ist der Revision zum Strafausspruch stattzugeben. Die Strafzumessungsgründe, die nur auf die Vorstrafe hinweisen, sind unzureichend; es ist nicht einmal zu erkennen, ob die Strafkammer die Möglichkeit, die für das vollendete Verbrechen angemessene Strafe nach § 44 StGB herabzusetzen, geprüft hat. Dieser Mangel begründet einen sachlichen Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen muss.
| Dr. Arndt | Dr. Moericke | Dr. Schalscha | |||
| Werner | Menges |