Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen Sachbeschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 45/65
Datum
10.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in der Revision. Zentral ist die Überprüfbarkeit der vom Tatrichter getroffenen Beweiswürdigung und die Bedeutung geringfügiger Widersprüche in Zeugenaussagen. Der BGH verwirft die Revision, weil die Strafkammer mögliche und nicht unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat und keine rechtsfehlerhafte Gehörsverletzung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung durch eine eigene ersetzen will.

2

Die Feststellungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Tatrichters sind revisionsrechtlich verbindlich, wenn sie im Ergebnis möglich und nicht offensichtlich unhaltbar sind.

3

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift nur dann, wenn der Tatrichter selbst Zweifel an seinen Feststellungen gehabt hätte.

4

Geringfügige Unschärfen oder Widersprüche in Zeugenaussagen (z. B. bei Buchstaben eines Kennzeichens oder annähernden Zeitangaben) beeinträchtigen die Verwertbarkeit der Aussage nicht, solange sie die Gesamtwürdigung nicht durchgreifend in Frage stellen.

5

Nichtrauchen oder sonstige persönliche Merkmale schließen eine Mittäterschaft nicht aus; die Täterschaft kann aus der Gesamtschau der Umstände und Zeugenaussagen folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 6. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 45/65 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinz Georg B. ██ aus ███, geboren am █ 1912 in ██████, Kreis ██ ████████, wegen Sachbeschädigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Oktober 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich mit zwei früheren Mitangeklagten begangenen Sachbeschädigung zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Sie richtet sich mit ihren Ausführungen im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die nach § 261 StPO allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung, indem sie versucht, diese durch eine eigene zu ersetzen. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind überall möglich und daher für den Revisionsrechtszug bindend. Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ läge nur vor, wenn die Strafkammer selbst noch Zweifel an ihren Feststellungen gehabt hätte. Das ist nirgends der Fall.

Nach der im Urteil wiedergegebenen Bekundung des Inspektors ████ von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Rotenburg/Fulda war am 9. Februar 1964 mit dem Unterscheidungszeichen ROF und der Nummer 378 nur ein Volkswagen zugelassen, nämlich der Wagen des Angeklagten mit der Erkennungsnummer A 378. Enthielt also das Kennzeichen des von dem Zeugen Gloth gegen 23 Uhr in Schmallenberg beobachteten, mit drei Personen besetzten schwarzen Volkswagens, wie die Strafkammer auf Grund der Aussage dieses Zeugen für bewiesen erachtet hat, das Zeichen ROF und die Nummer 378, so kann nichts zugunsten des Angeklagten daraus hergeleitet werden, dass Gloth nur hieran eine sichere, an die Buchstaben der Erkennungsnummer dagegen eine ungenaue Erinnerung hatte. Dass er in der Hauptverhandlung bekundet habe, es seien ganz sicher zwei Buchstaben gewesen, entweder AR oder RA, trifft nach dem Urteil nicht zu. Auch vor der Polizei hat er übrigens bei einer späteren Befragung bereits erklärt, dass das Kennzeichen allein den Erkennungsbuchstaben A getragen haben könne.

War damit aber festgestellt, dass der Wagen des Angeklagten sich gegen 23 Uhr in Schmallenberg befunden hatte, so konnte die Strafkammer angesichts der in diesem wesentlichen Punkte unrichtigen und im Übrigen wechselnden, sich teilweise widersprechenden Einlassungen des Angeklagten und der beiden Mitangeklagten aus den Beobachtungen des Zeugen █████ auch den Schluss ziehen, dass es sich bei dem Wagen, der gegen 23 Uhr vor der Tankstelle vorfuhr und dessen einer Insasse die Scheibe des dort befindlichen Zigarettenautomaten einschlug, ebenfalls um das Fahrzeug des Angeklagten handelte, das mit diesem und den beiden Mitangeklagten besetzt war. Auch ███ hat nach dem Urteil ebenso wie zuvor █████ einen dunklen, mit drei Personen besetzten Volkswagen beobachtet. Der von der Revision behauptete Widerspruch zu seiner Aussage vor der Polizei besteht nicht; denn diese lautete nur dahin, dass er zwei Personen außerhalb des Wagens gestellt, dass der Wagen [REDACTED] habe. ███ hat ferner ebenso wie das Fahrzeug des Angeklagten ohne M+S-Reifen gefahren und ein Unterscheidungszeichen getragen, das aus drei Buchstaben bestand, dessen mittlerer ein A war. Ob er dabei in der Hauptverhandlung die Buchstaben ROP, früher aber die Buchstaben POR genannt hat, ist ohne Belang. Denn insoweit konnte der Zeuge keine sicheren Angaben machen. Dass die Strafkammer dies etwa verkannt haben könnte, hält der Senat trotz der Erwägung, der Wagen des Angeklagten habe ein den Buchstaben ROP zum Verwechseln ähnliches Ortskennzeichen gehabt, für ausgeschlossen.

Dass es im Urteil auf Bl. 7 heißt, die Angeklagten seien zwischen 23 und 24 Uhr in Schmallenberg eingetroffen, auf Bl. 10 aber ausgeführt wird, eine etwaige Anwesenheit des Angeklagten in der Wirtschaft „Zum goldenen [REDACTED]“ bis 20 Uhr schließe seine Anwesenheit in Schmallenberg gegen 22 Uhr nicht aus, bedeutet keinen unlöslichen Widerspruch hinsichtlich der Ankunftszeit. Abgesehen davon, dass es sich hierbei ebenso wie auch bei der Zeitangabe des Zeugen GC (gegen 23 Uhr) lediglich um Annäherungswerte handelt, soll mit der zweiten Erwägung ersichtlich nur gesagt werden, dass der Angeklagte, den Aufenthalt in der Wirtschaft als richtig unterstellt, sogar schon gegen 22 Uhr hätte in Schmallenberg sein können, weil eine Autofahrt von Kassel nach dort nur 1 1/2 bis 2 Stunden dauert.

Ein Rechtsfehler tritt weiter nicht darin zutage, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen HC, er habe Ende Januar/Anfang Februar 1964 in Kassel nachts einmal eine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt, nicht zu dessen Gunsten verwertet hat. Denn nach ihrer Überzeugung schied angesichts des übrigen Beweisergebnisses die Möglichkeit aus, dass diese Auseinandersetzung gerade in der Tatnacht stattgefunden hatte. Das lag im Übrigen umso ferner, als die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe sich zwischen 22 und 23 Uhr in der Wirtschaft „Zum goldenen [REDACTED]“ aufgehalten, durch die Aussagen von zwei Zeugen widerlegt worden ist.

Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte als Täter und nicht als Gehilfe verurteilt worden ist. Auch wenn er Nichtraucher sein sollte, schließt das Mittäterschaft bei der Sachbeschädigung nicht aus. Davon, dass er die Fahrt nicht unternommen hat, um einen Automaten aufzubrechen, sondern dass es sich um eine Vergnügungsfahrt handelte, ist die Strafkammer ausgegangen.

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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