Revision wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bei Beihilfe zur versuchten Abtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/56
- Datum
- 20.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes ist zu verneinen, wenn der Täter durch zusammenzurechnende Einzelhandlungen oder durch am Stichtag bereits verwirklichte Tatbeiträge eine Gesamtstrafe erreicht hätte, die die Straffreiheitsgrenze übersteigt.
Bei der Prüfung der Straffreiheit ist der Umfang der Strafbarkeit in vollem Umfang bis zum Stichtag zu berücksichtigen; eine nach dem Stichtag fortgesetzte Tat ändert daran nichts.
Die Tatrichterliche Beweiswürdigung zu Tatsachenfragen (z. B. Kausalität von Beschwerden, innere Tatseite) ist für die Revisionsinstanz verbindlich, sofern sie nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Vorschriften verstößt.
Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung (insbesondere bei der Anwendung von Begnadigungs- oder Straffreiheitsvorschriften) können zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, ohne die festgestellten schuldrechtlichen Feststellungen anzutasten.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 16. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Alfred ████████ aus ███████, geboren am ██████ 1913 in █████, wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als sein Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. September 1955 aufgehoben, soweit das Verfahren im Falle Anna ██████, geb. ███████████████████, eingestellt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zur Schuldfrage aufrechterhalten. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in zwei Fällen Frauen, die schwanger waren oder sich für schwanger hielten, Tabletten zur Tötung ihrer Leibesfrucht beschafft zu haben, die diese auch jeweils zum Zwecke der Abtreibung eingenommen hätten.
In dem einen Falle ist das Verfahren auf Grund des § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt worden; in dem anderen Falle hat die Strafkammer eine Schuld des Angeklagten im Sinne der Anklage nicht feststellen können und ihn deshalb freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Verfahrensrechtlich behauptet die Revision, dass die Strafkammer der ihr obliegenden gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt habe; zur näheren Feststellung der Art der Beschwerden der schwangeren Ruth ███████ hätte das Gericht einen Sachverständigen zuziehen müssen, falls es sich darüber selbst kein Urteil bilden konnte.
Dieser Angriff der Revision geht fehl. Die Strafkammer hält die Angabe der ███████, sie habe nicht mit einer Schwangerschaft gerechnet und darum nur um schmerzstillende Mittel gebeten, weil sie ihre Beschwerden auf ihre vorangegangene Entbindung zurückgeführt habe, für nicht widerlegt. Die Auffassung des Gerichts ist mithin nicht davon abhängig, welche Ursache die Beschwerden der ███████ in Wirklichkeit gehabt haben. Das Urteil in seinem Zusammenhang lässt auch keinen Zweifel darüber, dass die Beschwerden tatsächlich durch eine bestehende Schwangerschaft veranlasst waren. Dass die Strafkammer trotzdem die Angebe der ███████ für nicht widerlegt erachtet und bei dem Angeklagten, weil ihm nicht zu widerlegen sei, dass er die Tabletten auch nur zur Linderung der Schmerzen gegeben hat, ebenfalls die innere Tatseite nicht für festgestellt hält, ist das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, die mit der Revision nicht angefochten werden kann. Einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze lässt die Auffassung der Strafkammer nicht erkennen. Auch sonst zeigt das Urteil in dem Fall ██████████████ keine Rechtsfehler.
2. Dagegen begegnet die Einstellung des Verfahrens im Falle Anna ██████, geb. ████████, bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat Beihilfe des Angeklagten zum Versuch der Abtreibung festgestellt. Sie erwägt, dass in einem schweren Fall dieser Art die Strafe nach § 44 und § 49 StGB bis auf einen Monat Gefängnis gemildert werden könne. Das ist zunächst nicht richtig, weil die Ermäßigung eines Jahres Zuchthaus je auf ein Viertel, also insgesamt auf ein Sechzehntel, eine die Dauer von einem Monat übersteigende Gefängnisstrafe ergibt. Das Urteil beruht allerdings nicht auf dieser irrigen Annahme.
Neben der Strafe von weniger als drei Monaten Gefangnis, die das Urteil für die Tat des Angeklagten als einem minderschweren Fall für angemessen hält, war hier aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen einer Straftat nach § 170d StGB verurteilt ist, die mit der Beihilfe zum Versuch der Abtreibung im Falle ██ ███, also Ende 1951, begonnen hat. Für dieses Vergehen der Kindesgefahrdung kam Straffreiheit allerdings nicht in Betracht, weil diese Tat über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 hinaus, also auch noch nach dem 1. Dezenber 1953 verwirklicht worden ist (BGH in NJW 1952, 633). Für die jetzt festgestellte weitere Straftat des Angeklagten, der Beihilfe zum Versuch der Abtreibung, ist jedoch das Straffreiheitsgesetz ebenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Angeklagte zusammen mit Einzelhandlungen oder durch zeitweise Verwirklichung der am 26. Mai 1955 abgeurteilten Straftat nach § 170d StGB vor dem 1. Dezember 1953 eine Gesamtstrafe verwirkt hätte, die die Straffreiheitsgrenze von drei Monaten Gefängnis überschritt. Dass die Straftat nach § 170d StGB dann auch noch nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes weiter fortgesetzt und erst später beendet worden ist, hat keinen Einfluss (vgl. BGHSt 5, 136; soweit dem BGH-Urteil 2 StR 316/51 vom 20. November 1951 in NJW 1952, 633 eine gegenteilige Auffassung zugrunde liegt, hält der erkennende Senat an ihr nicht fest. Denn bei der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes muss in vollem Umfange berücksichtigt werden können, in welchem Umfange der Angeklagte am Stichtag des Gesetzes strafällig war).
Da hiernach die Begründung, mit der die Einstellung des Verfahrens im Falle Anna ██████, geb. ████████, ausgesprochen ist, aus Rechtsgründen beanstandet werden muss, ist das Urteil insoweit aufzuheben. Die Feststellungen zur Schuldfrage sind durch die Rechtsverletzung nicht betroffen (vgl. BGHSt 4, 287).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Werner | Schalscha |