Revision teilweise stattgegeben: Täterschaft bei unerlaubter Waffeneinfuhr festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 455/94
- Datum
- 21.12.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer den Gegenstand eigenhändig über die Grenze in den Geltungsbereich des WaffG verbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr und ist Täter, auch wenn er in fremdem Interesse handelt.
Für die strafbare unerlaubte Einfuhr von Waffen ist das Verbringen über die Grenze in den Geltungsbereich des WaffG entscheidend.
Der Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB setzt einen Vereitelungserfolg voraus; für dessen Vorliegen sind die konkreten Auswirkungen der Vereitelungshandlungen auf das Verfahren und die dadurch eingetretene Verzögerung der Ahndung maßgeblich und keine feste Zeitspanne.
Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht ausgeschlossen, wenn die zugelassene Anklage gemeinschaftliche Tatbegehung vorwirft; § 265 Abs. 1 StPO steht einer entsprechenden Schuldspruchänderung dann nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 2. Mai 1994
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 455/94 vom 21. Dezember 1994 in der Strafsache gegen ███ geborene █████ aus Silvia Helma ██ geboren am ███ 1962 in wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Athing als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte Langendörfer bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Mai 1994 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Falle II 8. der Urteilsgründe der unerlaubten Einfuhr vollautomatischer Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Schusswaffen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Fall und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung, Vortäuschens einer Straftat, unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr vollautomatischer Selbstladewaffen, Diebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagte für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot verhängt.
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel, das wirksam auf die Verurteilung in den Fallen II 8 (Waffeneinfuhr) und II 11 (Strafvereitelung) beschränkt ist, hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, dass im Falle II 8 der Urteilsgründe nicht Beweis über die Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der eingeführten Waffen erhoben worden ist, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Mit ihr wird lediglich geltend gemacht, dass gesondert verfolgte Beteiligte über den Verbleib der Waffen und die Verwendung des Verkaufserlöses Kenntnis haben konnten. Damit wird das zu erwartende Ergebnis der vermissten Beweiserhebung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet, so dass die Rüge unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 4 und 6).
2. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Angeklagte im Fall II 8 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von vollautomatischen Selbstladewaffen und nicht als Mittäterin ihres damaligen Lebensgefährten ███ verurteilt worden ist, hat das Rechtsmittel jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fuhr die Angeklagte mit AC, der seit seiner Jugend Waffen und Waffenteile sammelte, mindestens viermal nach Frankreich und erwarb dort für AC insgesamt 13 Schusswaffen der ██, jeweils zuvor Bargeld, das sie selbst für den Einkauf der Waffen ausgehandigt hatte, als Käuferin auf. Wurde ein Ausweispapier verlangt, legte die Angeklagte ihren Ausweis vor. Die angekauften Waffen verbrachte die Angeklagte mit ihrem Kraftfahrzeug, das sie selbst steuerte, gemeinsam mit AC über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland. In gleicher Weise kaufte die Angeklagte in der Schweiz, wo sie gemeinsam mit AC Urlaub machte, wesentliche Teile einer Maschinenpistole „Uzi“ sowie eines Revolvers und verbrachte diese mit ihrem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland.
Das Landgericht hat die Tatbeteiligung der Angeklagten als Beihilfe gewertet. Zwar spreche das äußere Tatgeschehen „eigentlich für eine Mittäterschaft“. Das objektive Interesse der Angeklagten sei aber ausschließlich auf die Förderung der Interessen ihres damaligen Lebensgefährten gerichtet gewesen, den sie in seinem Bemühen, „bei jeder Gelegenheit Waffen zu beschaffen“, habe unterstützen wollen. Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann Täter, wenn er es unter dem Einfluss und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 8, 393; 38, 315, 317). Auch der uneigennützige Fahrer, der Betäubungsmittel selbst durch Führen des Fahrzeugs über die Grenze verbringt, ist demgemäß Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (BGHSt 38, 315, 317; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Einfuhr 29). Nichts anderes gilt für die-Beteiligung an der unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) und von vollautomatischen Selbstladewaffen (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Für die unerlaubte Einfuhr von Waffen ist - wie auch für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (vgl. dazu BGHSt 31, 34, 36; 38, 315, 317) - entscheidend das Verbringen über die deutsche Grenze in den Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
Die Angeklagte hat danach durch das Verbringen der im Ausland erworbenen Schusswaffen über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und durch den Transport der in der Schweiz erworbenen wesentlichen Teile einer Maschinenpistole auch den Tatbestand des § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG eigenhändig verwirklicht und hätte deshalb als (Mit-)Täterin verurteilt werden müssen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, es jedoch bei dem Schuldspruch wegen nur einer Tat belassen. Zwar ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei der unerlaubten Einfuhr von Waffen mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663) nicht vereinbar. Eine Schuldspruchänderung ist jedoch insoweit nicht geboten, weil im vorliegenden Fall auszuschließen ist, dass sich die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei der Strafzumessung zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten auswirken kann. § 265 Abs. 1 StPO steht der vorgenommenen Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil die unverändert zugelassene Anklage der Angeklagten gemeinschaftliche Tatbegehung zur Last gelegt hatte.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe in diesem Fall und über die Gesamtstrafe.
2. Dagegen hält der Schuldspruch im Falle II 11 der Urteilsgründe wegen versuchter Strafvereitelung rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit hat das Landgericht im wesentlichen folgendes festgestellt:
Am Abend des 3. März 1993 tötete ███ im Verlauf einer Auseinandersetzung einen Menschen. Die Angeklagte brachte den Leichnam mit ihrem Fahrzeug in ein Waldstück, wo der Leichnam in einer von ██ ██ ausgehobenen Mulde verscharrt wurde. Gemeinsam mit ████ beseitigte die Angeklagte die Blutspuren in ihrem Fahrzeug sowie weitere Beweismittel u. a. die Ausweispapiere des Getöteten, die blutverschmierte Kleidung des AC und blutverschmierte Gegenstände aus dem Fahrzeug. Dies führte dazu, dass die Ermittlungen gegen ██ erst am 16. März 1993 aufgenommen und „zudem erschwert wurden“. ███ wurde am 21. März 1994, u. a. wegen dieser Tat verurteilt.
Danach hat sich die Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision nur der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht, denn der Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Vereitelungserfolg herbeiführt (vgl. BGHSt 31, 10, 12). Zwar ist es dabei nicht erforderlich, dass die Strafverfolgung oder die Anordnung einer Maßnahme völlig und endgültig unmöglich gemacht wird; vielmehr genügt es, dass der Vortäter zumindest geraume Zeit der Bestrafung oder der Anordnung einer Maßnahme entzogen wird (BGH, Urteil vom 11. August 1976 2 StR 567/75; BGH NJW 1984, 249; vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 281; Rudolphi Jus 1979, 859, 861). Werden wie hier Ermittlungshandlungen verzögert, tritt der Vereitelungserfolg dann ein, wenn dadurch auch die Verurteilung des Vortäters - und damit seine Bestrafung - für geraume Zeit verzögert worden ist (OLG Koblenz NStZ 1992, 146, 147; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 10).
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber die Annahme einer solchen Verzögerung der Bestrafung des AC wegen des am 3. März 1993 begangenen Tötungsdelikts nicht. Wann bei Verfahrensverzögerungen der Erfolg der Vereitelungshandlung eintritt, ist umstritten und bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Ruß aaO § 258 Rdn. 10). Für die Frage, wann eine Verzögerung der Ermittlungen zu einer Strafvereitelung führt, ist nicht allein auf eine feste Zeitspanne abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Von Bedeutung ist dabei in erster Linie die Art des Delikts, dessen Ahndung der Täter vereiteln will; entscheidend sind aber die Auswirkungen der Vereitelungshandlungen auf das Verfahren gegen den Vortäter und die dadurch eingetretene Verzögerung der Ahndung seiner Tat. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies nicht bedacht hat, denn es stellt allein auf die eingetretene Verzögerung der Ermittlungen ab. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Strafvereitelung.
Bei einer Verzögerung der Aufnahme der Ermittlungen wegen eines Tötungsdelikts um 12 Tage wird sich in der Regel nicht feststellen lassen, wie sich die Vereitelungshandlungen im Einzelnen auf das weitere Verfahren und damit auf den Zeitpunkt der Bestrafung ausgewirkt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vortäter - wie hier - wegen eines weiteren Tötungsdelikts und zahlreicher anderer Straftaten angeklagt und verurteilt worden ist. Der Senat schließt im vorliegenden Fall deshalb aus, dass ein neuer Tatrichter ergänzende Feststellungen, die zu einer Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung führen, treffen kann.
| Jahnke | Niemöller | Athing | |||
| Theune | Gollwitzer |