Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei unklarer Wirkstoffzuordnung im Heroinfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 455/88
Datum
05.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erwerbs und Handeltreibens mit Heroin zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH nahm zugunsten des Angeklagten eine geringere Bemessung des Heroinwirkstoffanteils vor, da nicht festgestellt war, welche Teilmenge veräußert wurde. Zudem hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) die Anwendung des Regelbeispiels nach §29 Abs.3 BtMG ausschließt. Der neue Tatrichter hat außerdem Tatidentität mit anderem Verfahren zu prüfen und die Strafzumessung neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Heroinzubereitungen unterschiedlicher Reinheit, ohne Feststellung, welcher Teilmenge die veräußerte Menge entnommen wurde, ist zugunsten des Angeklagten die niedrigere Wirkstoffkonzentration anzunehmen.

2

Die Annahme eines Regelbeispiels nach §29 Abs.3 BtMG steht der Prüfung nicht entgegen, ob wegen verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB der besonders schwere Fall zu verneinen ist; das Gericht hat diese Möglichkeit zu prüfen und darzustellen.

3

Rechtsfehler in der Feststellung des Schuldumfangs können die Strafzumessung substanziell beeinflussen und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs sowie die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Der neu entscheidende Tatrichter hat zu prüfen, ob Tatidentität oder Rechtshängigkeit mit anderen Verfahren vorliegt; dieser Prüfpflicht ist er auch dann nicht enthoben, wenn der Schuldspruch nicht mehr anfechtbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████████████, Seyfettin ████, geboren am ████ 1956 in ████████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Mai 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Heroin in Tateinheit mit Handeltreiben mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer Eingrenzung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den Fällen II 1 und II 4 bis 7 der Urteilsgründe 400 g Heroingemisch mit unterschiedlichem Wirkstoffgehalt. Dieser betrug bei 170 g 25 %, bei 200 g 30 % und bei den restlichen 30 g 70 %. Die gesamte Menge hatte daher einen Heroinhydrochloridanteil von 123,5 g. Eine Teilmenge von 236 g der Heroinzubereitung konsumierte der Angeklagte selbst, 164 g veräußerte er. Unter Zugrundelegung des Heroinhydrochloridanteils von 123,5 g der Gesamtmenge errechnete die Strafkammer für die verkauften 164 g einen Wirkstoffanteil von 50,63 g. Das war rechtsfehlerhaft. Denn da nicht festgestellt wurde, welcher Teilmenge der Angeklagte den Stoff zum Verkauf entnommen hatte, war zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er nur Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 25 % weiterveräußerte. Für die Menge von 164 g Heroinzubereitung, mit der der Angeklagte (abgesehen von den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe) Handel getrieben hat, war daher der Anteil an Heroinhydrochlorid nur mit 41 g anzusetzen.

Die Frage, ob diese Verringerung des Schuldumfangs allein zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müsste, kann unerörtert bleiben, da dieser schon aus einem anderen Grund keinen Bestand hat.

Das Landgericht hat einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bejaht und den Strafrahmen dieser Bestimmung im Hinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit des zur Tatzeit hochgradig heroinabhängigen Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob sich das Landgericht hierbei der rechtlichen Möglichkeit bewusst war, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG den besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 147; BGH NStZ 1986, 368 m. w. N.). Die Menge an Heroin, die der Angeklagte besessen und mit der er Handel getrieben hat, war nicht so groß, dass allein deshalb die Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG von vornherein nicht in Frage gekommen wäre (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1).

Der Rechtsfehler kann die Strafzumessung beeinflusst haben, zumal weitere für den Angeklagten sprechende Umstände bei der Strafrahmenwahl zu beachten gewesen wären. So hat der Angeklagte Kontakt zu einem Drogenberater aufgenommen und arbeitet seitdem motiviert auf eine Langzeittherapie zur Drogenentziehung hin. Er hat sich auch bemüht, die Strafverfolgungsbehörden bei der Überführung eines Heroinlieferanten zu unterstützen und in diesem Zusammenhang der Polizei eine Wohnung gezeigt, in der einer seiner Abnehmer weiteres Heroin bezogen hatte.

Der neu entscheidende Tatrichter wird im Hinblick auf die UA S. 3 unten aufgeführte Bestrafung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu prüfen haben, ob die Strafklage verbraucht ist oder – falls jenes Urteil nicht rechtskräftig sein sollte – anderweitige Rechtshängigkeit vorliegt (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 8). Dieser Prüfungspflicht ist er nicht etwa deshalb enthoben, weil der Schuldspruch nicht mehr anfechtbar ist (BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13, 128; ständige Rechtsprechung).

HerdegenTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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