Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Vereidigung einer Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 455/86
- Datum
- 12.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ohne vorherige Belehrung über das Recht zur Eidesverweigerung nach § 63 StPO ist ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eidesleistung die Entscheidung beeinflusst hat.
Das Gericht kann gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung eines Zeugen absehen; die Nichtausübung dieser Befugnis kann die Rechtsmäßigkeit der Beweiswürdigung beeinträchtigen.
Bei der Beweiswürdigung ist nicht einfach davon auszugehen, dass eidliche und uneidliche Angaben gleich zu gewichten sind; das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Eidesleistung in den Urteilsgründen reicht nicht aus, um die Wirkung der Vereidigung auszuschließen.
Erhebliche Verfahrensfehler, die in der Revision gerügt werden und auf denen das Urteil beruhen kann, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 455/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Kassem Mohammad, geboren am ████ ██ ██████████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat die damalige Ehefrau des Angeklagten nach Belehrung gem. § 52 StPO als Zeugin vernommen. Sie wurde nach einem entsprechenden Beschluss des Gerichts auf ihre Aussage vereidigt, ohne vorher gemäß § 63 StPO über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfolgte aufgrund der Feststellung, er habe für das Abholen einer Tasche einen Betrag von 5.000 DM erhalten sollen. Diese Feststellung stützt das Landgericht wiederum auf Angaben des Zeugen AC, zu denen die Strafkammer u. a. ausführt: ████ ███████████████ der Aussage des Zeugen, die in ihrem wesentlichen Kern █ ████ █████████ der vorhandenen Beweismittel nicht erschüttert werden konnte, erfährt durch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Sabine F., eine wesentliche und entscheidende Stütze. Die Zeugin Sabine F. hat trotz der bestehenden schwierigen familiären Spannungen in einer für die Kammer beeindruckend sachlichen Art ausgesagt.“
Hieraus ergibt sich zunächst, dass der Aussage der Zeugin erhebliche Bedeutung beigemessen wurde. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass die Eidesleistung die Entscheidung der Strafkammer mitbeeinflusst hat. Das Landgericht hatte von der Möglichkeit, gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung der Zeugin abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. In den Urteilsgründen wird zwar nicht besonders erwähnt, dass die Zeugin ihre Aussage beschworen hat; das Landgericht unterscheidet bei der Würdigung der Zeugenaussagen generell nicht zwischen eidlichen und uneidlichen Angaben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es der Eidesleistung grundsätzlich keine Bedeutung beigemessen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die eidliche Aussage der Ehefrau des Angeklagten wegen des genannten Fehlers nur als uneidliche gewertet wurde, sind ebenfalls nicht vorhanden.
Nach allem ist das Urteil aufzuheben.
Sollte der neu entscheidende Tatrichter die gleichen Feststellungen treffen und wieder zu der Überzeugung gelangen, der Angeklagte sei davon ausgegangen, in der fraglichen Tasche befinde sich Rauschgift, so wird er zur Frage der Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1986 – 2 StR 201/86 – zu berücksichtigen haben.
Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird auch die Frage der Strafaussetzung ausführlicher zu erörtern sein (vgl. Rechtsprechungsübersicht in NStZ 1986 S. 153, 159).
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