Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Übernahme aufgehobener Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 455/81
Datum
27.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein erneutes Urteil wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht Feststellungen aus dem zuvor aufgehobenen Strafausspruch ohne eigene neue Feststellungen übernommen hatte. Das Gericht betont die Pflicht zu eigenen, in den Urteilsgründen dargelegten Feststellungen und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein früherer Strafausspruch aufgehoben ist, darf die nachfolgende Strafkammer dessen Feststellungen nicht ohne erneute, umfassende eigene Feststellungen für das neue Urteil übernehmen.

2

Erhebt sich der neue Strafausspruch in erheblichem Maße aus nicht mehr bestehenden (aufgehobenen) Feststellungen, ist der neue Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Bei der Abgrenzung von Schuldspruch und Strafausspruch ist zu beachten, welche Merkmale zum Schuldspruch und welche zur Strafzumessung gehören; Merkmale wie Gewerbsmäßigkeit oder "nicht geringe Menge" können Bedeutung für den Strafausspruch haben und sind gesondert festzustellen.

4

Das Gericht kann und sollte im Urteilsspruch sowohl den Strafausspruch als auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufnehmen, um Klarheit über Tragweite und Bindungswirkung der Feststellungen zu gewährleisten.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 18. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 455/81

in der Strafsache gegen Rainer ███ aus ███████, geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED] wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des früheren und des neuen Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte war wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof den ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben. Die erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat zur Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Landgericht keine eigenen Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen, sondern sie aus dem früheren Urteil entnommen hat. Im neuen Urteil heißt es: *"Von folgenden Feststellungen zum Schuldspruch ist auszugehen"*. Hieran schließen sich die Feststellungen über den Werdegang des Angeklagten an, und zwar nahezu

wortlich wie im aufgehobenen Urteil (S. 3 f. UA). Diese Feststellungen bestehen aber seit der Entscheidung des Senats nicht mehr, da sie zum Strafausspruch gehörten, den der Senat aufgehoben hat. Sie konnten demgemäß für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Die Strafkammer hätte deshalb insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275). Der neue Strafausspruch beruht somit zu einem erheblichen Teil auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Er ist daher aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein, dass die Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Bestandteil des Strafausspruchs ist, nicht also des Schuldspruchs. Das gleiche gilt für die *"nicht geringe Menge"*. Ferner weist der Senat darauf hin, dass es im Interesse der Klarheit zweckmäßig erscheint, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskraftigen Schuldspruch aufzunehmen.

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