Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zum Inverkehrbringen irreführend bezeichneter Weine – Feststellungsdefizite

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 455/72
Datum
11.07.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen fortgesetzter Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung sowie gegen eine Geldbuße. Der BGH hob das Urteil insoweit und im Gesamtstrafenausspruch auf, weil die Feststellungen zu den jeweiligen Haupttaten (Art/Herkunft des Weins, konkrete Bezeichnung und Irreführung) in mehreren Fällen nicht ausreichten. Bei ungeklärter Herkunft kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezeichnung zutreffend war; dann entfällt die Haupttat und damit auch Beihilfe. Im Übrigen blieb die Revision erfolglos; die Anfechtung der Geldbuße wurde als Rechtsbeschwerde behandelt und verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung setzt tragfähige Feststellungen zur strafbaren Haupttat voraus, insbesondere zur Art und Herkunft des Weins sowie zur konkret verwendeten Bezeichnung und deren Irreführungseignung.

2

Kann bei ungeklärter Herkunft nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wein die verwendete Bezeichnung objektiv zu Recht trägt, fehlt es an einer strafbaren Haupttat; eine Beihilfestrafbarkeit scheidet insoweit aus.

3

Eine erneute (zweite) Umbenennung eines Weins ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn sie zu einer von vornherein zutreffenden Bezeichnung führt.

4

Wird die Begehung mehrerer Beihilfeakte als fortgesetzte Handlung bewertet, erfordert die Aufhebung einzelner Teilakte wegen Feststellungsdefiziten regelmäßig die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs in diesem Fortsetzungszusammenhang.

5

Wird eine Verurteilung im fortgesetzten Beihilfekomplex aufgehoben, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; fehlende Einzelstrafen sind in der neuen Entscheidung nachzuholen (unter Beachtung des Verschlechterungsverbots).

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 455/72 in der Strafsache gegen den Winzer Johann Paul Erich ██ aus ██, dort geboren am ███ █████ 1921, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision und die Rechtsbeschwerde werden verworfen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 20. Februar 1972 unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen, Inverkehrbringens von Lebensmitteln (Wein) unter irreführender Bezeichnung in 36 Fällen, davon in sieben Fällen fortgesetzt handelnd, sowie wegen fortgesetzter unrichtiger Führung der Weinbücher zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm für die Dauer von fünf Jahren ein Berufsverbot erteilt und angeordnet, dass die Verurteilung in zwei Zeitungen veröffentlicht werde. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil am 18. März 1970 in den Fällen der Urkundenfälschung und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das weitergehende Rechtsmittel wurde verworfen.

Nach der Zurückverweisung hat die Strafkammer die Sache mit einem weiteren bei ihr anhängigen Verfahren verbunden und den Angeklagten durch Urteil vom 22. Dezember 1971 auf der Grundlage des seit dem 18. März 1970 rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung in 36 Fällen, davon in sieben Fällen fortgesetzt handelnd, außerdem wegen weiterer zwei Fälle des Inverkehrbringens von Wein mit irreführender Bezeichnung, Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung in zwei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, Begünstigung sowie Urkundenfälschung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen der – im Schuldspruch ebenfalls rechtskräftigen – fortgesetzten unrichtigen Führung von Weinbüchern hat sie dem Angeklagten unter Berücksichtigung der durch das Weingesetz 1971 geschaffenen neuen Rechtslage eine Geldbuße von 40.000,- DM auferlegt, wegen weiterer nach ihrer Ansicht verjährter Ordnungswidrigkeiten das Verfahren eingestellt.

Gegen das Urteil vom 22. Dezember 1971 hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit sich der Angeklagte gegen die Auferlegung der Geldbuße wendet, ist sein Rechtsmittel trotz der insoweit unrichtigen Bezeichnung als – zulässige – Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 bis 4 OWiG anzusehen. Den Ausführungen in der Revisionsrechtfertigungsschrift ist zu Gunsten des Beschwerdeführers außerdem zu entnehmen, dass sich die Revision trotz der Erklärung, dass „das Urteil im gesamten Umfang angefochten werde“, nur gegen die Verurteilung und die Auferlegung einer Geldbuße, nicht aber auch gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens richten soll.

2. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

3. Auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist das Urteil, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung durch den Weinhändler ███ (Fälle 1b, 2a und b, 2c, 2d, 2e und l, 2f, 2g, 2h, 2i, 2k, 2n, 2o, 2p und 2q der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Dabei ist der Bestand des Urteils nicht schon deshalb gefährdet, weil die Voraussetzung für den notwendigen Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht hinreichend dargetan sind (vgl. BGHSt 1, 313); insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte in allen von ihr angenommenen Teilakten der Beihilfe schuldig gemacht habe; in mehreren Fällen reichen hierfür die Feststellungen nicht aus:

a) Im Fall 2a und b vermittelte der Angeklagte im Oktober 1960 22.226 Liter 1959er Wein an ██████. Die Gesamtmenge setzte sich aus 9.579 Litern Wein von Winzern aus ███████ und Umgebung und aus 12.647 Litern Wein unbekannter Herkunft zusammen. ██████ verkaufte davon 12.370 Liter als 1959er ██████████████████████ ██████ natur und 9.856 Liter als 1959er ████████ natur. Den Bezug vom Angeklagten belegte er mit Rechnungen, die er selbst auf Formularen des Angeklagten erstellt hatte. Der Angeklagte nahm Kopien hiervon zu seinen Unterlagen.

Die Strafkammer unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, dass die Gesamtweinmenge zu Recht die Bezeichnung █████████ █████ natur trug. In der Umbenennung eines Teiles hiervon in ███ ██ ██████████ sieht sie dann eine nach dem Weingesetz unzulässige Bezeichnung. Damit aber wirkt sich im Ergebnis die Unterstellung zum Nachteil des Angeklagten aus; denn wenn die Herkunft der Teilmenge von 12.647 Litern nicht festgestellt werden kann, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Teilmenge objektiv die Voraussetzungen für die Bezeichnung █████████ ███████████ erfüllte und deshalb der so bezeichnete Wein von █████ nicht mit irreführender, sondern mit zutreffender Bezeichnung in den Verkehr gebracht wurde. In demselben Umfang aber, wie damit eine strafbare Haupttat ███ entfällt, entfällt auch eine strafbare Beihilfe des Angeklagten hierzu.

b) Nach den Feststellungen zum Fall 2d lieferte der Weinhändler ███ im Dezember 1960 an ██████ in drei Partien insgesamt 42.514 Liter 1959er ███ und erteilte darüber drei Rechnungen an ███████. „Da diesem die Bezeichnung ██████████ offenbar ungelegen war“ (UA S. 25), erstellte er sich selbst über den Wein unter Angabe von ███ als Lieferanten eine Rechnung über drei Partien 1959er ████████████ Kr natur. Bei dem Angeklagten wurde eine mit dem Original nicht völlig übereinstimmende Durchschrift dieser Rechnung gefunden, ohne dass bei ihm Eingangsrechnungen von ███ vorlagen. Außerdem trug der Angeklagte das Geschäft in sein Vermittlerbuch mit den Daten ein, „unter denen sie der Zeuge ███ auf den Zeugen ██ berechnet hatte“ (UA S. 26).

Die Strafkammer hält die von ██████ vorgenommene Umbenennung des Weins für unzulässig, „da es sich hier um eine zweite Umbenennung handelte. Die erste Umbenennung war bereits vom Zeugen ███ durchgeführt worden, der den vorher wie auch immer bezeichneten Weinen den Typennamen ████████████ gab“.

Auch hier sind schon objektiv die Merkmale einer Straftat ██████, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben könnte, nicht hinreichend festgestellt. Denn da nicht geklärt ist, woher der Wein wirklich stammte, kann wiederum nicht ausgeschlossen werden, dass er letztlich mit Recht die Bezeichnung ██ █████████ erhielt. Die zweite Umbenennung eines Weines ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn sie zu einer von vornherein zutreffenden Bezeichnung führt (vgl. RGSt 71, 87, 89).

c) Im Januar 1961 stellte ███ der Firma ███ 19.965 Liter 1959er ████ █████ in Rechnung (Fall 2f). „Da die Lieferung offenbar jedoch mit einem Wein erledigt wurde, dem diese Bezeichnung nicht zustand, fertigte sich der Zeuge █████ auf einem vom Angeklagten stammenden Rechnungsformular eine Deckungsrechnung mit der oben genannten Bezeichnung“ (UA S. 30). Der Angeklagte nahm eine von ihm selbst gefertigte, mit dem Original nicht deckungsgleiche „Durchschrift“ der Rechnung zu seinen Unterlagen.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten ███████ eine unzulässige Umbenennung von Wein, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet habe. Auch hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Die Verwendung des Wortes „offenbar“ in der vorstehend wörtlich wiedergegebenen Formulierung legt die Annahme nahe, lässt es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die Strafkammer es nur als wahrscheinlich ansah, █████ habe den Wein mit irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht; war dies aber der Fall, so hätte sie nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe in diesem Fall absehen müssen. Abgesehen hiervon teilt die Strafkammer aber auch die Tatsachen nicht mit, aus denen sie die unzulässige, weil irreführende Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Weines folgert; insbesondere enthält das Urteil keine Feststellungen über die Art und Herkunft des Weines, den ████ an die Firma ██ geliefert hat. Unter diesen Umständen fehlt dem Senat die Möglichkeit zu prüfen, ob die Schlussfolgerung der Strafkammer, die von ████ verwendete Bezeichnung sei im Sinne des Weingesetzes unzulässig gewesen, auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht. Wohl deutet die Tatsache, dass der Angeklagte auf Verlangen ███████ überhaupt eine unrichtige Rechnungsdurchschrift zu seinen Unterlagen genommen hat, auf eine strafbare Haupttat ███ hin; die Feststellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Vergehens nach dem Weingesetz kann hierdurch jedoch nicht ersetzt werden. Ähnliche rechtliche Bedenken bestehen in den Fällen 2h und 2i der Urteilsgründe.

d) Auch im Fall 2g rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer strafbaren Handlung ████████. Die Strafkammer sagt nur, dass ██████ an die Firma ███ umbenannten Wein lieferte, lässt aber offen, um welche Art von Wein es sich hierbei handelte, unter welcher Bezeichnung er geliefert wurde, welche genaue Rechnung für die Weinlieferung erteilt wurde und ob der Angeklagte überhaupt von dieser Lieferung wusste. Eine Durchschrift der von █████ offenbar verwendeten Rechnung mit der Bezeichnung ████████████████ wurde beim Angeklagten nicht gefunden, stattdessen die Durchschrift einer Rechnung mit völlig anderen Angaben insbesondere über die Herkunft des Weines █████████████. Diese Durchschrift war aber als Ursprungsnachweis für den von █████ an die Firma ███ gelieferten Wein ungeeignet.

Wegen des von der Strafkammer angenommenen Fortsetzungszusammenhangs muss der Schuldspruch nicht nur in den angeführten Fällen a) bis d), sondern insgesamt aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung verurteilt worden ist. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es in allen Einzelfällen erforderlich sein wird, eindeutige Feststellungen sowohl zu den Straftaten ███ wie auch zu den Handlungen des Angeklagten zu treffen, in denen die Strafkammer strafbare Beihilfe sieht. Hierbei wird insbesondere jeweils klarzustellen sein, welchen Wein (Art und Herkunft) ██████ in Verkehr gebracht hat, welche Bezeichnung er diesem Wein gegeben hat und warum dem Wein die gewählte Bezeichnung nicht zustand.

Die Aufhebung des Urteils im Fall der fortgesetzten Beihilfe hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt.

4. Das Verhalten des Angeklagten im Fall 2m wertet die Strafkammer zutreffend als aus der Fortsetzungsreihe fallende rechtlich selbständige Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung (UA S. 77). Der Angeklagte hat sich danach außer in dem aufgehobenen Fall in weiteren zwei Fällen (2m und 3), nicht, wie im Schuldspruch irrtümlich angenommen, in nur einem weiteren Fall der Beihilfe schuldig gemacht. In den Strafzumessungsgründen ist außerdem für den Fall 2m keine Einzelstrafe verhängt worden (UA S. 81). Der Schuldspruch ist zu berichtigen, der Ausspruch der Einzelstrafe – unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO bei der Bildung der Gesamtstrafe – nachzuholen.

5. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Insbesondere bestehen auf Grund der neuen Feststellungen auch zur inneren Tatseite keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen.

6. Vorbehaltlich des gegebenenfalls noch einzubeziehenden, im Umfang der Zurückverweisung neu zu treffenden Schuldspruchs wird es sich im Interesse der Klarheit empfehlen, den endgültigen Schuldspruch ohne Hinweis auf die früher getrennten Verfahren dahin zusammenzufassen, dass der Angeklagte eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in 38 Fällen, der Beihilfe (§ 49 StGB) zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in zwei Fällen, der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in 17 Fällen, der Begünstigung (§ 257 StGB) und einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 schuldig ist.

Schumacher Willms Müller Baumgarten Schauenburg

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