Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung des §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 455/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nicht wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen der Sicherungsverwahrung und dem Strafausspruch ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
Die Entscheidung über Sicherungsverwahrung nach §42e StGB setzt voraus, dass die für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach §20a StGB erforderliche Prognose fehlerfrei getroffen worden ist.
Zur Annahme von Gewohnheitsverbrechertum nach §20a StGB müssen die als Symptomtaten bezeichneten Vortaten objektiv geeignet sein, erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu begründen; bloße kriminelle Neigung genügt nicht.
Bei der Qualifikation von Taten als "Hangtaten" im Sinne des §20a StGB sind entgegenstehende Umstände (z. B. anfängliche Weigerung des Angeklagten zur Teilnahme) zu prüfen und in die Prognose einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 7. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Werner R ██ aus ███, dort geboren am ██ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 7. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer früheren rechtskräftigen Verurteilung von zwei Jahren Zuchthaus als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist.
Das Rechtsmittel hat zu Gunsten des Angeklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Revision kann nur dann wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen den in diesem Punkt zu erörternden Fragen und der unter Anwendung des § 20a StGB ausgesprochenen Strafe kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101). Das ist hier nicht der Fall. Denn die nach § 42e StGB gebotene Entscheidung darüber, ob der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden erneut durch erhebliche Straftaten stören werde (BGHSt 1, 67; BGH NJW 1968, 997 Nr. 17), setzt notwendig voraus, dass die gleiche nach § 20a StGB für den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung erforderliche Prognose (BGHSt 1, 94, 100) fehlerfrei getroffen worden ist. Infolgedessen kann die Erklärung der Staatsanwaltschaft über die Beschränkung des Rechtsmittels nur insoweit Wirksamkeit äußern, als sie von einem Angriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils absehen will.
Die hiernach in erster Linie gebotene Prüfung der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB durch das Landgericht hat folgendes ergeben:
Das Landgericht hat nicht, wie es nahegelegen hätte, ausschließlich in den vom Angeklagten begangenen Diebstählen die für die Anwendung der Vorschrift maßgeblichen Symptomtaten erblickt, sondern ohne nähere Begründung unterschiedslos alle Vortaten des Angeklagten einschließlich der einzigen bisher von ihm begangenen Körperverletzung, sogar einschließlich von Kraftfahrzeug-Delikten, die das Fahren von unversicherten Mopeds und das Fahren ohne Führerschein betrafen, als Hangtaten im Sinne des § 20a StGB bewertet. Das muss es nahelegen, dass die Strafkammer das Erfordernis erheblicher Störungen des Rechtsfriedens als Voraussetzung für die Annahme von Symptomtaten im Sinne des § 20a StGB nicht hinreichend beachtet hat, außerdem aber von der Vorstellung ausgegangen sein kann, dass schon bloße kriminelle Anfälligkeit als verbrecherischer Hang zu beurteilen sei. Für eine solche Annahme könnte auch sprechen, dass sich die Strafkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht die anfängliche Weigerung des Angeklagten, sich an den jetzt abgeurteilten Straftaten zu beteiligen, gegen die Einschätzung dieser Taten als Hangverbrechen spricht (vgl. RGSt 68, 149, 154).
Da hiermit schon die Verurteilung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landgerichts keinen Bestand haben kann und der Strafausspruch im ganzen hinfällig wird, bleibt für die Erörterung der Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung kein Raum.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |