Glaubwürdigkeitsprüfung kindlicher Aussage und Grenzen des Sachverständigenbeweises
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 455/68
- Datum
- 16.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt ausschließlich dem Gericht; der Sachverständige vermittelt lediglich die fachliche Grundlage für diese Entscheidung.
Ein bloßer Wahrscheinlichkeitsgrad der Glaubwürdigkeit, wie ihn ein Sachverständiger feststellen kann, reicht nicht aus, um die Aussage des Zeugen der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde zu legen.
Gibt ein Sachverständiger nur an, ein Zeugnis sei mit großer Wahrscheinlichkeit glaubwürdig, muss das Gericht prüfen, ob es selbst unter Einbeziehung der übrigen Umstände die jeden Zweifel ausschließende sichere Überzeugung erlangt hat.
Bei divergierenden oder ergänzungsbedürftigen Gutachten darf das Gericht nicht einseitig einem Gutachten folgen, ohne die Bedeutung abweichender Feststellungen zu klären und gegebenenfalls ergänzende Vernehmungen vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 455/68 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Helmut Paul ██ ██ aus █ (Krs. █), dort geboren █████████████ ████, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Baumgarten, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem neunjährigen Mädchen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) Im Verfahren vor der Strafkammer wurden zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes Dagmar ████, mit dem der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen begangen haben soll, zwei Sachverständige gehört. Die zunächst vernommene Sachverständige Dr. Sachse vertrat dabei die Auffassung, dass die brüchige Aussage des Kindes sichere Feststellungen zum wirklichen Geschehensablauf nicht zulasse. Der später zugezogene Sachverständige Dr. Diesing hält dagegen das Mädchen „mit großer Wahrscheinlichkeit“ für glaubwürdig. Seinem Gutachten ist die Strafkammer gefolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie dabei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
Im Urteil ist zum Gutachten des Sachverständigen Dr. Diesing unter anderem ausgeführt (UA S. 10/11):
„Der Sachverständige Dr. Diesing kann allerdings in seinem Gutachten nicht zu der Frage Stellung nehmen, warum die Dagmar █ erstmals bei der Untersuchung durch die Sachverständige Frau Dr. Sachse eine zweite sittliche Verfehlung des Angeklagten an ihr erwähnt habe, die der Angeklagte ebenfalls bestreitet. Selbst wenn aber, so führt der Sachverständige Dr. ███████ ██████ aus, unterstellt werde, dass die Dagmar █ bezüglich des angeblichen zweiten ████████ ██████ falsch aussage, so sei zwar ohne ergänzende Vernehmung von Frau Dr. Sachse, wie das Kind zu dieser zusätzlichen Aussage gekommen sei, keine Erklärung dafür zu geben, warum das Kind insoweit falsch ausgesagt habe. Aber selbst wenn insoweit eine Falschaussage vorliege, so betont Dr. Diesing, würden dadurch die zahlreichen angeführten Kriterien der generellen und speziellen Glaubwürdigkeit weder abgeschwächt noch ausgeräumt, denn diese Kriterien seien vorhanden und rechtfertigten in jedem Fall sein Ergebnis, dass die Zeugin Dagmar █ mit großer Wahrscheinlichkeit glaubwürdig [sei].“
Die Strafkammer hat die Sachverständige Dr. Sachse nicht mehr vernommen. Grund hierfür war erkennbar die Erwägung, dass über die Glaubwürdigkeit des Kindes Dagmar allein der Sachverständige Dr. Diesing zu entscheiden habe und dass es deshalb auch nur darauf ankomme, was der Sachverständige aus bestimmten Umständen herleite; das zeigen sowohl die Urteilsausführungen wie auch die Gründe des Beschlusses, durch den die Strafkammer einen Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Sachverständigen abgelehnt hat.
Diese Erwägung der Strafkammer kann nicht gebilligt werden. Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge – hier Dagmar ███ ██ – glaubwürdig ist oder nicht, obliegt ausschließlich dem Gericht; der Sachverständige hat diesem nur die besondere Sachkunde zu vermitteln, die ihm die Entscheidung ermöglicht. Es konnte deshalb hier auch nicht darauf ankommen, ob und inwieweit das Gutachten des Sachverständigen Dr. Diesing von dem Ergebnis einer ergänzenden Vernehmung der Sachverständigen Dr. Sachse beeinflusst werden konnte, sondern in erster Linie darauf, welche Bedeutung die Aussage für die Entscheidung der Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des Kindes hatte. Das hat die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zeigen, verkannt. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils.
2.) Für die Entscheidung des Gerichts genügt es allerdings nicht, dass ein Zeuge „mit großer Wahrscheinlichkeit“ glaubwürdig ist. Die Aussage des Zeugen kann vielmehr der Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn das Gericht ihn ohne Einschränkung für glaubwürdig hält, das heißt die jeden eigenen Zweifel ausschließende sichere Überzeugung von der Glaubwürdigkeit gewonnen hat; auch ein noch so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 10, 208). Gelangt ein Sachverständiger nur zu dem Ergebnis, dass ein Zeuge wahrscheinlich glaubwürdig sei, so muss dennoch das Gericht prüfen, ob es selbst auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit den übrigen Umständen die sichere Überzeugung von der Glaubwürdigkeit erlangt hat. Das angefochtene Urteil lässt offen, ob die Strafkammer diese Grundsätze beachtet hat.
3.) Da die Sachrüge zum Erfolg führt, bedurften die übrigen von der Revision vorgetragenen Rügen keiner Erörterung.
| Justizhauptsekretär | Henning | Müller | |||
| Kirchhof | Baldus | Baumgarten |