Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zum Mord bei Einsatzkommando – Kenntnis der Rechtswidrigkeit und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 455/66
Datum
24.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein Schwurgerichtsurteil zu Beihilfehandlungen bei Massenerschießungen 1941/42. Die Staatsanwaltschaft griff einen Freispruch an und argumentierte u.a. mit der Übergabe der Kommandoführung und dem Zeigen einer Erschießungsstätte. Der BGH verwarf diese Revision, weil daraus ohne weitere Feststellungen keine Beihilfe folge. Die Revision eines verurteilten Angeklagten hatte nur im Strafausspruch Erfolg, weil ein Beweiswürdigungsfehler die strafschärfende Bewertung möglicher entlastender Motive beeinflusst haben konnte; im Übrigen blieben die Revisionen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterstützungshandlung im Sinne der Beihilfe setzt belastbare Feststellungen voraus, dass das Verhalten objektiv die Haupttat fördert; die bloße Übergabe einer Funktion ohne nachweisbare fördernde Wirkung genügt hierfür nicht.

2

Das bloße Zeigen eines Ortes, der auch anderweitigen Zwecken dienen kann, begründet ohne Feststellungen zu einem tatfördernden Zusammenhang und zur Kommunikation über Tötungsvorhaben keine Beihilfe zu späteren Tötungen.

3

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält; eine missverständliche Formulierung („ungeeignet“) zwingt nicht zur Einordnung als Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO.

4

Beweisanträge, die auf die Erhebung von Beweisen zur allgemeinen zeitgeschichtlichen Situation zielen und nur mittelbar Schlussfolgerungen zur Schuld- oder Irrtumsfrage ermöglichen sollen, dürfen wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt werden.

5

Für die Verantwortlichkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB genügt die Kenntnis des materiellen Unrechtsgehalts des Befehls; erforderlich ist nicht, dass der Täter zusätzlich die eigene strafrechtliche Ahndbarkeit als Teilnehmer erkennt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Wuppertal, 30. Dezember 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 455/66 URTEIL

in der Strafsache gegen █ wegen Beihilfe zum Mord.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Meyer Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████ █████ ██ als Verteidiger des Angeklagten MC, Rechtsanwalt ███████ ████ als Verteidiger des Angeklagten GC, Rechtsanwalt ████████████████ als Verteidiger des Angeklagten █████,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten MC wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wuppertal vom 30. Dezember 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten MC und die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten █████ und ████████ werden verworfen.

Die Angeklagten ████ und █████████████ haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat verurteilt:

den Angeklagten MC wegen Beihilfe zum Mord an 1048 Juden, 253 kommunistischen Funktionären und 30 geisteskranken Frauen zu acht Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust,

den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum Mord an 800 Geisteskranken und 10 Juden zu fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust,

den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zum Mord an 40 Juden zu vier Jahren drei Monaten Zuchthaus und zwei Jahren sechs Monaten Ehrverlust.

Die drei Angeklagten haben 1941 und 1942 im angeführten Umfang als Führer des Einsatzkommandos 6 der Einsatzgruppe C ██████ als Führer eines Teilkommandos █████████ und als Leiter von Exekutionen ████ in Weißrußland bei Tötungen mitgewirkt. Ihr Einsatz beruhte auf geheimen Befehlen Hitlers, Himmlers und Heydrichs, welche die Tötung der Juden aus rassischen Gründen, der Funktionäre als politischer Gegner und der Geisteskranken als unnützer Esser anordneten. Das Schwurgericht hat angenommen, dass die Angeklagten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB für ihr Tun verantwortlich seien, weil sie den verbrecherischen Charakter der befohlenen Tötungen erkannt hatten, dass sie sich der Unverbindlichkeit der Befehle bewusst gewesen seien und dass die Voraussetzungen der §§ 52 und 54 StGB nicht vorgelegen hätten, weil ihnen ihre Mitwirkung nicht abgenötigt worden sei.

Der Angeklagte ███████, der im August und September 1942 Führer eines Teilkommandos war und dem ebenfalls die Mitwirkung an solchen Tötungen vorgeworfen wurde, ist freigesprochen worden.

Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, während die Angeklagten MC, ███████ und ███ sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilung wenden. Das Rechtsmittel des Angeklagten MC hat teilweise Erfolg; die übrigen Rechtsmittel bleiben erfolglos.

A. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, greift die Freisprechung des Angeklagten ███████ mit der Sachrüge an. Diese ist unbegründet. Das Schwurgericht hat sich nicht überzeugen können, dass während der Kommandoführung ███████ allein aus rassischen Gründen Juden getötet oder auch nur zum Zwecke späterer Tötung festgenommen wurden. Hiergegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden.

Das verkennt auch die Staatsanwaltschaft nicht, meint jedoch, der Angeklagte habe gleichwohl wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden müssen, weil er, wie das Schwurgericht festgestellt habe, bei seiner Ablösung durch ████████ diesen in die Aufgaben des Teilkommandoführers eingewiesen und ihm dabei auch den für Exekutionen vorgesehenen Panzergraben gezeigt habe, an dem dann unter der Leitung seines Nachfolgers mehrere Erschießungen jüdischer Männer, Frauen und Kinder stattgefunden hätten. Durch dieses Verhalten habe ███████ objektiv die Mordpläne Hitlers und Himmlers unterstützt sowie deren Ausführung durch ████████ gefördert und zugleich zu erkennen gegeben, dass er die befohlene Tötung von Angehörigen des jüdischen Volkes gebilligt habe.

Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass ███████ den Angeklagten ████████ in die Aufgaben des Teilkommandoführers eingewiesen hat. Dort wird vielmehr nur gesagt, dass ███████ die Führung des Teilkommandos an ████████ übergeben und ihm dabei auch die Erschießungsstätte, einen Panzergraben, gezeigt habe (UA Bl. 42). An einer anderen Stelle (UA Bl. 45) heißt es, dass er ████████ das Teilkommando eingewiesen und ihm auch den für weitere Erschießungen vorgesehenen Panzergraben gezeigt habe. Von einer Einweisung in die Aufgaben des Teilkommandos ist hier ebenfalls nicht die Rede. Einer solchen Einweisung bedurfte ████████ auch gar nicht; denn er war bereits von seinem Vorgesetzten █████ und dessen Vertreter ██████ mit den einzelnen Aufgaben des Teilkommandos und den zugrunde liegenden Befehlen vertraut gemacht worden. Dabei war ihm die strikte Durchführung dieser Befehle ausdrücklich eingeschärft worden. In der bloßen Übergabe der Kommandoführung kann unter diesen Umständen noch keine Rückendeckung ██████████ gesehen werden. Für das Zeigen des Panzergrabens kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil er nicht nur bei der Erschießung unschuldiger Juden als Exekutionsstätte dienen sollte, und nicht feststeht, offenbar auch nicht mehr festgestellt werden kann, dass hierbei überhaupt von solchen Erschießungen gesprochen wurde.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, besteht jedoch kein Anlass.

B. Revisionen der Angeklagten

I. Verfahrensbeschwerden

1. ███ ██ ███ ██

Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend die Ablehnung eines Antrages, mit dem sie die Vorführung des Films von der Hauptverhandlung vor dem Volksgerichtshof gegen die Verschwörer des 20. Juli 1944 begehrt hatten. Durch den Film sollte dem Schwurgericht die Kenntnis von der zeitgeschichtlichen Situation, insbesondere davon vermittelt werden, dass das Rechtsbewusstsein in Deutschland in außergewöhnlichem Maße „verbildet“ war. Das Schwurgericht hat den Antrag, in dem es einen Beweisantrag auf Augenscheinseinnahme gesehen hat, abgelehnt, „weil das Beweismittel zum Nachweis einer Trübung des Rechtsbewusstseins zur Zeit der hier in Rede stehenden Vorgänge ungeeignet ist“. Die Beschwerdeführer beanstanden diese Begründung, weil ihr die rechtsirrige Meinung zugrunde liege, eine nach dem 20. Juli 1944 vorhandene Trübung des Rechtsbewusstseins lasse keinen Schluss darauf zu, dass sie schon in den Jahren 1941 und 1942 bestanden habe. Die Ablehnung begegnet indessen keinen Bedenken.

Es kann dahinstehen, ob es sich nicht in Wirklichkeit nur um eine Beweisanregung handelte, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht genügend bestimmt waren. Auch wenn im Hinblick auf das Ziel des Antrages, eine so starke „Verbildung des Rechtsbewusstseins“ nachzuweisen, dass es Männern wie den Angeklagten unmöglich war, die Rechtswidrigkeit ihres Tuns zu erkennen, ein Beweisantrag angenommen wird, konnte der Tatrichter ihn ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Vorführung des Films zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war (§ 244 Abs. 5 StPO). Mit dem Ablehnungsbeschluss hat das Schwurgericht sinngemäß nur zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Ansicht von einer Augenscheinseinnahme an dem Film kein Ergebnis zu erwarten sei, durch das die Entscheidung zugunsten der Angeklagten beeinflusst werden könnte. Damit hielt es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Allerdings heißt es in dem Beschluss, dass das Beweismittel ungeeignet sei. Hieraus kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht entnommen werden, dass der Antrag vom Schwurgericht nach § 244 Abs. 3 StPO wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels und nicht nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt worden ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter durch förmliche Beweisanträge nicht gezwungen werden kann, in Strafverfahren dieser und ähnlicher Art Beweise über die zeitgeschichtliche Situation zu erheben. Abgesehen davon, dass diese Situation häufig offenkundig sein wird, können zu ihrer Erhellung im Allgemeinen nur Tatsachen unter Beweis gestellt werden, aus denen das Gericht erst wieder Schlüsse zugunsten des Angeklagten ziehen soll, die also höchstens mittelbar Bedeutung für die richterliche Überzeugung haben können. In solchen Fällen hat der Tatrichter die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu prüfen. Verneint er sie, so kann er den Antrag ablehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. RGSt 29, 368; 63, 329).

2. ███

Der Verteidiger des Angeklagten MC hatte in der Hauptverhandlung ferner beantragt, den Ministerialrat Dr. ███████ darüber als Zeugen zu vernehmen, dass dieser im Jahre 1934 als Gerichtsassessor von dem damaligen Staatssekretär ██████ durch die Androhung der Einweisung in ein Konzentrationslager genötigt worden sei, einen wahrheitswidrigen Ermittlungsbericht über die Ermordung des Generals von ██████████ erstatten. Hierdurch sollte die Einlassung des Angeklagten bekräftigt werden, er habe im Falle einer Befehlsverweigerung für sein Leben fürchten müssen. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, „weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist“. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer MC und ███████. Sie machen geltend, angesichts der Annahme des Schwurgerichts, dass in keinem Falle ein Angehöriger eines Einsatzkommandos bei Nichtausführung eines Tötungsbefehls einer Gefährdung seiner Person oder seiner Familie ausgesetzt gewesen sei, habe die unter Beweis gestellte Tatsache doch für die Entscheidung Bedeutung gehabt.

Der Ablehnungsbeschluss enthält indessen keinen Rechtsfehler. Da keine unmittelbar erhebliche Tatsache unter Beweis gestellt war, konnte das Schwurgericht die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung verneinen (vgl. Bl. 1 letzter Absatz). Es war insbesondere nicht gehalten, aus der Beweisbehauptung den vom Antragsteller gewünschten Schluss zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Angeklagte ███ sich überhaupt auf eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages berufen könnte, der nach dem Protokoll nur von dem Verteidiger des Angeklagten MC gestellt worden ist.

II. Sachbeschwerden

1. ██

a) Die Ausführungen unter III der Revisionsbegründung laufen im Wesentlichen auf den unzulässigen Versuch hinaus, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen.

Die dort unter 2) und 3) angeführten Umstände sprechen zwar für die festgestellte ablehnende innere Haltung des Angeklagten MC gegen die Gewalttaten der Nationalsozialisten. Keiner von ihnen ist jedoch mit der weiteren Feststellung unvereinbar, dass der Angeklagte dieser Haltung niemals nachhaltigen Ausdruck verliehen habe (gemeint ist: dieser Haltung auch dann noch Ausdruck verliehen habe, wenn davon Nachteile zu erwarten waren) und dass er sich für Recht und Menschlichkeit nur eingesetzt habe, wenn er sich im Einklang mit den von der Führung gegebenen Anordnungen wusste oder wenn er wenigstens eine andere Autorität auf seiner Seite hatte. Mit der Mehrzahl dieser Umstände hat sich das Schwurgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haltung des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt, so mit dem Fall ████████, dem Protest gegen die unmenschliche Behandlung polnischer Umsiedler und den bei Vorgesetzten gegen die befohlenen Massentötungen erhobenen Hinwendungen (UA Bl. 41). Ein Rechtsfehler tritt hierbei ebensowenig zutage wie bei der Bewertung der Äußerungen des Angeklagten gegenüber seinem Freunde ██████████ (UA Bl. 40) und seinen Untergebenen ███ (UA Bl. 25, 35). Als der Angeklagte sich 1933 für den abgesetzten Bürgermeister seines Heimatortes und später für seinen Bekannten Steuernagel einsetzte, glaubte er, „unvermeidliche Auswüchse“ der nationalsozialistischen Bewegung beseitigen zu sollen (UA Bl. 7). Daraus konnte das Schwurgericht entnehmen, dass er meinte, im Einklang mit der oberen Führung zu handeln. Auch die von ihm veranlasste Ablösung eines seinem Einsatzkommando zugeteilten Hauptsekretärs entsprach der ihm bekannten Grundhaltung der SS-Führung (UA Bl. 59).

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich allerdings, dass der Angeklagte MC mehrfach versucht hat, sich der Durchführung der Tötungsbefehle zu entziehen. Entscheidend ist jedoch, dass er von der ihm bekannten Möglichkeit, sich zur Mitwirkung bei der Erschießung Unschuldiger außerstande zu erklären (UA Bl. 39, 54), keinen Gebrauch machte, und zwar um nicht als Weichling zu gelten und um sich nicht den ihm vorschwebenden weiteren Berufsweg zu versperren (UA Bl. 54). Damit steht zugleich fest, dass für den Angeklagten nicht die Sorge um Leib oder Leben seiner selbst oder seiner Angehörigen Beweggrund seines Handelns war. Aus diesem Grunde kam es auf das von dem Sachverständigen Dr. Seraphim erstattete zeitgeschichtliche Gutachten nicht an, soweit es sich mit den Gefahren befasste, die bei einer Befehlsverweigerung im Allgemeinen für den Untergebenen bestanden.

Dass die innere Ablehnung eines Befehls ein Beweisanzeichen für eine Willensbeugung durch Drohung darstellt, ist zwar richtig. Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass dies vom Schwurgericht übersehen worden sein könnte.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte erkannt, dass die befohlenen Tötungen Mord waren (UA Bl. 53). Diese Kenntnis des materiellen Unrechtsgehalts der Befehle genügt zur Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist es nicht erforderlich, dass der Angeklagte auch wusste, er werde, wenn er die Befehle ausführe, als Teilnehmer an den Morden bestraft werden können. Soweit das Schwurgericht in diesem Zusammenhang aus dem Ausspruch ████████ „er werde als erster daran glauben müssen“, Schlüsse gezogen hat (UA Bl. 25; 36, 37), hielt es sich im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung. Wenn es von einer „Strafreiheit auf Zeit“ spricht, so will es damit nur sagen, dass der Angeklagte wusste, allein das nationalsozialistische Regime garantiere ihm Straffreiheit. Die Meinung des Verteidigers, damit sei festgestellt, dass der Angeklagte bestimmt mit einem Ende dieses Regimes gerechnet habe, ist abwegig.

b) Auch die weiteren Hinweise auf angeblich widersprüchliche, unsichere oder unklare Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Urteil gehen mit einer Ausnahme fehl.

So ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte ███ mit seiner Bitte an Dr. ██, ihn aus dem Reichssicherheitshauptamt herauszuziehen (UA Bl. 8), seine Laufbahn aufs Spiel setzte. Der Umstand, dass er die Einsatzgruppen zusammengestellt hat (UA Bl. 4, 5), ist nicht zu seinem Nachteil gewertet worden. Die Nichterörterung des Darmstädter Verfahrens bedeutet noch nicht, dass es bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben ist. Die mehrfache Angabe „MC oder ██████████ ██“ macht die Urteilsgrundlagen nicht unsicher; denn █████████ handelte im vollen Einvernehmen mit Mohr. Es ist ferner eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte sich nicht in einem irgendwie gearteten Verbotsirrtum befand. Dass der Führer der Einsatzgruppe C, Dr. ██, das Kommando sei eingearbeitet (UA Bl. 24), schließt nicht aus, dass MC den Dienstbetrieb in der festgestellten Weise umgestaltete. Auch die Würdigung der Erklärung, die er seinem Nachfolger hierfür gab (UA Bl. 35), lässt an sich ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen, wie der Umstand, dass das Schwurgericht aus der Zahl der Getöteten keinen dem Angeklagten günstigen Schluss gezogen hat.

c) Anlass zu Bedenken gibt jedoch folgendes: Der Angeklagte MC hatte sich dahin eingelassen, er habe die Angehörigen des Einsatzkommandos vorzugsweise mit anderen Aufgaben beschäftigt, um die Tötungen aufzuhalten, deshalb insbesondere auch die Fertigung von Vernehmungsprotokollen befohlen (UA Bl. 34). Das Schwurgericht hat hingegen als erwiesen angesehen, dass die Anordnung, Vernehmungsprotokolle zu schaffen, nicht diesem Zweck diente. Dies hat es u. a. daraus geschlossen, dass die Anordnung auf Juden keine Anwendung fand (UA Bl. 35). Ein solcher Schluss ist indessen logisch nicht möglich, denn eine Vernehmung kam nur bei denjenigen Verhafteten in Betracht, die einer strafbaren Handlung verdächtigt wurden. Festgenommene Juden, die allein wegen ihrer Rassenzugehörigkeit erschossen werden sollten, konnten nicht wegen einer ihnen vorgeworfenen Tat vernommen werden. Die Verwendung dieses Umstandes als Beweisanzeichen ist daher, wie der Verteidiger zutreffend geltend gemacht hat, rechtsfehlerhaft.

Hierdurch kann die Feststellung beeinflusst sein, dass andere Gründe für das Unterbleiben von Razzien zur Festnahme von Juden durch Kommandoangehörige bestimmend gewesen seien und dass die Tötung also auch die ihr notwendigerweise vorausgehende Erfassung von Juden in keinem Falle wegen anderweitiger Belastung der Kommandoangehörigen unterblieben sei. Diese Feststellung kann sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Wäre das Schwurgericht von der Einlassung MCs ausgegangen, so hätte es möglicherweise auf eine niedrigere Strafe erkannt, zumal es dann vielleicht auch den bisher in diesen Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnten Gegenvorstellungen des Angeklagten bei dem Kommandeur der Einsatzgruppe und dem Gruppenführer ██████ sowie seinen Bemühungen, abgelöst zu werden, größeres Gewicht beigemessen hätte. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Für den Schuldspruch hat der Rechtsfehler hingegen keine Bedeutung. Insbesondere bleibt die festgestellte Zahl der während der Kommandoführung des Angeklagten Getöteten unberührt. Nach den Urteilsgründen ist auch auszuschließen, dass andere dem Schuldspruch zugrunde liegende Feststellungen hierauf beruhen.

2. ██

Die Sachrüge ist unbegründet. Die Einzelausführungen der Revision halten sich nicht an die Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte ███ den verbrecherischen Charakter der Tötungsbefehle erkannt hatte und sie im Bewusstsein ihrer Unverbindlichkeit als willfähriges Werkzeug ausführte, ohne dass hierbei die Furcht vor den Folgen einer Befehlsverweigerung bestimmend oder mitbestimmend gewesen ist (UA Bl. 22, 23; 53, 54). Es kommt somit nicht darauf an, ob es ihm möglich gewesen wäre, sich den Befehlen zu entziehen. Infolgedessen ist es auch ohne Bedeutung, wie die Sachverständigen Dr. Seraphim und Dr. Buchheim diese Möglichkeit beurteilt haben.

3.

a) Die Ausführungen zur Sachrüge gehen zu einem großen Teil von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus oder beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Dabei verkennt die Revision mit ihren Hinweisen auf die protokollierten Zeugenaussagen die Befugnisse des Revisionsgerichts, das bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung allein den Inhalt des Urteils zugrunde zu legen hat (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22 und BGHSt 21, 149). Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Die Feststellung, dass der Angeklagte ███ „Einsatzbereitschaft“ hat zeigen wollen (UA Bl. 49), bezieht sich nur auf die Tatzeit und nicht auch auf die frühere Zeit. Die Behauptungen, der Inhalt dienstlicher Beurteilungen sei unrichtig wiedergegeben und ein Austritt aus der SS sei vor dem Kriege nicht möglich gewesen, sind angesichts der gegenteiligen Feststellungen (UA Bl. 44, 56) unbeachtlich. Die Tatsache, dass ███████ im Zuge der Dienstgradangleichung befördert wurde (UA Bl. 11, 12), ist nicht zu seinen Ungunsten verwertet worden. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Befehl ausgeführt, weil er die Zielsetzung der nationalsozialistischen Führung billigte (UA Bl. 48), ist logisch damit vereinbar, dass er den Einsatz an der Front anstrebte. Allerdings hat erst █████ dem Angeklagten die Tötungsbefehle bekannt gegeben (UA Bl. 45). Das besagt jedoch noch nicht, dass ihm die Tötungen als militärisch notwendig erscheinen mussten. Selbständig die Tötung von Juden anzuordnen, war ihm nach den Urteilsfeststellungen nicht untersagt (UA Bl. 45, 51). Daraus, dass Angehörige des Einsatzkommandos nicht eigenmächtig Tötungen vorgenommen haben (UA Bl. 51), kann nicht mehr entnommen werden, als dass sie die ihnen erteilten allgemeinen Befehle, alle Juden zu erschießen, nicht überschritten haben. Die Auffassung des Schwurgerichts, für ███ sei bezeichnend, dass er sich nicht an ██ █████, den Führer des Einsatzkommandos, gewandt habe (UA Bl. 49), ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Nichterwähnung der Angaben ████████ des Nachfolgers MC über die Behandlung von Juden. Das Schwurgericht hat diesen Zeugen insoweit offenbar für unglaubwürdig gehalten. Die Verwertung des früheren Geständnisses ████████ war zulässig. Den Beweiswert hatte allein der Tatrichter zu beurteilen.

Aus der Angabe, ihm seien von ███████ Gefangene übergeben worden (UA Bl. 43), ist kein dem Angeklagten nachteiliger Schluss gezogen worden. Dem Zeugen █████ teilweise zu glauben, war dem Schwurgericht nicht verwehrt. Auf die Behauptung, die Urteilsfeststellungen entsprechen nicht den Zeugenaussagen, kann die Sachrüge nicht gestützt werden. Die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, dass er später die Tötung von Kindern verhindert habe, hat das Schwurgericht berücksichtigt (UA Bl. 49). Auf eine Zwangslage bei den hier in Frage stehenden Exekutionen brauchte es daraus ebensowenig zu schließen wie aus den Bemühungen um Ablösung. Im Einzelnen ███████████, wie es zu der Überzeugung gekommen ist, dass ███ bei der Erschießung von mindestens 40 Juden mitgewirkt hat, war das Schwurgericht nicht verpflichtet.

b) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten ████████ benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat insbesondere rechtlich einwandfrei festgestellt, dass ████████ den verbrecherischen Charakter der Tötungsbefehle sowie ihre Unverbindlichkeit erkannt hatte und dass er sie als willfähriges Werkzeug, nicht aber aus Furcht vor den Folgen einer Befehlsverweigerung ausgeführt hat (UA Bl. 48, 49; 53, 54, 55).

Die Erwägungen des Schwurgerichts zu § 26 StGB unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll, kann nach § 454 StPO nur durch Beschluss getroffen werden, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Dem Angeklagten steht es frei, einen solchen Beschluss herbeizuführen.

WillmsHenningBaumgarten
MeyerMüller
BGH: Beihilfe zum Mord bei Einsatzkommando – Kenntnis der Rechtswidrigkeit und Strafzumessung — Themis