Revision wegen unklarer Strafzumessung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 455/64
- Datum
- 02.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, die Höhe einzelner Freiheitsstrafen bloß mit dem Ziel zu bestimmen, dadurch die Teilverbüßung einer Gesamtstrafe zu erzwingen.
Der Grundgedanke des § 23 StGB gebietet, die Vollstreckung und insbesondere die Teilvollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zuzulassen; die Strafzumessung darf diesen Zweck nicht unterlaufen.
Sind die Strafzumessungsgründe nicht eindeutig und bleibt offen, ob die Strafe unter unzulässiger Rücksicht auf Teilverbüßung festgesetzt wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Vorliegen gewichtiger mildernder Umstände darf eine Erhöhung der Einzelstrafen wegen abschreckender Überlegungen nicht erfolgen; unklare oder widersprüchliche Strafzumessungsgründe rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 14. Juli 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen den früheren Artisten Alexander H. M. ██ aus ████, geboren am █████ in [REDACTED] (Ungarn), wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. Juli 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis (aus drei Einzelstrafen von je neun Monaten) verurteilt. Mit seiner Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, beanstandet er das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verfahrensrüge muss erfolglos bleiben. Die Anwendung des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten erkannt wurde. Hingegen greift die Sachrüge durch.
Nach dem einleitenden Hinweis auf die Schwere seiner Verfehlungen an den Kindern fährt die Jugendkammer zur Strafzumessung aus, dem Angeklagten müsse bei seiner Labilität durch den Ausspruch einer erheblichen Strafe und deren zumindest teilweise Verbüßung vor Augen geführt werden, dass er sich ein schweres Unrecht habe zuschulden kommen lassen, damit dadurch sein „Hemmungsmechanismus“ in geeigneter Weise mobilisiert und abschreckende Vorstellungsinhalte in ihm geweckt würden. Andererseits billigt sie ihm mildernde Umstände zu und berücksichtigt sein straffreies Leben, das weitgehende Entgegenkommen der Kinder, sein reumütiges Geständnis und seine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit, die ihr zu einer zusätzlichen Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen Anlass gaben. An einer anderen Stelle des Urteils wird noch erwähnt, dass die Gefahr eines Rückfalls nicht sehr hoch sei. Alle diese Erwägungen enden in dem Schluss, dass Einzelstrafen von je neun Monaten und eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis erforderlich seien. Abschließend weist die Jugendkammer auf die Möglichkeit eines Gnadenerweises „unabhängig von den durch § 26 StGB gezogenen Grenzen“ hin.
Die Strafzumessungsgründe sind nicht eindeutig. Sie lassen zwar die Auslegung zu, dass die Jugendkammer die erwähnten Strafen ohne Rücksicht auf eine Teilverbüßung für nötig ansah. Darin wäre kein Fehler zu erblicken. Sie legen aber andererseits die Deutung nahe, dass sich die Jugendkammer schon bei der Höhe der auszusprechenden Strafen von dem Ziel einer Teilverbüßung der Gesamtstrafe hat entscheidend bestimmen lassen. Nach dem Aufbau der Strafzumessungserwägungen ist dies sogar wahrscheinlich, weil es der Jugendkammer aus Gründen der Abschreckung des Angeklagten ersichtlich gerade um die Teilverbüßung ging. Eine solche Erwägung könnte nicht gebilligt werden. Die Jugendkammer hat zahlreiche gewichtige Milderungsgründe angeführt, die für den 74-jährigen Angeklagten sprachen. Zwar war die Strafe unabhängig von der Frage einer Aussetzung zur Bewährung nach der Schuld des Täters zu bemessen. Fehlerhaft wäre es aber, eine an sich schuldangemessene Einzelstrafe nur deshalb auf neun Monate zu erhöhen, um auf alle Fälle zur Abschreckung des Angeklagten die Teilverbüßung der Gesamtstrafe zu erreichen. Diese Überlegung verstieße gegen den Grundgedanken des § 23 StGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift geht gerade dahin, die Vollstreckung – und erst recht die Teilvollstreckung – kurzzeitiger Freiheitsstrafen unter den im Gesetz näher beschriebenen Voraussetzungen möglichst einzuschränken. Aus diesen Gründen ist auch eine Teilaussetzung nicht statthaft, vgl. BGHSt 6, 163. Es lässt sich nicht ausschließen, dass im Ergebnis die Strafzumessung der Jugendkammer auf eine solche Teilaussetzung hinausläuft, wie sich aus ihrem Hinweis auf einen Gnadenerweis ergibt.
Danach ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die von ihm in der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung und die Gründe für eine Strafaussetzung geltend zu machen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |