Revision: Betrug und Unterschlagung bei mehrfachen Sicherungsübereignungen – aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 455/56
- Datum
- 20.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einreichung gefälschter Wechsel zum Diskont begründet Betrug, wenn durch das Vortäuschen diskontfähiger Wechsel die Liquidität des Kreditinstituts beeinträchtigt und dadurch ein endgültiger Vermögensschaden verursacht wird.
Zur Feststellung des Schadens bei Diskontierung gefälschter Wechsel ist die Ursächlichkeit der durch die Täuschung veranlassten Vermögensverfügung und die Wirkung von Sicherheiten konkret nachzuweisen; bestehende Sicherheiten können einen endgültigen Schaden ausschließen.
Bei mehrfacher Sicherungsübereignung derselben Sache ist nach dem inneren Tatbestand zu unterscheiden: Liegt der Wille und Glaube an eine wirksame Eigentumsübertragung vor, so kann Unterschlagung verwirklicht sein; wusste der Täter, dass eine Eigentumsübertragung nicht möglich ist, kann allenfalls Betrug vorliegen.
Eine Sache kann nicht mehrfach unterschlagen werden; hat der Täter durch eine erste rechtswidrige Verfügung die fremde Sache bereits zugeeignet, kann er dieselbe Zueignungstat nicht erneut durch eine weitere Verfügung verwirklichen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Daniel LC ████ ███, geboren am ██ 1926 in ██, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in den Jahren 1954 und 1955 eine große Anzahl gefälschter Wechselakzepte der Bezirkssparkasse ███ und der Vereinsbank zum Diskont eingereicht; er hat aus diesen neu, verschiedenen Geschäftspartnern, teilweise mehrfach, gefälschte Akzepte in Zahlung gegeben; schließlich hat er von Maschinen und einen Volkswagen zahlreiche verschiedene Verträge mehr (Baumaschinen) durch Sicherungsübereignung und dabei in den meisten Fällen vorsätzlich wahrheitswidrig versichert, er sei unbeschränkter Eigentümer der sicherungsübereigneten Sachen, das Landgericht hat sein Gesamtverhalten als einen fortgesetzten Betrug angesehen und ihn wegen Betrugs, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zum anderen Teil in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist mit Verfahrensrügen des sachlichen Rechts begründet. Die Beschränkung der Revision auf die Einzelfälle, in denen er wegen mehrfacher Sicherungsübereignungen verurteilt worden ist, ist wegen der Unteilbarkeit der Schuldfrage bei einer fortgesetzten Handlung unzulässig. Das Revisionsgericht ist auf Grund der Sachrüge gehalten, die gesamte Rechtsanwendung zu prüfen. Diese Prüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Hingabe von 57 gefälschten Akzepten an die Bezirkssparkasse B. ist an sich zutreffend als Betrug gewertet worden. Denn der Angeklagte hat die Sparkasse durch Vortäuschung der Hingabe echter Wechsel zur Einräumung von Krediten veranlasst, die sie ohne die Erlangung diskontfähiger Wechsel nicht bereit war herzugeben. Selbst wenn diese Kredite letztlich durch Sicherheiten gedeckt waren, wurde das Vermögen der Sparkasse durch Beeinträchtigung ihrer Liquidität geschädigt, weil sie entgegen ihrer Erwartung nicht Wechsel erhielt, die sie hätte weiterdiskontieren oder als diskontfähige Wechsel in ihrem Wechselbestand hätte behalten können.
Es fehlt aber an einer ausreichenden Feststellung des vom Angeklagten im Endergebnis verursachten Schadens, innerhalb des Schuldumfangs. Der Angeklagte hatte bei der Bezirkssparkasse einen Wechseldiskontkredit in Höhe von 40.000,— DM, außerdem einen – allerdings mit stillschweigender Zustimmung – überzogenen Kontokorrentkredit von 10.000,— DM bei der Sparkasse. Als Sicherung für den Diskontkredit hatte er der Bezirkssparkasse B. eine Ausfallbürgschaft von 30.000,— DM, an einer 10.000,— DM Grundschuld über 10.000,— DM übergeben, einen Teil des Maschinenparks übereignet und eine Bürgschaft seines Schwiegervaters von 10.000,— DM gestellt. Die Behauptung des Angeklagten, Grundschulden von 50.000,— DM seien gerade zur Sicherung des Wechseldiskontkredits gegeben worden, ist bei abredegemäßer Verwendung dieser Grundschulden. Deshalb ist aus der Diskontierung gefälschter Wechsel der Sparkasse kein endgültiger Schaden entstanden, hat das Landgericht nicht widerlegt. Es ist aber der Ansicht, eine Feststellung des gerade aus der Wechseldiskontierung entstandenen Schadens könne nicht getroffen werden, weil die Geschäftsbeziehungen zwischen der Sparkasse und dem Angeklagten eine Einheit bildeten und die Sparkasse jedenfalls aus der Überziehung des Kontokorrentkontos noch Forderungen habe. Dabei übersieht die Strafkammer sowohl die Bestimmung des § 366 BGB, nach der es ihr nicht freisteht, die bei ihr eingegangenen Zahlungen auf eine beliebige Schuld zu verrechnen, als auch die Notwendigkeit, die Ursächlichkeit der durch die Täuschung veranlassten Vermögensverfügung für den endgültigen Schaden nachzuweisen.
Die Strafkammer hat in allen Fällen, in denen sie den Angeklagten des Betruges oder versuchten Betruges durch mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache an verschiedene Personen schuldig befand, Tateinheit mit Unterschlagung oder versuchter Unterschlagung angenommen. Zunächst ist nicht erkennbar, wo sie vollendete, wo versuchte Unterschlagung für gegeben hält. Vor allem ist aber die gleichzeitige Annahme von Betrug und Unterschlagung zu beanstanden. Welche dieser Straftaten bei Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrages über dem Sicherungsgeber nicht gehörende Gegenstände vorliegt, richtet sich nach dem inneren Tatbestand. Wollte der Angeklagte durch seine Erklärung Eigentum übertragen und hielt er sich dessen für fähig, so beging er eine Unterschlagung, auch wenn der wahre Eigentümer sein Recht nicht verlor; denn eine Zueignung liegt in der Betätigung des ernstlichen Willens, die aus der Eigentumsstellung fließenden Rechtsfolgen zu bewirken (RGSt 61, 65, 66; DR 1931, 902). Wusste er aber, dass er kein Eigentum verschaffen konnte, so beging er zwar möglicherweise einen Betrug, verfügte aber nicht über die Gegenstände wie ein Eigentümer, beging also keine Unterschlagung (BGHSt 1, 262). Soweit er dieselbe Sache noch ein drittes Mal zum Gegenstand einer Sicherungsübereignung machte, ist zu bedenken, dass er, sofern die zweite Übereignung eine Unterschlagung war, sich die fremde Sache bereits zugeeignet hatte und sie nicht nochmals unterschlagen konnte, indem er erneut über sie verfügte (BGH Urt. 2 StR 154/55 vom 24. Juni 1955).
Die aufgezeigten Mängel nötigen, da der Angeklagte wegen einer einzigen fortgesetzten Tat verurteilt worden ist, zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Näheren Eingehens auf die von der Revision vorgebrachten Angriffe bedarf es nicht; sie richten sich gegen tatsächliche Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist.
Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, frühere Sicherungsübereignungen seien gegenstandslos, wenn die zu sichernde Schuld nur noch geringfügig sei, ebenso für widerlegt angesehen wie das Vorbringen, er habe nur aus Fahrlässigkeit mehrfache Übereignungen vorgenommen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht aber hinsichtlich jedes Übereignungsvertrages im Urteil Feststellungen treffen müssen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlauben, ob eine den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts entsprechende Übereignung stattgefunden hat; hiervon hängt es ab, ob der Angeklagte vollendeten oder versuchten Betrug begangen hat. Sollte schon die erste Übereignung in einem Einzelfall beispielsweise wegen Fehlens des Besitzkonstituts nicht zustande gekommen sein, so wäre zu prüfen, ob der Angeklagte, von dem ja festgestellt wird, dass er „über die Besonderheiten der Sicherungsübereignung völlig im Bilde“ war, dies etwa bei dem folgenden Übereignungsvertrag erkannt hatte; dann würde er bei der folgenden Übereignung tatsächlich Eigentum übertragen und dies auch gewollt haben. Schließlich wird das Landgericht zu beachten haben, dass bei der Verschiedenheit der Tatbestände (Diskontierung von gefälschten Wechseln bei Bankinstituten zwecks Ausnutzung von Wechseldiskontkrediten, Übereignung nicht vorhandener Maschinen zum Zwecke des Kreditbetrugs an [REDACTED], Hingabe von falschen Akzepten an Geschäftsgläubiger zwecks Zahlung oder Prolongation bestehender Wechselverbindlichkeiten, mehrfache Sicherungsübereignungen desselben Gegenstandes) die Annahme eines Gesamtvorsatzes mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 312, 315; Urt. 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 = LM § 73 StGB Nr. 26) niedergelegten Grundsätzen unvereinbar ist. Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung hiernach zur Annahme mehrerer selbständiger Handlungen kommen, so wird sie erneut zu prüfen haben, inwieweit Freisprechung zu erfolgen hat begl. der Vorwürfe, deren sie den Angeklagten nicht schuldig erkennt. Beim Strafmaß wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |