Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bei Untreue wegen Nachkriegsnotlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 455/54
Datum
08.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue verurteilt; er rügt in der Revision die fehlerhafte Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 (§ 3). Der BGH hält die Feststellungen – Verwendung von 1.000 DM zur Deckung von Gründungs‑ und Lebenshaltungskosten infolge Arbeitslosigkeit und Nachkriegsnotlage – für tatserklärend. Mangels tragfähiger Auseinandersetzung hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 StrFG gewährt Straffreiheit, wenn die Tat wegen einer infolge der Kriegs‑ oder Nachkriegsereignisse eingetretenen unverschuldeten Notlage begangen wurde und keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist.

2

Die Verwendung fremder Gelder zur Deckung notwendiger Gründungs‑ und Lebenshaltungskosten kann, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer unverschuldeten Nachkriegsnotlage steht, die tatliche Veranlassung im Sinne des § 3 StrFG begründen.

3

Lehnt das Tatgericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ab, so muss es diese Ablehnung überzeugend mit den tatsächlichen Feststellungen in Einklang bringen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

4

Stellt das Revisionsgericht einen Widerspruch zwischen den Feststellungen und der Begründung der Vorinstanz fest, hat es die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsinspektor ████████ Hans S, aus H geboren am ███████ ████ in K, u.a.

Sachbezeichnung: wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. Februar 1955 in der Sitzung vom 11. Februar 1955, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. L als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Januar 1953 in elf Fällen zu zehn Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Durch Erkenntnis vom 14. Mai 1954 hat der Senat das Urteil aufgehoben, und zwar in acht Fällen ganz und in drei Fällen im Strafausspruch, darunter im Fall ███. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten nur wegen Untreue im Fall ██████ zu vier Monaten Gefängnis und 150 DM Geldstrafe verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte war von 1946 bis Februar 1948 als Gerichtsreferendar in Dresden und Pirna tätig. Aus politischen Gründen floh er nach Westdeutschland und kam nach Hamburg. Hier konnte er seine Referendarausbildung nicht fortsetzen, weil er als Flüchtling keinen Unterhaltszuschuss zu erwarten hatte, aber schon damals verheiratet war und ein Kind hatte. Im Sommer 1951 ließ er sich als Rechtsbeistand nieder. Dabei arbeitete er mit einem ███ zusammen. Mit diesem zusammen verbrauchte er von Ende August bis Anfang September 1951 1.000,– DM, die er anlässlich der Vermittlung eines Grundstückskaufvertrages von einer Frau ███ zur Verwahrung erhalten hatte. Das Landgericht hat das als Untreue gewertet, weil er gewusst habe, dass keine Aussicht bestehe, das Geld von ██████ alsbald zurückzuerhalten. Die Strafkammer hat insoweit die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 (StrFG) abgelehnt; zwar habe sich der Angeklagte in einer unverschuldeten Notlage befunden, doch sei diese Not nicht Anlass und Motiv der Tat gewesen; er habe vielmehr die Untreue begangen, um ██ gefällig zu sein.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der unrichtige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes rügt. Sie ist begründet.

Nach § 3 StrFG wird Straffreiheit für Straftaten gewährt, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint, setzt sich mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch:

Das Landgericht hat hinsichtlich des Sachverhalts auf die Feststellungen des Urteils vom 30. Januar 1953 Bezug genommen. Damals hatte die Strafkammer festgestellt (S. 122), dass der Angeklagte das Geld zusammen mit ███ verbraucht hatte, indem davon die Kosten eines Mietwagens, für Benzin, Essen usw. bestritten wurden. Das geschah kurze Zeit, nachdem er sich als Rechtsbeistand niedergelassen (S. 132) und im August 1951 ein gemeinsames Büro mit ███ gemietet hatte. Der Angeklagte hatte die Tätigkeit als Rechtsbeistand aufgenommen und sich zu gemeinsamer Tätigkeit mit ███ zusammengeschlossen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Er war vorher arbeitslos gewesen und befand sich, wie das Landgericht selbst annimmt, in einer durch die Nachkriegsereignisse bedingten, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Wenn der Angeklagte das Geld veruntreute, um damit die Unkosten zu bestreiten, die für den Aufbau und Ausbau seines neuen Berufes und seinen Lebensunterhalt erforderlich waren, konnte das durch die Notlage verursacht sein. Bei diesem Sachverhalt bedurfte es näherer Begründung, wenn die Strafkammer ausführt, die Not habe ihn nicht veranlasst, sich an den fremden Geldern zu vergreifen. Die Ausführung des Landgerichts, er habe ████ mit dem Geld gefällig sein wollen, widerspricht den Feststellungen, wenn die Zusammenarbeit mit ███ mit der Begründung einer neuen Existenzgrundlage zusammenhing oder diesem Zweck diente. Aus der gemeinsamen Tätigkeit oder einer Förderung des ███ konnte er Vorteile und damit eine Beseitigung seiner Not erwarten. Das würde zur Anwendung des § 3 StrFG ausreichen.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

Dr. ArndtDr. DotterweichDr. Schalscha
WernerHoepner
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