Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Würdigung beim Überholen mit Lkw

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 45/53
Datum
21.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Überholvorgang mit seinem Lkw verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht irrtümlich annahm, Überholen sei bei entgegenkommendem Verkehr grundsätzlich unstatthaft. Der Senat verweist die Sache zurück zur Neubenennung, um zu prüfen, ob das weite Ausholen oder das nicht rechtzeitige Zurückkehren fahrlässig und kausal für den Unfall war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Überholen ist nicht generell unstatthaft, nur an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen und Einmündungen greift das Überholverbot nach § 10 StVO; ansonsten gilt § 1 StVO.

2

Zum Überholen auf der linken Straßenseite berechtigt § 8 Abs. 2 StVO nur, wenn die rechte Fahrbahn nicht ausreicht; ein unnötiges weites Ausholen kann eine fahrlässige Verkehrsverletzung darstellen.

3

Strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten kausal für den Erfolg war und der Erfolg für den Täter vorhersehbar ist.

4

Das vorschriftswidrige Verhalten des Verletzten kann die Verantwortlichkeit des Überholenden entkräften, wenn bei vorschriftsmäßiger Fahrweise des Opfers der Unfall mit Sicherheit vermieden worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen T., den Transportunternehmer Otto ██ ███ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen fahrlässiger Tötung usw.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 1, 49 StVO“ zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, ist begründet.

Der Angeklagte fuhr mit seinem Lastkraftwagen durch die Monschauerstraße in Düren mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h. Er setzte zum Überholen eines Lastkraftwagens an. Hierbei holte er weit nach links aus und fuhr ohne Erhöhung seiner Geschwindigkeit – sie war im Übrigen nicht möglich – in schräger Richtung über die Straße, so dass er mit den linken Reifen seines Lkw bis auf einen Meter an den Bordstein des linken Bürgersteigs herankam. Da sah er, wie der Bergmann ███████ in einer Entfernung von etwa 120 m mit seinem Motorrad aus einer Linkskurve auf ihn zufuhr. Er hielt einen Abstand von einem Meter vom Bordstein. Der Angeklagte bremste seinen Wagen und zog ihn in schwachem Bogen nach rechts. Er befand sich hierbei noch etwa 2 bis 3 Meter hinter dem Lkw, den er überholen wollte. Nach 9,80 m stand der Lkw des Angeklagten. Dessen linkes Hinterrad war 2,35 m, das linke Vorderrad 3,90 m vom linken Bordstein entfernt. ████████ fuhr mit seinem Motorrad – in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – links gegen die Stoßstange des Lkw. Er stürzte und starb kurz danach an den Folgen des Unfalls.

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte den anderen Lkw nicht mehr ordnungsmäßig habe überholen können, bevor er auf den Motorradfahrer stieß. Deshalb hätte er, meint sie, als er den Motorradfahrer sah, scharf rechts in kurzem Bogen wieder auf die rechte Straßenseite fahren und sich hinter den anderen Lkw setzen müssen. Darin, dass er dies unterließ, findet sie dessen fahrlässiges Verhalten, das zum Tode des Motorradfahrers geführt habe.

Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer geht offenbar davon aus, dass ein Überholen grundsätzlich unstatthaft sei, wenn ein drittes Fahrzeug dem Überholenden entgegenkomme. Das trifft jedoch nicht zu. § 10 StVO verbietet das Überholen nur an unübersichtlichen Straßenstellen, an Straßenkreuzungen und -einmündungen. Im Übrigen gilt § 1 StVO. Nach dieser Bestimmung hat sich jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr so zu verhalten, dass der Verkehr nicht gefährdet werden kann. Ist eine Straße so breit, dass drei Kraftfahrzeuge nebeneinander fahren können, ohne sich zu gefährden, so ist es auch statthaft, dass ein Fahrzeug ein anderes überholt, obwohl ein drittes entgegenkommt.

Nach den Feststellungen kann der Angeklagte allein dadurch, dass er sich nicht hinter den anderen Lkw setzte, sondern die Überholbewegung fortzusetzen beabsichtigte, den ██ ██ nicht gefährdet haben. Die Breite der Straße ließ ein Überholen zu. Als ████████ auf den Lkw des Angeklagten auffuhr, bestand zwischen der linken Bordkante und dem Fahrzeug eine Entfernung von mindestens 2,35 m. ████████ hatte also reichlich Platz, um vorschriftsmäßig auf seiner rechten Straßenseite an dem Lkw des Angeklagten vorbeizufahren. Hätte er seine Fahrweise beibehalten und nicht, wie das Urteil feststellt, versucht, vorschriftswidrig links an dem Lkw des Angeklagten vorbeizufahren, wäre der Unfall mit Sicherheit vermieden worden.

Mit der bisherigen Begründung lässt sich deshalb die Verurteilung des Angeklagten nicht halten. Sein Verschulden kann jedoch in der Art des Überholens liegen. Er fuhr in weitem Bogen an den Bordstein des linken Bürgersteigs heran. § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 StVO gestattet es zwar, zum Überholen die linke Straßenseite zu benutzen, jedoch nur, wenn und soweit die rechte Straßenseite hierzu nicht ausreicht. War der weite Bogen nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich, was bei der Breite der Straße nahe liegt, so kann in dieser Fahrweise des Angeklagten eine Fahrlässigkeit liegen. Auch wenn der weite Bogen zum Überholen erforderlich war, der Angeklagte aber nicht rechtzeitig und für ████████ deutlich erkennbar auf die rechte Seite hinüberfuhr, könnte er fahrlässig gehandelt haben. Zu prüfen bliebe dann, ob diese Fahrlässigkeit den Unfall verursacht hat. Das könnte dann der Fall sein, wenn das vorschriftswidrige Verhalten auf der linken Straßenseite ████████ in seiner Fahrweise unsicher gemacht und dieser nunmehr nicht gewusst hat, wie er mit Sicherheit dem aus kurzer Entfernung auf ihn zufahrenden Lkw ausweichen könne. Träfe dies zu, so wäre zu prüfen, ob der Unfall für den Angeklagten voraussehbar gewesen wäre.

Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler.

Dr. DotterweichDr. LudwigDr. Arndt
WernerOrtlieb
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